Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Gamerith und Dr.Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Monika Angelberger und Franz Eckner als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Maria H***, Pensionistin, Krems an der Donau, Alauntalstraße 118, vertreten durch DDr.Rene Laurer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei V***-A*** K*** G*** MBH, Krems, Schmidthüttenstraße 5, vertreten durch Dr.Harry Zamponi ua, Rechtsanwälte in Linz, wegen Feststellung (Streitwert 232.514 S), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26.Juni 1989, GZ 34 Ra 141/88-20, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Kreisgerichtes Krems an der Donau als Arbeits- und Sozialgericht vom 29.September 1988, GZ 15 Cga 38/88-14, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird teilweise Folge gegeben.
Die Urteile der Vorinstanzen werden teils bestätigt, teils dahin abgeändert, daß sie insgesamt zu lauten haben:
"Es wird festgestellt, daß die beklagte Partei verpflichtet ist, der klagenden Partei über den 31.Dezember 1987 hinaus unverändert eine monatliche Pension (Pensionszuschuß) von 5.417 S und zusätzlich in den Monaten Juni und November eines jeden Jahres eben diesen Betrag auf Lebensdauer zu zahlen.
Das weitere Begehren, es werde festgestellt, daß die Zahlung von 166.532,85 S lediglich als Zahlung der nicht vollständig gezahlten Pensionsrate im Jänner 1988, der Pension Feber und März 1988 und Vorauszahlung künftiger Pensionsleistungen gilt, wird abgewiesen. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 52.256,90 S bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz (darin 5.200 S Barauslagen und 4.277,90 S Umsatzsteuer) sowie die mit 23.216,80 S bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens (darin 40 S Barauslagen und 3.862,80 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen."
Die beklagte Partei ist weiters schuldig, der klagenden Partei die mit 9.268,20 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 1.544,70 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin war 32 Jahre bei der beklagten Partei beschäftigt. Zum 30.Juni 1983 wurde das Arbeitsverhältnis einvernehmlich aufgelöst. Ab 1.Jänner 1985 erhielt die Klägerin von der beklagten Partei zu ihrer Alterspension nach dem ASVG eine Treuepension von 5.417 S brutto, 14mal jährlich. Am 29.Februar 1988 erhielt die Klägerin eine Zahlung der beklagten Partei von 166.532,85 S. Die Klägerin begehrt die Feststellung, die beklagte Partei sei verpflichtet, der Klägerin unverändert eine monatliche Pension von 5.417 S und einen Betrag in dieser Höhe zusätzlich in den Monaten Juni und November eines jeden Jahres über den 31.Dezember 1985 hinaus auf Lebensdauer zu zahlen; sie begehrt weiters die Feststellung, die Zahlung von 166.532,85 S gelte lediglich als Zahlung der nicht vollständig entrichteten Pension im Jänner 1988 sowie der Pensionen für Februar und März 1988 und als Vorauszahlung künftiger Pensionen. Auf Grund des Briefes vom 22.Jänner 1985 sei ein vertraglicher Pensionsanspruch zustandegekommen, der Grundlage für die Zustimmung der Klägerin zur vorzeitigen Pensionierung gewesen sei. Die beklagte Partei habe die Pension anstandslos durch einige Jahre gezahlt, sodaß auch aus diesem Grund ein Rechtsanspruch entstanden sei. Am 26.Jänner 1988 habe die beklagte Partei der Klägerin mitgeteilt, daß es zufolge wirtschaftlicher Schwierigkeiten des Unternehmens unerläßlich sei, alle nur möglichen Maßnahmen zur Kostensenkung zu ergreifen, um den Bestand des Unternehmens zu sichern. Die beklagte Partei sehe sich daher gezwungen, die Pensionszusagen und die Pensionsleistungen mit 30.November 1988 unwiderruflich einzustellen. Alle auf Statut beruhenden Pensionszuschüsse würden ab 1.Jänner 1988 auf ein Drittel gekürzt und in der Folge durch eine einmalige Entschädigungsleistung von 50 % des sich zum 30.November 1988 nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ergebenden Barwertes abgegolten. Dieser Barwert errechne sich für die Klägerin mit 166.532 S. Die Klägerin habe mit Schreiben vom 10.Februar 1988 geantwortet, daß sie mit der vorgeschlagenen Vorgangsweise nicht einverstanden sei. Die beklagte Partei habe bereits für Jänner 1988 nur mehr ein Drittel des Pensionszuschusses (1.806 S) und im Februar 1988 den Betrag von 166.532,85 S gezahlt. Seit Februar 1988 habe die Klägerin keine Pension mehr erhalten und den letztgenannten Betrag als Vorschuß auf die Pensionsleistung angenommen, womit bis März 1990 Deckung bestehe. Die beklagte Partei weigere sich, weitere Pensionsleistungen zu erbringen und werte die Annahme dieses Betrages als stillschweigenden Verzicht. Der Klagsanspruch werde auf einen Individualvertrag gestützt, den die Klägerin laut Schreiben vom 22.Jänner 1985 abgeschlossen habe. Mit der Pensionszusage seien die langen Vorleistungen der Klägerin für die beklagte Partei abgegolten worden. Im Schreiben vom 22.Jänner 1985 werde lediglich auf interne Richtlinien verwiesen. Das zitierte interne Schreiben vom 24.Februar 1983 enthalte keine Zustimmung des Betriebsrates und sei der Klägerin nicht zugänglich gemacht worden. Die Richtlinien über Pensionszuschüsse Beilagen 2 und 3 seien von der beklagten Partei niemals publiziert worden; die Klägerin habe diese Richtlinien auch nicht gekannt. Die Betriebsvereinbarung vom 20. April 1983 (Beilage 5) sei weder kundgemacht noch der Klägerin zur Kenntnis gebracht worden; überdies sei die Betriebsvereinbarung unwirksam, weil sie eine dynamische Verweisung auf andere Betriebsvereinbarungen enthalte, für deren Abschluß Belegschaftsorgane der beklagten Partei nicht zuständig seien. Die Klägerin habe eine unentziehbare Pension erhalten. Nach Ausscheiden der Klägerin geschlossene Betriebsvereinbarungen seien nur relevant, wenn sie für die Klägerin günstigere Bestimmungen enthielten. Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Die Pensionsgewährung beruhe auf der wirksamen und kundgemachten, der Klägerin persönlich zur Kenntnis gebrachten Betriebsvereinbarung vom 20.April 1983 (Beilage 5). Dadurch seien mit Wirkung vom 1. Jänner 1983 die damals im Mutterhaus (V***-A*** AG L***) geltenden Pensionszuschußrichtlinien (Beilage 2) von der beklagten Partei vollinhaltlich übernommen worden. Zum 1.Jänner 1983 habe der Kürzungs- und Einstellungsvorbehalt laut Punkt XII der Richtlinien gegolten. Mit Dezember 1984 seien diese Richtlinien geändert worden. Der nunmehr unter Punkt XI angeführte Widerrufsvorbehalt sollte frühestens mit 1.Jänner 1988 zum Tragen kommen. Auch diese Betriebsvereinbarung (Beilage 3) sei ordnungsgemäß kundgemacht und jedem einzelnen Mitarbeiter zur Kenntnis gebracht worden. Mit der am 18. Dezember 1987 zwischen dem Zentralbetriebsrat des Mutterhauses und dessen Unternehmensleitung abgeschlossenen Betriebsvereinbarung (Beilage 4) sollten alle in der V***-A*** AG in Geltung stehenden, zwischen Unternehmensleitung und Belegschaftsvertretung getroffenen Pensionszuschußvereinbarungen außer Kraft gesetz und durch andere, dort näher definierte Regelungen ersetzt werden, wie jene, die der Klägerin mit Schreiben vom 26.Jänner 1988 angeboten worden sei. Auch diese Betriebsvereinbarung sei ordnungsgemäß kundgemacht worden. Die Voraussetzungen für die laut Betriebsvereinbarung vom 20.April 1983 vorgesehene Kürzung bzw. Einstellung der Pension seien gegeben, weil sich das Unternehmen der beklagten Partei seit Jahren in existentiellen Schwierigkeiten befinde und zur Existenzsicherung laufend staatliche Zuschüsse erforderlich gewesen seien. Auf Grund der in der Betriebsvereinbarung vom 20.April 1983 enthaltenen Verweisung auf die Pensionszuschußrichtlinien der V***-A*** AG sei die Betriebsvereinbarung vom 18.Dezember 1987 auch für die Klägerin wirksam geworden. Derartige Betriebsvereinbarungen gelten auch für Pensionisten, die als Nachwirkung des Arbeitsvertrages noch mit dem Unternehmen verbunden seien. Das Pensionszuerkennungsschreiben vom 22. Jänner 1985 verweise ausdrücklich auf die Richtlinien für die Gewährung von Pensionszuschüssen, Ausgabe Oktober 1982, Wirksamkeitsbeginn für Krems 1.Jänner 1983, sodaß die dort statuierte Widerrufsmöglichkeit auch für die Klägerin gelte. Überdies sei es bei einer auf Gesetz, Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung gestützten Pensionsleistung für das Offenhalten der dort vorgesehenen Widerrufsmöglichkeit auch bei Zahlung durch mehrere Jahre nicht erforderlich, auf die Widerruflichkeit hinzuweisen. Die Betriebsvereinbarung vom 20.April 1983 sei nach den Regeln des bürgerlichen Rechtes zu beurteilen; die dynamische Verweisung finde ihre Grenze daher nur in der Sittenwidrigkeit. Die am 26.Jänner 1988 angebotene Entschädigungsleistung reiche weit über die Ansprüche der Klägerin bei Verwirklichung des Widerrufstatbestandes nach der Betriebsvereinbarung vom 20.April 1983 hinaus. Mit der Annahme des Entschädigungsbetrages habe die Klägerin ihr Einverständnis zu der mit Schreiben vom 26.Jänner 1988 (Beilage C) vorgeschlagenen Regelung erteilt. Die Klägerin habe den Betrag nicht rückerstattet; der von der beklagten Partei klar deklarierte Zahlungsgrund könne von der Klägerin nicht einseitig geändert werde.
Das Erstgericht gab der Klage statt und stellte folgenden wesentlichen Sachverhalt fest:
Die Klägerin trat im Jahr 1952 als Stenotypistin bei der beklagten Partei ein. Jeder Mitarbeiter der beklagten Partei wußte, daß ab einem bestimmten Zeitraum der Betriebszugehörigkeit eine Werkspension zusteht. Über eine Einschränkung, Einstellung oder Abfindung der Werkspension wurde nie gesprochen. Die Klägerin erhielt Flugblätter und Broschüren des Betriebsrates, in denen die Sozialleistungen beschrieben, jedoch keine Details angeführt wurden; insbesondere war darin nichts über die Widerruflichkeit der Werkspension enthalten. Die Klägerin erkundigte sich während ihrer Dienstzeiten nie bei der Unternehmensleitung über die näheren Voraussetzungen für die Gewährung der Werkspension. Die beklagte Partei hob bei Anwerbung von Arbeitnehmern die hohen und außergewöhnlichen Sozialleistungen hervor. Vor dem 20.April 1983 wurde bei der beklagten Partei über die Treuepension weder eine Betriebsvereinbarung geschlossen noch diese Pension in einem Statut behandelt. Die beklagte Partei gewährte bis dahin die Pensionen in Anlehnung an das bei der V***-A*** AG L*** in Geltung stehende Treuepensionsstatut. Von der Belegschaft wurden alle Sozialleistungen, insbesondere die Betriebspension, als unentziehbar betrachtet. Die Geschäftsleitung der beklagten Partei drohte niemals mit der Schmälerung oder Entziehung der Pensionen. Zeitweise wurde bei kollektivvertraglichen Lohnerhöhungen keine Valorisierung der Pensionen vorgenommen. Es kam dann zu Aussprachen zwischen den Pensionisten und der Geschäftsleitung und wurde eine spätere Gewährung der Valorisierung zugesagt. Die V***-A*** AG L*** ist Alleingesellschafterin der beklagten Partei. Zwischen den Unternehmen bestand ein Gewinn- und Verlustübertragungsübereinkommen vom 21.Februar 1964, das von der V***-A*** AG zum 31.Dezember 1986 gekündigt wurde. Das Geschäftsjahr 1985 schloß mit einem Verlust von 5,344.577,81 S, das Geschäftsjahr 1986 mit einem Verlust von 177,811.839,65 S. Diese Verluste wurden auf Grund des Gewinn- und Verlustübertragungsübereinkommens von der V***-A*** AG L*** übernommen, sodaß von der beklagten Partei nach der Organschaftsabrechnung ein ausgeglichenes Ergebnis ausgewiesen wurde. In der Bilanz über das Geschäftsjahr 1987 war die Vorsorge für Pensionen mit 40,850.000 S um 121,820.000 S niedriger ausgewiesen als im Vorjahr; dieser Betrag deckte nur mehr das sich nach Änderung des Pensionsstatuts ergebende Erfordernis. Das Geschäftsjahr 1987 schloß mit einem Reingewinn von 916.143,52 S. Der Aufwand für die Altersversorgung war im Jahr 1987 mit 18,460.000 S um 9,990.000 S niedriger als im Jahr 1986.
