Index
L85006 Straßen Steiermark;Norm
AVG §66 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fritz, über die Beschwerde 1. der Dr. AB, 2. der Dr. BD, 3. der FD, 4. des BA, alle in A und 5. der GA in W, alle vertreten durch Stütz & Starzengruber, Rechtsanwälte Ges.b.R. in 4010 Linz, Adalbert-Stifter-Platz 2, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 12. Februar 2003, GZ. FA13B-80.00 318/02-7, betreffend Feststellung der Öffentlichkeit eines Weges gemäß §§ 2 bis 4 Stmk. LStVG 1964 (mitbeteiligte Partei: Gemeinde A, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Land Steiermark je zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenbegehren der Mitbeteiligten wird abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid vom 18. März 2003 stellte der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde fest, dass der auf den näher angeführten Grundstücken verlaufende "Dr. Bruno-Brehm-Weg" (im Folgenden:
Dr. B.-B.-Weg; Wegteile sind im Eigentum der Beschwerdeführer) eine öffentliche Straße (Gemeindestraße) darstelle und der allgemeinen Benützung (Gemeingebrauch) für ein dringendes Verkehrsbedürfnis hinsichtlich aller Arten des öffentlichen Verkehrs (Fahr-, Radfahr- und Fußgeherverkehr usw.) freistehe. Die Benützung sei jedermann gestattet und dürfe durch niemanden eigenmächtig behindert werden. Der Weg weist eine wechselnde Breite von etwa 2,80 bis 3,80 m (in einem ca. 25 m langen Teilstück von etwa 5,00 m) und eine Länge von ca. 320 m auf. Näheres ist einem einen Bestandteil dieses Bescheides bildenden Plan des Dipl. Ing. G.W. vom 6. Februar 2002 zu entnehmen.
Der Bürgermeister begründete diese Entscheidung insbesondere damit, dass die Aussagen der 27 einvernommenen Personen (Zeugen bzw. Beteiligte) ergeben hätten, dass der verfahrensgegenständliche Weg offenbar seit den Sechzigerjahren, mindestens jedoch ca. 20 bis 25 Jahre hindurch, ohne jede Einschränkung durch irgendjemanden und völlig unabhängig vom Willen der Eigentümer der Wegparzellen (oder dritter Personen) von den Anliegern des Weges, von den Eigentümern der Wegparzellen und der landwirtschaftlichen Grundflächen in dessen Nahbereich, von Gästen und Besuchern der Anlieger und Eigentümer, von Lieferanten, von Fahrern von Wirtschafts- und Baufahrzeugen, von einheimischen und von ortsfremden Fußgängern, sowie von einheimischen und von ortsfremden Radfahrern benützt worden sei, nicht zuletzt deshalb, weil die Fortsetzung des Weges eine - wenn auch nicht sehr häufig frequentierte, aber doch unter "Kennern" beliebte - kurze Verbindung zum A See darstelle. Nach den glaubwürdigen und unbedenklichen Aussagen der (ehemaligen) Gemeindebediensteten sei unbestreitbar, dass auch die gemeindeeigenen Fahrzeuge des Kehr- und Winterdienstes und die Fahrzeuge der Müllabfuhr den Weg befahren hätten, ohne dass dem von welcher Seite auch immer jemals entgegengetreten worden sei.
Es komme bei der Lösung der Rechtsfrage, ob eine Straße eine öffentliche sei, allein auf den objektiven Gehalt des erhobenen maßgebenden Sachverhaltes an. Dem Umstand, dass anlässlich der Einleitung des Feststellungsverfahrens eine Verbotstafel aufgestellt worden sei, komme im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keine rechtserhebliche Bedeutung zu. An Stelle einer detaillierten Auseinandersetzung mit dem umfangreichen Vorbringen der Beschwerdeführer werde das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Oktober 1991, Zl. 90/06/0180, auszugsweise im Bescheid wiedergegeben. Aus diesem Erkenntnis ergebe sich insbesondere, dass die Einwände der Beschwerdeführer, dieser Weg werde überwiegend von den Wegeigentümern und den Anliegern benützt, für die Frage der Rechtsnatur des Weges unerheblich sei. Dies gelte gleichfalls für das Schild "Sackgasse" am Beginn des Weges.
