Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Petrasch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Hule, Dr.Klinger, Dr.Angst und Dr.Schalich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Martin D***, Student, Werkstraße 149, 3013 Göllersdorf, vertreten durch Dr.Dieter Gradwohl, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Burkhard D***, Lehrer, Morizgasse 2/2/19, 1060 Wien, vertreten durch Dr.Wolfgang Zatlasch, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterhaltserhöhung (Streitwert S 111.600,--), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien als Berufungsgerichtes vom 28.März 1990, GZ 43 R 2017/90-17, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Ob ein volles Universitätsstudium begonnen wird oder ein nach Erfahrungssätzen zu einem besseren Fortkommen dienliches Kurzstudium, das die HTL-Ausbildung erweitert, macht keinen Unterschied. Im Sachverhalt sind beide Fälle ähnlich, auch wenn in SZ 58/83 die Reifeprüfung an einer HLF wirtschaftliche Frauenberufe abgelegt und das Biologiestudium aufgenommen worden war. Ein Studienverzug kann beim Kläger, der erst im SS 1989 Datentechnik belegte, bis Schluß der Verhandlung am 24.8.1989 nicht angenommen werden.
Daß Tilgungsraten auf Kredite, auch im Zusammenhang mit der viele Jahre zurückliegenden Ehescheidung, keinen Abzug von der Bemessungsgrundlage rechtfertigen, ist einheitliche Rechtsprechung der Rekursgerichte. Nur existenznotwendiger Bedarf kann bei Kreditbelastung berücksichtigt werden (vgl nur EFSlg 56.394 ff).
Anmerkung
E21148European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:0030OB01527.9.0613.000Dokumentnummer
JJT_19900613_OGH0002_0030OB01527_9000000_000