Im Jahr 1983 wurde den Betriebsräten der beklagten Partei bekannt, daß bei der V***-A*** AG L*** ein Treuepensionsstatut mit Rechtsanspruch bestand. Die Betriebsräte verlangten, dieses Statut auch für die beklagte Partei in Kraft zu setzen. Daraufhin empfahl die V***-A*** AG L*** mit Schreiben vom 24.Februar 1983 (Beilage 7) der Geschäftsführung der beklagten Partei den Abschluß einer Vereinbarung mit dem Betriebsrat, wonach die für die beklagte Partei geltenden Richtlinien jedenfalls das Schicksal der V***-A***-Pensionszuschußrichtlinien entsprechend Art. XII Abs. 2 und 3 teilen sollten. Der Geschäftsführer der beklagten Partei vereinbarte daraufhin am 2.März 1983 telefonisch mit Direktor Dr.T*** von der V***-A*** AG L***, die Richtlinien für die Gewährung von Pensionszuschüssen an die Dienstnehmer der V***-A*** AG - Ausgabe Oktober 1982 - für die beklagte Partei mit Wirkung vom 1.Jänner 1983 vollinhaltlich in Geltung zu setzen. Über Weisung des Geschäftsführers der beklagten Partei formulierte der zuständige Leiter der Abteilung für Personal-, Rechts- und Versicherungswesen eine entsprechende Vereinbarung als "Betriebsvereinbarung". Dieses Schriftstück (Beilage 5) wurde am 20. April 1983 für die beklagte Partei von deren Geschäftsführer und dem Leiter des Hauptbereiches Werksverwaltung, für den Angestelltenbetriebsrat von Herrn K*** und für den Arbeiterbetriebsrat von Herrn S*** unterfertigt. Es hat folgenden Wortlaut:
"Betriebsvereinbarung gemäß § 97 Abs. 1 Z 18
ArbVerfGesetz.
Es wird vereinbart, daß mit Wirkumg vom 1983-01-01 die derzeit in der V***-A*** AG L*** in Geltung stehende Regelung über Pensionszuschüsse (derzeit vorliegend in der Ausgabe von Oktober 1982) für die V***-A*** K*** Ges.m.b.H. vollinhaltlich übernommen wird. Weiters wird vereinbart, daß diese Pensionszuschußregelung auch weiterhin das Schicksal der Pensionszuschußrichtlinien der V***-A*** AG teilen wird."
Diese Urkunde wurde vom Leiter des Hauptbereiches Werksverwaltung der beklagten Partei als internes Arbeitspapier angesehen und den Betriebsräten der Arbeiter und der Angestellten, der Personalabteilung der beklagten Partei und der Personalabteilung der V***-A*** AG L*** zugestellt. Sodann wurde das "Arbeitspapier" abgelegt und als erledigt betrachtet. Weder diese Vereinbarung vom 20.April 1983 (Beilage 5) noch das Schreiben vom 24. Februar 1983 (Beilage 7) wurde im Betrieb zur allgemeinen Einsicht aufgelegt oder angeschlagen, wiewohl in den einzelnen Abteilungen "Schwarze Bretter" als Ankündigungstafeln vorhanden sind. Auch von Seiten der beklagten Partei wurden diese Schreiben weder aufgelegt noch mündlich kundgemacht. Die in der "Betriebsvereinbarung" vom 20.April 1983 angeführten Regelungen über Pensionszuschüsse sind die Richtlinien für die Gewährung von Pensionszuschüssen an die Arbeitnehmer der V***-A*** AG, Ausgabe Oktober 1982 (Beilage 2). Einige Exemplare dieser Richtlinien befinden sich bei der beklagten Partei. Jedem Betriebsratsmitglied wurde ein Exemplar ausgefolgt. Diese Richtlinien wurden von der beklagten Partei als Arbeitsbehelf für die mit der Berechnung der Pension befaßten Referenten angesehen. Exemplare dieser Richtlinien wurden weder jedem Mitarbeiter ausgefolgt noch wurde seitens der Unternehmensleitung ein Aushang oder ein Auflegen zur Einsicht veranlaßt. Fallweise wurden derartige Unterlagen von dem in der Abteilung tätigen Betriebsratsmitglied einzelnen Mitarbeitern persönlich übergeben. Die Klägerin erhielt auch auf diese Weise nicht Kenntnis von den Richtlinien und der "Betriebsvereinbarung". Der Klägerin war weder der Abschluß noch der Inhalt dieser Vereinbarungen bekannt.
In den Richtlinien Beilage 2 ist im Punkt XII mit der Überschrift "Rechtsanspruch" der Kürzungs- und Einstellungsvorbehalt des Unternehmens wegen nachhaltiger, wesentlicher Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage und erheblicher (steuerrechtlicher) Änderungen über die Behandlung von Pensionsaufwendungen enthalten. Mit 1.Jänner 1985 wurden von der beklagten Partei die Richtlinien für die Gewährung von Pensionszuschüssen an die Dienstnehmer der V***-A*** AG, Ausgabe Dezember 1984 (Beilage 3), in Kraft gesetzt. Die beklagte Partei verständigte alle aktiven Arbeitnehmer, nicht jedoch die Pensionisten, schriftlich vom Inhalt der Richtlinien. Am 18.Dezember 1987 wurde in Linz zwischen der Unternehmensleitung der V***-A*** AG und dem für die Werke Linz (einschließlich Steyrling), Wien, Leoben, Donawitz (einschließlich Judenburg), Eisenerz, Kindberg, Krieglach, Traisen und Zeltweg ermächtigten Zentralbetriebsrat der V***-A*** AG eine Betriebsvereinbarung (Beilage 4) geschlossen, die am 1.Dezember 1987 in Kraft trat. Ob diese Betriebsvereinbarung von der beklagten Partei oder vom Betriebsrat der Belegschaft bekannt gemacht wurde, konnte nicht festgestellt werden.