Die dagegen von den Beschwerdeführern erhobene Berufung wies der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde mit Bescheid vom 5. Juli 2002 als unbegründet ab und bestätigte die Entscheidung der Behörde erster Instanz mit der Maßgabe, dass das Wort "usw" im Klammerausdruck bei der Bezeichnung der Arten des öffentlichen Verkehrs zu entfallen habe.
Der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die verfahrensgegenständliche Feststellung der Öffentlichkeit keine Änderung an den Eigentumsverhältnissen der Beschwerdeführer bewirke, weshalb auch von einer Enteignung nicht die Rede sein könne. Der Eigentümer dürfe allerdings - als Folge der Feststellung - keine Handlung setzen, die geeignet wäre, den öffentlichen Verkehr in dem - von ihm auch bisher geduldeten - festgestellten Umfang zu behindern. Von einem "Erschließungsvorteil" für den Schwager des Amtsleiters könne, anders als die Vertreter der Beschwerdeführer meinten, keine Rede sein, dies umso mehr, als die festgestellte Öffentlichkeit des Weges es jedermann erlaubt habe, den Weg als Zufahrt zu welchem Grundstück auch immer zu benutzen. Dazu komme noch, dass die Ehegatten F. (u.a. der Schwager des Amtsleiters) den angeblichen "Erschließungsvorteil" für ihre landwirtschaftlichen Grundstücke gar nicht lukrieren könnten, da diese im Flächenwidmungsplan als "Freiland" ausgewiesen und zum Teil im Siedlungsleitbild als Grünraumzone vorgesehen seien.
Des Weiteren sei zum Vorwurf der Befangenheit des Sachbearbeiters festzustellen, dass der Amtsleiter der mitbeteiligten Gemeinde das Verfahren nicht "aus eigener Machtvollkommenheit" durchgeführt habe, sondern namens und im Auftrag des Bürgermeisters als erstinstanzlicher Straßenrechtsbehörde, weil es ernstliche Zweifel am "Rechtscharakter" des verfahrensgegenständlichen Weges gebe. Die bekämpfte Entscheidung sei zwar vom bezogenen Amtsleiter F. "verfasst" worden, also für die Genehmigung durch den Bürgermeister als Straßenrechtsbehörde vorbereitet worden, dieser hätte jedoch allein die Entscheidung zu treffen gehabt, ob er dem vorbereiteten Entwurf genehmige und ihm damit rechtliche Existenz verschaffe oder nicht. Von einem wesentlichen Verfahrensmangel sei nicht auszugehen.
Zur Verfahrensrüge, dass die Ergebnisse des Verfahrens den Beschwerdeführern persönlich und nicht ihren Vertretern zugestellt worden seien, sei nach Ansicht der Berufungsbehörde nichts vorgebracht worden, was die Beschwerdeführer als Berufungswerber geltend gemacht hätten, wenn die Behörde erster Instanz die Zeugenaussagen ihren Vertretern übermittelt hätte. Es sei auch nicht behauptet bzw. gar begründet worden, dass die Behörde erster Instanz bei ordnungsgemäßer Zustellung der Verfahrensergebnisse zu einem anderen Verfahrens- bzw. Beweisergebnis gekommen wäre. Diese Rüge könne sich im Übrigen nur auf die Erst- bis Drittbeschwerdeführerinnen beziehen, da die Viert- und Fünftbeschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren nicht vertreten gewesen seien. Die Zeugenaussagen seien den anwaltlichen Vertretern allem Anschein nach nicht unbekannt geblieben.
