Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Franz Köck (AG) und Franz Eckner (AN) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Milan D***, Gastarbeiter, 1120 Wien, Oppelgasse 15/9, vertreten durch Dr.Dipl.Dolm.Johann Zivic, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei P*** DER A***, 1092 Wien, Roßauer
Lände 3, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Weitergewährung der zeitlich begrenzten Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26.Februar 1990, GZ 34 Rs 227/89-88, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 30.Mai 1989, GZ 11 Cgs 5002/88-85, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Die Mängelrüge macht ausschließlich einen angeblich in erster Instanz unterlaufenen Verfahrensmangel geltend, nämlich die Unterlassung einer stationären Untersuchung des Klägers in einem neurologischen Krankenhaus samt Computertomographie. Das Vorliegen dieses Mangels wurde vom Berufungsgericht mit ausreichender Begründung verneint. Auch in Sozialrechtssachen können Mängel des Verfahrens erster Instanz, die das Berufungsgericht nicht für gegeben erachtete, nicht mehr mit Revision geltend gemacht werden (SSV-NF 1/32, 2/19, 2/24, 3/7, 3/18 ua).
Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist zutreffend (§ 48 ASGG). Zu Unrecht rügt der Kläger, es sei nicht beachtet worden, daß sich sein Gesundheitszustand gegenüber jenem bei Gewährung der Invaliditätspension nicht gebessert habe. Dabei übersieht er offenbar, daß die Invaliditätspension gemäß § 256 ASVG befristet (zeitlich begrenzt) gewährt wurde und daß über ein Begehren auf Weitergwährung einer solchen Pension auf Grund der Verhältnisse nach Ablauf der Befristung neu zu entscheiden ist. Wie der Oberste Gerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, ist dabei ein Vergleich mit den Verhältnissen im Zeitpunkt der Zuerkennung der befristeten Leistung nicht anzustellen (SSV-NF 2/77 mwN; SSV-NF 2/119). Die Revisionsausführungen, die sich mit der zitierten Rechtsprechung nicht auseinandersetzen, bieten keinen Anlaß, hievon abzugehen (ebenso 10 Ob S 237/90).
Die Ausführungen des Revisionswerbers, wonach er auf Grund seiner Leidenszustände nicht mehr verweisbar sei, gehen nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, wonach dem (am 22.11.1944 geborenen) Kläger Arbeiten als Portier, Museums- oder Ausstellungsaufseher zugemutet werden können, also Arbeiten, die über das medizinische Leistungskalkül nicht hinausgehen und insbesondere eine "bedarfsorientierte" individuelle Anpassung an die Körperhaltung erlauben, weil sie weitgehende individuelle Haltungsänderungen zulassen.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG (SSV-NF 1/19, 2/26, 2/27 ua).
Anmerkung
E21256European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:010OBS00244.9.0626.000Dokumentnummer
JJT_19900626_OGH0002_010OBS00244_9000000_000