Die beklagte Partei gab im Jahr 1983 allen für ein vorzeitiges Ausscheiden in Betracht kommenden Arbeitnehmern im Rahmen einer Versammlung einen allgemeinen Überblick über die in Betracht kommenden Möglichkeiten. Anschließend wurden in Einzelgesprächen die Details dargelegt. Die Klägerin besprach am 26.April 1983 ihre Angelegenheit mit dem Leiter der Abteilung Personal-, Rechts- und Versicherungswesen Mag.Dr.Herwig H***. Dabei ging es um die finanzielle Situation der Klägerin nach ihrem Ausscheiden. Die beklagte Partei gewährte den die Sonderunterstützung in Anspruch nehmenden ausscheidenden Arbeitnehmern einen freiwilligen Zuschuß, der die Differenz zwischen der Sonderunterstützung und der fiktiven Pension nach dem ASVG zuzüglich fiktiver Treuepension ausglich. Zu diesem Zweck wurden für die Klägerin die fiktive ASVG-Pension und die fiktive Treuepension sowie die Sonderunterstützung errechnet. Über Details der Treuepension wurde nicht gesprochen. Unterlagen über die Werkspension wurden von der Klägerin nicht verlangt und ihr auch nicht ausgefolgt. Die Klägerin wußte, daß ihr eine Werkspension zusteht. Der Gesprächspartner der Klägerin ging davon aus, daß der Klägerin, wie allen Arbeitnehmern, bekannt war, daß es ein Pensionsstatut gibt, sowie daß der Klägerin der wesentliche Inhalt bekannt war. Auch bei dieser Gelegenheit wurde die Klägerin weder vom Abschluß und Inhalt der Betriebsvereinbarung Beilage 5 noch vom Inhalt der Richtlinien Beilage 2 informiert. Auch über die Widerruflichkeit der Treuepension wurde nicht gesprochen. Der Klägerin wurde erklärt, daß die Treuepension erst mit der ASVG-Pension anfalle. Von ihrem Ausscheiden bis zu diesem Zeitpunkt sollte die Klägerin die Sonderunterstützung vom Arbeitsamt und dazu von der beklagten Partei einen freiwilligen Zuschuß erhalten. Auf die Widerruflichkeit dieses Zuschusses wurde hingewiesen. Die der Klägerin im Falle der Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses zustehenden Bezüge wurden teils von der beklagten Partei, teils von dritter Seite errechnet. Das Ergebnis dieser Berechnungen und damit die finanzielle Situation bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses wurde der Klägerin mitgeteilt. Die Klägerin stimmte den Vorschlägen der beklagten Partei zu und willigte in eine einvernehmliche Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses ein. Grundlage für die einvernehmliche Lösung des Arbeitsverhältnisses war es, daß die beklagte Partei eine Zuschußpension zu der nach dem ASVG zu erwartenden Pension von ca. 12.000 S netto gewährte. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhielt die Klägerin von der beklagten Partei das Schreiben vom 2.August 1984, Beilage E, in dem es unter anderem heißt:
"Betreff: Sonderunterstützungsgesetz Verordnung 1983.
Im Sinne des Rundschreibens A Nr. 3/83 der V***-A*** L*** AG
vom 1983-04-05 kann Ihnen ein freiwilliger, betrieblicher
Pensionszuschuß zugebilligt werden, wenn Ihr
Sonderunterstützungsbezug unter den vergleichbaren
Pensionseinkünften liegt. Dieser Zuschuß beträgt nach Ablauf des
Abfertigungszeitraumes, das ist ab 1.7.1984, befristet bis
31.12.1984, 350 S brutto/monatlich, 14mal jährlich ... Die Bescheide
der Sozialversicherungsträger sowie die Bestätigungen des
Arbeitsamtes ... sind dem Sozialwesen vorzulegen, damit über die
Zuerkennung des endgültigen Pensionszuschusses entschieden werden
kann ... Pensionsleistungen, die bei rechtzeitig erfolgter Meldung
ganz oder teilweise eingestellt worden wären, sind nachträglich und rückwirkend zurückzuzahlen."
Nach Erhalt des Pensionsbescheides sprach die Klägerin bei der beklagten Partei wegen der Werkspension vor. Mit Schreiben vom 22. Jänner 1985, Beilage B, teilte ihr die beklagte Partei daraufhin folgendes mit:
"Betreff: Treuepension mit Rechtsanspruch.
Auf Grund der Richtlinien für die Gewährung von Pensionszuschüssen, Ausgabe Oktober 1982 - Wirksamkeitsbeginn für Krems 1983-01-01 (siehe Schreiben APS 2/Mag.Pf/Ge vom 1983-02-24) - erhalten Belegschaftsmitglieder nach ihrem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst unter bestimmten Voraussetzungen für ihre viele Jahre im Werk geleisteten Dienste eine Treuepension, die zur wirtschaftlichen Sicherung des Lebensunterhaltes beitragen soll. Da auch bei Ihnen die Voraussetzungen hiefür gegeben sind, freut es uns mitteilen zu können, daß Sie ab 1.1.1985 eine Treuepension in Höhe von monatlich 5.417 S brutto erhalten, die außerdem ein 13. und 14. Mal, und zwar jeweils im Juni und November ausbezahlt wird.
Setzt die Treuepension während des Jahres ein, erfolgt die 13. und
14. Zahlung anteilig. Diese Zuwendung ist eine Firmenleistung mit
Rechtsanspruch. ... Als Bezieher einer Treuepension nehmen Sie auch
künftighin an den bestehenden und jeweils für Pensionisten
vorgesehenen sozialen Begünstigungen (verbilligter Brennstoffbezug
etc.) teil. ... Mit der Annahme dieser Zuwendung verpflichten Sie
sich, uns alle Veränderungen Ihres Vermögensstandes, Ihres derzeitigen Wohnsitzes und Ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse (z.B. nachträgliche Zuerkennung ausländischer Pensionen) unverzüglich zu melden. Beträge, die bei rechtzeitig erfolgter Meldung ganz oder teilweise eingestellt worden wären, sind nachträglich und rückwirkend zurückzuzahlen."