Wenn die Beschwerdeführer dem Sachbearbeiter im erstinstanzlichen Verfahren vorwürfen, er hätte es unterlassen, die von den Beschwerdeführern genannten Zeugen und Beteiligten zum Beweisthema einzuvernehmen, dass der Bürgermeister mehrmals festgestellt hätte, dass es sich beim Dr. B.-B.-Weg um einen Privatweg handle und die Eigentümer bzw. Anrainer darüber entscheiden könnten, ob die Qualifikation als Privatweg beibehalten oder der Dr. B.-B.-Weg zur Gemeindestraße erklärt werde, sei den Beschwerdeführern entgegenzuhalten, dass es sich im vorliegenden Verfahren nicht um die Erklärung des genannten Weges zu einer Gemeindestraße gemäß § 6 LStVG 1964 handle, sondern um ein Feststellungsverfahren gemäß §§ 3 und 4 LStVG 1964 darüber, ob eine Straße als öffentlich anzusehen sei. Die Behörde erster Instanz habe nach einem im Wesentlichen mängelfreien Verfahren bescheidmäßig auf Grund des Ergebnisses ihrer Ermittlungen und ihrer Beweiswürdigung festgestellt, dass dieser Weg eine öffentliche Straße in Gestalt einer Gemeindestraße sei. Gemäß den §§ 3 und 4 LStVG 1964 sei es die gesetzliche Pflicht der Behörde, ein solches Feststellungsverfahren abzuführen, wenn Zweifel bestünden, ob eine Straße als öffentlich anzusehen sei oder nicht. Es genüge für die Verpflichtung, ein derartiges Verfahren einzuleiten, schon das Vorliegen des vorgenannten Zweifels, um die gesetzliche Pflicht der Straßenrechtsbehörde zur Durchführung des vom Gesetz vorgesehenen Verfahrens schlagend werden zu lassen.
Die von den Beschwerdeführern in der angeführten Stellungnahme namhaft gemachten Zeugen seien von der erstinstanzlichen Behörde einvernommen worden. Allerdings nicht zu dem von den Beschwerdeführern "beantragten" Beweisthema, sondern zu dem, mit welchem sich die Behörde erster Instanz tatsächlich auseinander zu setzen gehabt hätte, nämlich dem der Benützung des Dr. B.-B.-Weges.
Wenn die Beschwerdeführer bestritten, dass die wahre Rechtsnatur des verfahrensgegenständlichen Weges stets umstritten und zweifelhaft gewesen sei, werde auf die Stellungnahme von dreien der Beschwerdeführer vom 13. September 2001 hingewiesen, in der vorgetragen worden sei, die Gemeinde sei schon 1966 zu Unrecht davon ausgegangen, es handle sich beim vorliegenden Weg um einen öffentlichen Interessentenweg, wobei die damaligen Einschreiter auch selbst jene (aktenkundigen) Dokumente angeführt hätten, aus denen dieser Standpunkt der Gemeinde hervorgehe. Dies scheine der Berufungsbehörde mehr als bloß ein zu vernachlässigendes Indiz für die bestehenden Zweifel über die wahre Rechtsnatur des Weges zu sein.
Es treffe auch nicht zu, dass die Gemeinde als Baubehörde im fraglichen Bereich immer darauf hingewiesen habe, es würde sich bei diesem Weg um einen Privatweg handeln. Von den insgesamt 19 "Anrainern" dieses Weges (womit auch die Miteigentümer von Weg-Teilparzellen gemeint seien) verfügten lediglich sieben nach dem offenen Grundbuch über eine solche Wegeservitut am Grundstück 686/1 (jenes Grundstück, auf dem der größte Teil des Weges liege), die restlichen zwölf hingegen nicht (darunter auch die Erst- bzw. die Zweitbeschwerdeführerin). In all diesen Fällen sei die Baubehörde erkennbar davon ausgegangen, dass es sich bei dem Weg durchaus nicht um einen Privatweg, sondern um eine öffentliche Straße im Sinne des LStVG 1964 handle. Anders wäre nämlich ihre Entscheidung, ungeachtet nicht bestehender Wegeservituten von einer bestehenden bzw. gesicherten Zufahrt auszugehen und (daher) eine Baubewilligung zu erteilen, unverständlich.
