TE OGH 1990/6/13 6Ob1556/90

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Veröffentlicht am 13.06.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Jensik, Dr. Schobel, Dr. Schlosser und Dr. Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K*** I*** Gesellschaft mbH & Co KG, Wien 23, Hetmanekgasse 12, vertreten durch Dr. Robert Siemer, Dr. Heinrich Siegl, Dr. Hannes Füreder, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei G*** FÜR L***- UND K*** mbH,

München, Geretsrieder Straße 1, vertreten durch DDr. Walter Barfuß, DDr. Hellwig Torggler, Dr. Christian Hauer, Dr. Lothar Wiltschek, Dr. Guido Kucsko, Dr. Christian Schmelz, Dr. Helmut Preyer, Rechtsanwälte in Wien, wegen 590.918,40 S s.Nbf. infolge außerordentlichen Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 6. April 1990, GZ 3 R 304/89-17, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Rekurs der klagenden Partei wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528 a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Urkundlich nachgewiesen im Sinne des § 104 Abs 1 (oder auch des § 88 Abs 1) JN ist eine Parteienerklärung nur insoweit, als deren Inhalt durch die Unterschrift gedeckt ist.

Bei der Verwendung von Geschäftspapier, auf dem zwar der Absender die von ihm aufgestellten Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit einer Gerichtsstandsregelung abdrucken ließ, auf die er aber im individuellen Text in keiner Weise Bezug genommen hat, deckt die Unterschrift am Ende des auf einem Folgeblatt weitergeführten Textes den Inhalt der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Sinne der Vorschriften des § 104 Abs 1 und des § 88 Abs 1 JN mangels erkennbarer Eingliederung in den Erklärungsinhalt nicht. Die Rückseite des ersten Blattes ist - entgegen der Argumentation der Rechtsmittelwerberin - nicht Textseite "2", sondern nur ein im konkreten Verwendungsfall mangels jedes Aufnahmeausdruckes ungenutzt gebliebener Vordruck. Zutreffenderweise hat die Rechtsmittelwerberin selbst die Vorderseite des zweiten Blattes nicht als "Seite 3" sondern ausdrücklich als Seite "2" bezeichnet.

Damit hat sie selbst für eine objektive Betrachtung außer jeden Zweifel gestellt, daß die Rückseite des ersten Blattes nicht fortlaufender Text im Urkundenzusammenhalt sein sollte.

Anmerkung

E20956

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0060OB01556.9.0613.000

Dokumentnummer

JJT_19900613_OGH0002_0060OB01556_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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