Auch mit diesem Schreiben wurde der Klägerin kein Exemplar der darin genannten "Richtlinien für die Gewährung von Pensionszuschüssen" übermittelt. Die Klägerin erkundigte sich bei der beklagten Partei auch nicht nach diesen Richtlinien. Sie vertraute der beklagten Partei. Auf Grund des Gespräches vor ihrem Ausscheiden hatte die Klägerin Kenntnis von der ungefähren Höhe der Werkspension und war an einer Nachrechnung nicht interessiert. Auf Grund der Formulierung "Rechtsanspruch" war die Klägerin der Ansicht, daß es "daran nichts zu rütteln gibt" und dachte nicht daran, daß die Werkspension widerrufen werden könnte. Der im Schreiben vom 22.Jänner 1985 genannte Betrag von 5.417 S wurde an die Klägerin regelmäßig ausgezahlt. Mit Schreiben vom Dezember 1985 wurde der Klägerin von der beklagten Partei mitgeteilt, daß ab Dezember 1985 der Pensionszuschuß auf 5.674 S erhöht werde. Bei einer Betriebsversammlung erfuhr die Klägerin, daß es der beklagten Partei so schlecht gehe, daß die Pensionen eingestellt würden, die Pensionisten aber eine Entschädigung erhielten. Daraufhin ersuchte die Klägerin die beklagte Partei mit Schreiben vom 11.Jänner 1988 um Zusendung des im Schreiben vom 22.Jänner 1985 erwähnten Schreibens mit der Bezeichnung "Aps 2/Mag.Pf/Ge vom 1983-02-224", das ihr bisher nicht zur Kenntnis gelangt sei. Dieses Schreiben der Klägerin wurde nicht beantwortet.
Mit Schreiben vom 26.Jänner 1988, Beilage C, teilte die beklagte Partei der Klägerin im wesentlichen folgendes mit:
"Die wirtschaftliche Entwicklung unseres Unternehmens macht es unerläßlich, alle nur möglichen Maßnahmen zur Kostensenkung zu ergreifen, um seinen Bestand zu sichern. Aus diesem Grund sehen wir uns gezwungen, die Pensionszusage und die Pensionsleistung des Unternehmens mit 30.November 1988 unwiderruflich einzustellen. Auf Grund von Interventionen der Belegschaftsvertretung haben wir uns nach intensiven und langwierigen Verhandlungen bereit erklärt, eine vergleichsweise Abfindung der Pensionen vorzunehmen, die gerade noch im Rahmen unserer finanziellen Möglichkeit liegt. Demnach werden
-
alle auf Statut beruhenden Pensionszuschüsse ab 1.1.1988 auf ein Drittel des bisher zugeflossenen Betrages gekürzt,
-
in der Folge werden die gekürzten Pensionszuschüsse durch eine einmalige Entschädigungsleistung abgegolten. Diese Entschädigungsleistung beträgt 50 % des sich nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ergebenden Barwertes, jedenfalls den bis 30.11.1988 zustehenden vollen Pensionszuschuß. In Ihrem Fall 166.532 S, welcher Betrag nach Abrechnung in Kürze auf Ihr Pensionskonto überwiesen wird. ... Wir ersuchen Sie, daß Sie für diese Maßnahmen Verständnis aufbringen, obwohl uns klar ist, daß diese eine nachhaltige Auswirkung auf Ihre Lebensführung haben. Als Alternative zu dieser Vorgangsweise wäre uns, wie eingangs erwähnt, nur der ersatzlose Wegfall der Pensionsleistungen nach dem 30.11.1988 möglich gewesen. ... Die bisherigen sozialen Einrichtungen des Unternehmens bleiben in dem für Sie gültigen Umfang aufrecht."
Die Klägerin antwortete darauf mit Schreiben vom 10.Februar 1988, Beilage D, wie folgt:
"Zu Ihrem Brief vom 26.1.1988 möchte ich mitteilen, daß ich mit der dort vorgeschlagenen Vorgangsweise nicht einverstanden bin. Ich habe 32 Jahre im Betrieb gearbeitet, sodaß ich wohl Anspruch auf einen entsprechenden Pensionszuschuß habe. Ihr Vorschlag bedeutet für micht keine echte Alternative."
Die Klägerin erhielt im Dezember 1987 die Treuepension von
5.674 S, im Jänner 1988 ein Drittel davon. Den Entschädigungsbetrag von 166.532,85 S erhielt sie am 29.Februar 1988. Seither erhält die Klägerin keinerlei Zahlungen mehr.
Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, daß die "Betriebsvereinbarung" vom 20.April 1983 mangels Kundmachung nicht wirksam geworden sei. Weder die beklagte Partei noch der zuständige Betriebsrat hätten die schriftliche Vereinbarung im Betrieb aufgelegt oder an sichtbarer, für alle Arbeitnehmer zugänglicher Stelle angeschlagen. Überdies sei die Bestimmung, daß diese Pensionszuschußregelung auch weiterhin das Schicksal der Pensionszuschußrichtlinien der V***-A*** AG teilen werde, eine unzulässige dynamische Verweisung, mit der die kollektivrechtliche Rechtsetzungsbefugnis einem in § 40 ArbVG nicht genannten Organ übertragen werde. Der Anspruch der Klägerin auf Pension sei daher individualrechtlich zu beurteilen. Der Klägerin sei während des Bestandes ihres Arbeitsverhältnisses die Werkspension zugesagt und ihre Höhe ausgerechnet worden; sodann sei ihr über ihre Vorsprache das Schreiben vom 22.Jänner 1985, Beilage B, übermittelt worden. Zusage und Berechnung der Pension seien als Anbot zur Vertragsergänzung zu werten, das die Klägerin angenommen habe. Die im Zuerkennungsschreiben vom 22.Jänner 1985 enthaltene Formulierung
"auf Grund der Richtlinien ... erhalten Belegschaftsmitglieder nach
ihrem Ausscheiden ... unter bestimmten Voraussetzungen ... eine Treuepension, die zur wirtschaftlichen Sicherung ihres Lebensunterhaltes beitragen soll" sei eine Wissenserklärung. Aber auch wenn man vom Vorliegen einer Willenserklärung ausgehe, unterliege sie der Geltungskontrolle nach § 864 a ABGB. Mit dem aus der Urkunde nicht ersichtlichen Recht der beklagten Partei zur Kürzung oder Einstellung der Zuschußleistung habe die Klägerin nicht rechnen müssen. Der zur Pensionsgewährung führende ergänzte Arbeitsvertrag der Klägerin enthalte dadurch keinen Widerrufsvorbehalt und keinen Hinweis darauf, was im Falle geänderter Verhältnisse für die Pension zu gelten habe. Enthalte eine vertragliche Regelung keinen Widerrufsgrund für den Fall der Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse, sei der Vertrag dahin auszulegen, daß dieses Risiko grundsätzlich den die Leistung versprechenden Arbeitgeber treffe. Da die Pensionsempfängerin ihre Vorleistung für die als Entgelt anzusehende Pension bereits vollständig erbracht habe, könne ein redlicher Vertragspartner nicht davon ausgehen, daß für den Fall wirtschaftlicher Schwierigkeiten die Pensionszusage nicht gelten solle. Auch im Wege ergänzender Vertragsauslegung sei dem Arbeitgeber ein einseitiges Widerrufsrecht nicht zuzubilligen. Punkt 1 des Feststellungsbegehrens sei durch den Einschub "über den 31.12.1987 hinaus" zu verdeutlichen gewesen. Auch Punkt 2 des Feststellungsbegehrens sei berechtigt, weil sich weder aus dem Vertrag noch aus dem Gesetz die Befugnis der beklagten Partei zu einer einmaligen Entschädigungsleistung ergebe und die Klägerin der Widmungserklärung der beklagten Partei widersprochen habe.
Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil, übernahm die erstgerichtlichen Feststellungen und teilte die Rechtsauffassung des Erstgerichtes. Es sei irrelevant, ob die individualrechtlich zu beurteilende Pensionszusage bereits bei aufrechtem Arbeitsverhältnis oder erst mit Schreiben vom 22.Jänner 1985 perfektioniert worden sei. Die beklagte Partei habe die Pensionsregelung weitgehend mit standardisierten Vertragsformblättern abgewickelt. In diesen Formularen werde zwischen freiwilligen betrieblichen Pensionszuschüssen (an Sonderunterstützungsbezieher) und dem endgültigen Pensionszuschuß unterschieden, wobei die endgültig die Treuepension zuerkennende, vergebührte Urkunde vom 22.Jänner 1985 den Pensionszuschuß als Treuepension mit Rechtsanspruch bezeichnet habe. Der Text der Urkunde enthalte keinen Widerrufsvorbehalt. Auch das im Einleitungssatz zitierte Schreiben enthalte weder die Richtlinien für die Gewährung der Treuepension noch sei dort der Kürzungs- oder Einstellungsvorbehalt enthalten, auf den sich die beklagte Partei im Schreiben vom 26.Jänner 1988 berufen habe. Da sich die beklagte Partei dieser Verweisungstechnik bedient habe und die Klägerin bei der ausführlichen Besprechung und Beratung anläßlich ihres freiwilligen Übertrittes in den vorzeitigen Ruhestand nicht auf den Widerrufsvorbehalt hingewiesen habe, habe die Klägerin mit einer Widerrufsklausel nicht rechnen müssen. Im Verhältnis zur Leistungsklage sei die Feststellungsklage schon dann zulässig, wenn nicht alle Ansprüche aus dem strittigen Rechtsverhältnis fällig seien; das Feststellungsbegehren laut Punkt 1 sei daher berechtigt. Dasselbe gelte für das Feststellungsbegehren Punkt 2, da im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz die Entschädigungszahlung noch nicht zur Gänze durch zwischenzeitig fällig gewordene Pensionsbeträge aufgezehrt gewesen sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der beklagten Partei aus den Revisionsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne einer gänzlichen Abweisung des Klagebegehrens abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die klagende Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben. Die Revision ist teilweise berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Die behauptete Mangelhaftigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs. 3 ZPO).
Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin zu diesem Revisionsgrund folgendes zu erwidern:
Die beklagte Partei war bei der ersten Tagsatzung am 29.April 1988 durch einen Rechtsanwalt vertreten; mit Schriftsatz vom 30.Mai 1988 gab die beklagte Partei bekannt, daß sie sich nunmehr durch einen spezialisierten Mitarbeiter ihrer Muttergesellschaft vertreten lasse und ihre bisherigen Prozeßvertreter das Mandat niedergelegt hätten. Da die beklagte Partei daher in einem Abschnitt des erstinstanzlichen Verfahrens durch eine qualifizierte Person vertreten war und diese Person im Verfahren in Erscheinung getreten ist (vgl. Kuderna Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz 349), kommt für sie die in § 63 Abs. 1 ASGG normierte Ausnahme vom Neuerungsverbot des § 482 ZPO nicht zum Tragen. Zu Recht ist das Berufungsgericht daher von der Unzulässigkeit der von der beklagten Partei in der Berufung vorgebrachten umfangreichen Neuerungen ausgegangen. Soweit die Berufungswerberin geltend macht, das Berufungsgericht habe die in der Berufung relevierte Verletzung der richterlichen Anleitungs- und Belehrungspflicht durch das Erstgericht zu Unrecht verneint, ist ihr zu erwidern, daß nach ständiger Rechtsprechung nur inmal - und zwar in der nächst höheren Instanz - überprüft werden kann, ob ein Verfahrensmangel vorliegt. Da die im § 25 Abs. 1 Z 3 ArbGG vorgesehene Neudurchführung der Verhandlung vor dem Berufungsgericht in das ASGG nicht übernommen wurde, sodaß nunmehr Mängel des Verfahrens erster Instanz nicht auch solche des Berufungsverfahrens sind, ist der im allgemeinen zivilgerichtlichen Verfahren geltende Grundsatz, daß Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen vom Berufungsgericht verneint wurde, nicht mehr mit Revision geltend gemacht werden können, auch im Verfahren in Arbeitsrechtssachen anzuwenden (siehe RZ 1989/16). Bei den Darlegungen des Berufungsgerichtes, daß mangels vertraglicher Überwälzung des wirtschaftlichen Risikos auf den Arbeitnehmer der die Pensionsleistung vorbehaltslos versprechende Arbeitgeber dieses Risiko trage und sich nicht auf geänderte Umstände berufen könne, handelt es sich entgegen der von der Revisionswerberin im Punkt 3 der Revision vertretenen Auffassung nicht um Tatsachenfeststellungen, sondern um Rechtsausführungen, sodaß die Rüge, das Berufungsgericht sei ohne Beweiswiederholung von den Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes abgegangen, ins Leere geht. Soweit die Revisionswerberin mit ihren weiteren Ausführungen zu Punkt 3 der Revision die Erwägungen des Berufungsgerichtes über das mangelnde Interesse sowohl der Unternehmensleitung als auch des Betriebsrates an der Aufklärung der Belegschaft über den Widerrufsvorbehalt als "neue Feststellungen" bekämpft, ist ihr zu erwidern, daß es sich dabei lediglich um Erwägungen im Rahmen der Stellungnahme zu der die Unkenntnis der Klägerin vom Widerrufsvorbehalt das Unterbleiben der Kundmachung der Betriebsvereinbarung in Zweifel ziehenden Beweisrüge handelt. Da der Oberste Gerichtshof nicht Tatsacheninstanz ist, erübrigt sich eine Stellungnahme zu diesen bloß Fragen der Beweiswürdigung betreffenden Ausführungen.
