TE OGH 1990/6/13 9ObA140/90

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Veröffentlicht am 13.06.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Monika Angelberger und Franz Eckner als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Alajos C***, Musiker, Wien 6, Bürgerspitalgasse 5, vertreten durch Dr. Eva Maria Barki, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Cafe-Restaurant M***, H*** & Co

Gesellschaft mbH, Wien 1, Albertinaplatz 2, sowie des Nebenintervenienten auf seiten der beklagten Partei Dr. Herbert S***, Steuerberater, Wien 8, Schlößlgasse 13/12, beide vertreten durch Dr. Erich Proksch und Dr. Richard Proksch, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 64.800 brutto sA (Streitwert im Revisionsverfahren S 49.800 brutto sA), infolge Revision der beklagten Partei und des Nebenintervenienten gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 6. November 1989, GZ 33 Ra 103/89-68, womit infolge Berufung der beklagten Partei und des Nebenintervenienten das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 29.November 1988, GZ 19 Cga 1550/87-62, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 3.395,70 (darin S 565,95 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, mit dem die Revisionswerberin lediglich in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Vorinstanzen bekämpft, liegt nicht vor (§ 510 Abs.3 ZPO).

Im übrigen hat das Berufungsgericht die entscheidende Frage, ob dem Kläger die geltend gemachten Ersatzansprüche zustehen, richtig gelöst. Es reicht daher insoweit aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG). Ergänzend ist zur Rechtsrüge der Revisionswerberin, dem Kläger stehe kein Entgeltanspruch über den 31.Oktober 1984 hinaus zu, auszuführen, daß sie dabei nicht vom maßgeblichen Sachverhalt ausgeht. Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen schlossen die Parteien einen befristeten Arbeitsvertrag in der Dauer vom 1.April 1984 bis 31.März 1985. Das Arbeitsamt erteilte zwar auf Grund interner Richtlinien vorerst nur eine Beschäftigungsbewilligung bis 31.Oktober 1984, es hätte aber auf Grund des Arbeitsvertrages für eine Verlängerung dieser Bewilligung grundsätzlich keine Probleme gegeben. Die Beklagte unterließ es aber nicht nur, eine Verlängerung der Beschäftigungsbewilligung für die restliche Vertragsdauer zu beantragen, sondern kündigte das Arbeitsverhältnis bereits mit Schreiben vom 21.August 1984 zum 30.September 1984 auf. Nach Lehre und Rechtsprechung dürfen befristete Arbeitsverhältnisse mangels gegenteiliger Vereinbarung nicht gekündigt werden. Wird ein solches vom Arbeitgeber dennoch gekündigt, treffen ihn die Folgen der ungerechtfertigten vorzeitigen Auflösung; die Bestimmung des § 1162 b ABGB ist sinngemäß anzuwenden (vgl. Floretta in Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht3 I 268 f, 310; Schwarz-Löschnigg, Arbeitsrecht4 191; Krejci in Rummel ABGB2 §§ 1162 a, 1162 b Rz 27; Arb.7.889 ua). Der Arbeitnehmer behält unbeschadet weitergehenden Schadenersatzes seine vertragsgemäßen Ansprüche auf das Entgelt für den Zeitraum, der bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Ablauf der Vertragszeit hätte verstreichen müssen. Soweit der Arbeitgeber den bedungenen Weiterbestand des Arbeitsverhältnisses dadurch schuldhaft vereitelt, daß er nicht um die Verlängerung der Beschäftigungsbewilligung ansucht, ist er ebenfalls zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der Arbeitnehmer dadurch erleidet. Dazu gehört wiederum zunächst der durch den Entgang der Einkünfte verursachte Schaden (vgl. Schnorr, Ausländerbeschäftigungsgesetz, Erste Auflage, 69, 122 f; Zweite Auflage, 139 f; DRdA

1979/23 mit Besprechung von Rummel, insbes. 393; auch Arb.9.745; SZ 50/132; SZ 59/56; WBl.1990, 22 ua). Da die Beklagte den Kläger im vorliegenden Fall noch während des durch die Beschäftigungsbewilligung gedeckten Bestandes des Arbeitsverhältnisses in vertragswidriger Weise kündigte, behielt dieser seine Entgeltansprüche für den im befristeten Arbeitsvertrag vorgesehenen Zeitraum. Daß für die restliche Dauer des Arbeitsverhältnisses keine Beschäftigungsbewilligung mehr erteilt worden wäre, wurde weder behauptet noch festgestellt. Die Kostenentscheidung ist in den §§ 50 und 41 ZPO begründet.

Anmerkung

E21246

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:009OBA00140.9.0613.000

Dokumentnummer

JJT_19900613_OGH0002_009OBA00140_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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