Dem Einwand der Revisionswerberin, der Leiter der Abteilung Personal-, Rechts- und Versicherungswesen, Dr.Herwig H***, sei nicht zu einer Pensionszusage berechtigt gewesen, ist zu entgegnen, daß die Klägerin ihr Begehren vor allem auf die anläßlich der Auflösung des Arbeitsverhältnisses erteilte Zusage gestützt hat. Da Dr.Herwig H*** immerhin Leiter der Abteilungen Personal- und Rechtswesen bei der beklagten Partei war, durfte die Klägerin annehmen, daß er zu den mit ihr anläßlich der Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses getroffenen Vereinbarungen berechtigt war. Der erstmals in der Berufung erhobene Einwand, der für die beklagte Partei handelnde Dr.Herwig H*** sei nicht vertretungsberechtigt gewesen, ist daher eine unzulässige Neuerung. Mit Punkt 9 der Revision rügt die Revisionswerberin, das Berufungsgericht habe abweichend von der - die Betriebsvereinbarung vom 18.Dezember 1987 betreffenden - negativen Feststellung des Erstgerichtes "ob diese Betriebsvereinbarung von der beklagten Partei in ihrem Betrieb oder vom Betriebsrat der Belegschaft der beklagten Partei bekannt gemacht wurde, kann nicht festgestellt werden" die positive Feststellung getroffen, daß weder die beklagte Partei noch der Betriebsrat Kundmachungen im Sinne des § 30 ArbVG vorgenommen hätten. Tatsächlich hat das Berufungsgericht im Rahmen seiner Auseinandersetzung mit der die Feststellung des Erstgerichtes über die fehlende Kundmachung der Betriebsvereinbarung vom 20.April 1983 in Zweifel ziehenden Beweisrüge verschiedene im Ersturteil enthaltene Feststellungen über die Unterlassung der Kundmachung der Betriebsvereinbarung ins Treffen geführt und diese lediglich zusammengefaßt.
Auch die Rechtsrüge der Revision (Punkte 6, 7, 8 und 10) ist nur teilweise berechtigt.
Geht man von den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen aus, dann war der Klägerin seit langem bekannt, daß nach einer bestimmten Dauer der Betriebszugehörigkeit ausscheidende Mitarbeiter eine Werkspension erhalten. Vor dem 20.April 1983 wurde bei der beklagten Partei nie eine Betriebsvereinbarung oder ein Statut über die Treuepension behandelt oder abgeschlossen; die Pension wurde von der beklagten Partei "in Anlehnung" an das Pensionsstatut der V***-A*** AG L*** gewährt.
Daß die Klägerin vor dem 20.April 1983 durch entsprechende Erkundigungen erfahren hätte können, daß es sich bei der Werkspension um eine widerrufliche Leistung handelte oder daß dies etwa allgemein kundgemacht worden wäre, hat die beklagte Partei im vorliegenden Verfahren nicht behauptet und darüber hinaus nicht einmal vorgebracht, daß bis dahin die Werkspensionen tatsächlich nur unter Widerrufsvorbehalt gewährt worden seien.
Die - im übrigen lediglich Regelungen der V***-A*** AG übernehmende und auf deren Richtlinien
verweisende - Betriebsvereinbarung vom 20.April 1983 entfaltete schon mangels Kundmachung der Betriebsvereinbarung keine normative Wirkung im Sinne des § 31 Abs. 1 ArbVG (siehe Strasser in Floretta-Strasser Kommentar ArbVG, 175). Da nicht erwiesen wurde, daß die Klägerin bei Abschluß der Vereinbarung vom 26.April 1983 Kenntnis vom Abschluß und Gegenstand der Betriebsvereinbarung oder gar von ihrem wesentlichen Inhalt hatte und bei der Vereinbarung vom 26. April 1983 auf diese Betriebsvereinbarung nicht Bezug genommen wurde, ist sie auch für die gemäß § 863 ABGB am Empfängerhorizont zu orientierende Wertung bei der der Vereinbarung vom 26.April 1983 abgegebenen Willenserklärungen ohne Bedeutung. Anläßlich dieser von der beklagten Partei initiierten Vereinbarung über die einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses wurde der Klägerin die sich sodann für sie ergebende finanzielle Situation erläutert und sowohl die nach Ausschöpfung des Anspruches auf Sonderunterstützung anfallende ASVG-Pension als auch die von der beklagten Partei sodann zu leistende Treuepension errechnet, ohne auf den Widerrufsvorbehalt hinzuweisen. Dieses der beklagten Partei zuzurechnende Erklärungsverhalten mußte die Klägerin als Zusage einer nicht durch weitere Bedingungen oder Vorbehalte eingeschränkten Treuepension auffassen. Anders als in dem der Entscheidung JBl. 1989, 195 = DRdA 1990, 35, zugrundeliegenden Sachverhalt handelte es sich hier nicht bloß um einen unbestimmten Hinweis auf eine nach generellen Richtlinien zu gewährende Betriebspension, sondern um eine bezüglich der Höhe der Pension und ihres Anfalles genau umschriebene und damit ausreichend bestimmte Zusage. Im Vertrauen auf diese für ihre finanzielle Zukunft bedeutsame Zusage hat die Klägerin der einvernehmlichen Lösung ihres Arbeitsverhältnisses zugestimmt und sich damit der Möglichkeit des Erwerbes weiterer Versicherungszeiten begeben. Mit dem der Klägerin erst viel später zugekommenen Pensionszuerkennungsschreiben vom 22. Jänner 1985, in dem die beklagte Partei der Klägerin gegenüber erstmals auf (der Klägerin unbekannte) Richtlinien für die Gewährung von Pensionszuschüssen und ein Schreiben vom 24.Februar 1983 hinwies, konnte die beklagte Partei die am 26.April 1983 vorbehaltlos gegebene Pensionszusage nicht mehr einseitig durch bisher nicht gesetzte Bedingungen oder Vorbehalte einschränken. Dieses Schreiben der beklagten Partei vom 22.Jänner 1985 ist im Lichte der mündlich getroffenen Vereinbarung vom 26.April 1983 über die Pension auszulegen.
Daß Grundlage jeder Pensionszusage die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unternehmens sei und daher auch vorbehaltlos zugesagte Pensionen bei Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage widerrufen werden könnten, hat der Oberste Gerichtshof in der grundlegenden Entscheidung DRdA 1989, 417 (zustimmend Rummel DRdA 1989, 366 ff) mit ausführlicher Begründung verneint und zwar gerade auch für den Fall, daß die vorbehaltlose Pensionszusage zu einem Zeitpunkt erfolgte, als sich die wirtschaftliche Situation des Unternehmens bereits verschlechtert hatte. Mit dem Hinweis auf die aus der Inanspruchnahme der Möglichkeiten der Sonderunterstützung zu erschließende schlechte wirtschaftliche Lage des Unternehmens im Zeitpunkt der Pensionszusage läßt sich daher für den Standpunkt der Revisionswerberin nichts gewinnen.
Auf der Grundlage des von den Vorinstanzen - für den Obersten Gerichtshof bindend - festgestellten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung des zulässig erstatteten Vorbringens der Parteien ist daher im vorliegenden Fall vom Zustandekommen einer individualrechtlichen Pensionszusage ohne Widerrufsvorbehalt auszugehen.
Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin ist auch das Feststellungsbegehren (Punkt 1) berechtigt. Dauerleistungen aus einem Dauerschuldverhältnis können nur dann mit Leistungsklage für einen zukünftigen Zeitpunkt verlangt werden, wenn der Beginn der Dauerleistungspflicht spätestens bei Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz eingetreten und der Beklagte bis dahin seiner Leistungspflicht noch nicht nachgekommen ist (Fasching ZPR2 Rz 1065). Da im vorliegenden Fall im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz keine fällige und von der beklagten Partei nicht gezahlte Pensionsleistung ausständig war, waren die Voraussetzungen für ein Leistungsbegehren nicht gegeben und das rechtliche Interesse der Klägerin an der Feststellung der für die Zukunft bestrittenen Verpflichtung zur Leistung der Pension zu bejahen.
Auch das weitere Feststellungsbegehren ist zulässig. Die beklagte Partei vertritt die Auffassung, daß der Pensionsanspruch der Klägerin infolge ihres berechtigten Widerrufs erloschen sei und sie auf Grund einer mit der Belegschaftsvertretung getroffenen Vereinbarung der Klägerin nur mehr eine einmalige Entschädigungsleistung von 166.532,85 S geschuldet habe, mit deren Annahme die Klägerin keine weiteren Ansprüche mehr geltend machen könne. Die Klägerin will hingegen mit ihrer Feststellungsklage die Klarstellung erreichen, daß sie zur Verrechnung der ihr - nach ihrem Rechtsstandpunkt - aufgedrängten, von der beklagten Partei auf Grund eines Rechtsirrtums über ihre Verpflichtung zur Leistung weiterer Pensionszahlungen geleistete, bisher nicht zurückgeforderten Abschlagszahlung auf die weiterlaufende Pension berechtigt ist. Das Feststellungsbegehren der Klägerin dient daher der Klärung eines weiteren strittigen Rechtsverhältnisses zwischen den Streitteilen. Dieses Begehren ist aber nicht berechtigt. Die Klägerin hat der Widmungserklärung der beklagten Partei widersprochen, sodaß die Zahlung gemäß § 1416 ABGB auf die fälligen Forderungen zu verrechnen ist. Hingegen ist die Zahlung nicht auf andere, nicht fällige Forderungen anzurechnen, die der Schuldner gar nicht bezahlen wollte (vgl. Reischauer in Rummel ABGB § 1416 Rz 15). Die Bestimmung des § 1434 Satz 2 ABGB steht dem nicht entgegen, weil sie schon nach ihrer Einordnung dahin auszulegen ist, daß ein Irrtum des Leistenden lediglich über die Fälligkeit der von ihm bezahlten richtigen und unbedingten Schuld nicht zur Rückforderung berechtigt. Betraf der Irrtum des Leistenden hingegen, wie im vorliegenden Fall, nicht bloß die Fälligkeit der Schuld, sondern überhaupt das Bestehen der von ihm angenommenen Verpflichtung zur Leistung einer Abfindungszahlung, dann bietet § 1434 ABGB dem Gläubiger keine Handhabe, die Zahlung auf andere nicht fällige Forderungen zu verrechnen. Soweit inzwischen derartige Forderungen fällig geworden sind, kann der Gläubiger lediglich aufrechnen (vgl. Reischauer aaO). Da demnach die Klägerin zur Umwidmung der von der beklagten Partei geleisteten Zahlungen nicht berechtigt ist, war das Feststellungsbegehren zu Punkt 2 abzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster, zweiter und dritter Instanz beruht auf den §§ 43 Abs. 2 und 50 ZPO. Der Klägerin waren auf Basis des ersiegten Begehrens die gesamten Kosten zuzuerkennen, weil das Unterliegen mit dem mit nur 5.000 S bewerteten Feststellungsbegehrens Punkt 2 bei einem Gesamtstreitwert von 232.514 S als verhältnismäßig geringfügig anzusehen ist und die Geltendmachung dieses Begehrens überdies besondere Kosten nicht verursacht hat. Da auch die reduzierte Kostenbemessungsgrundlage innerhalb des auch für den gesamten Streitwert anzuwendenden Ansatzes des Rechtsanwaltstarifes zwischen 220.000 S und 240.000 S liegt, ergibt sich bezüglich der Kosten erster und zweiter Instanz keine Änderung, sodaß die Kostenentscheidungen der Vorinstanzen übernommen werden konnten.
Anmerkung
E21549European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:009OBA00039.9.0613.000Dokumentnummer
JJT_19900613_OGH0002_009OBA00039_9000000_000