Nach Ansicht der Rechtsmittelbehörde sei es geradezu evident, dass - und das seit 1966 - Zweifel daran bestünden, ob dieser Weg als öffentliche Straße anzusehen sei und in welchem Umfang er der allgemeinen Benützung (Gemeingebrauch) freistehe. Solche Zweifel müssten nach § 3 LStVG objektiv und nicht etwa danach beurteilt werden, ob sie subjektiv bei Wegeigentümern, Wegmiteigentümern und/oder Anrainern gegeben seien. Beweisthema sei im vorliegenden Fall gemäß § 2 Abs. 1 und § 3 LStVG die Frage gewesen, ob der verfahrensgegenständliche Weg in langjähriger Übung allgemein, ohne Einschränkung und unabhängig vom Willen des Grundeigentümers und dritter Personen für ein dringendes Verkehrsbedürfnis benützt worden sei und in welchem Umfang er der allgemeinen Benützung (Gemeingebrauch) freistehe. Dazu habe die Behörde erster Instanz im Sinne des § 4 Abs. 1 LStVG eine Ortsverhandlung durchgeführt und insgesamt 27 Personen als Zeugen bzw. auf Wunsch als Beteiligte einvernommen. Auf Grund der Ergebnisse dieses überaus aufwändigen und fraglos als hinreichend anzusehenden Ermittlungsverfahrens habe die erstinstanzliche Straßenrechtsbehörde in ihrer rechtlichen Würdigung, wie in der Begründung des bekämpften Bescheides hinreichend dargestellt, sowohl die langjährige, uneingeschränkte und vom Willen der Grundeigentümer unabhängige allgemeine Benützung als auch das Vorliegen eines dringenden Verkehrsbedürfnisses dargelegt.
Die Berufungsbehörde könne der erstinstanzlichen Behörde in der Beweiswürdigung und der rechtlichen Würdigung schon deshalb folgen, weil sie es für unbestreitbar halte, dass der verfahrensgegenständliche Weg einem dringenden Verkehrsbedürfnis diene, da er doch die einzig verfügbare Zufahrt zu den Liegenschaften sämtlicher 19 Anrainer darstelle. Diesen Sachverhalt hätten im Übrigen auch sämtliche von der Behörde erster Instanz vernommenen Zeugen und Beteiligten bestätigt. Was immer auch in den Berufungen dagegen ins Treffen zu führen versucht werde, es könne an diesem Sachverhalt nichts ändern. Es falle nämlich nicht ins Gewicht, wie die Beschwerdeführer fälschlich vermeinten, dass einige der Anrainer - nämlich sieben der insgesamt neunzehn - den Weg (auch) auf Grund einer Wegservitut und nicht (nur) auf Grund des daran herrschenden Gemeingebrauches benützen könnten. Nach der Judikatur reiche für das Vorliegen eines dringenden Verkehrsbedürfnisses der Umstand, dass eine Straße eine bloße Zufahrtsstraße sei (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 24. Oktober 1985, Slg. Nr. 11.923/A). Die Beschwerdeführer hätten nicht zu widerlegen vermocht, dass der verfahrensgegenständliche Weg jedenfalls die einzige Zufahrt zu den Anrainergrundstücken - darunter den ihren - sei, sodass das schon von der Behörde erster Instanz angenommene dringende Verkehrsbedürfnis unzweifelhaft gegeben sei. Es komme bei der Beurteilung des Vorliegens eines dringenden Verkehrsbedürfnisses nicht darauf an, dass ein Teil der Anlieger, die eine Straße als einzige Zufahrt zu ihren Liegenschaften benützten, über die privatrechtliche Befugnis hiezu verfüge.
Nach Ansicht der Berufungsbehörde liege auch die vom Gesetz verlangte langjährige Übung betreffend die Benützung des verfahrensgegenständlichen Weges vor. Der früher anders genannte Dr. B.-B.-Weg sei seit seiner Errichtung und seiner Asphaltierung in den Sechziger-Jahren (es wird auf die Verhandlungsschrift über die Interessentenbesprechung für den Fahrweg "Seefeldsiedlung", Sanierung, (Asphaltierung) vom Freitag, dem 29. Juli 1966, im Akt hingewiesen), also mindestens ca. 35 Jahre lang (bis zum Zeitpunkt der bekämpften erstinstanzlichen Entscheidung) benutzt worden. Das reiche in Anbetracht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den diesbezüglichen Bestimmungen des LStVG 1964, da das Höchstgericht schon einen mindestens zehnjährigen Gebrauch als ausreichend erachtet habe.
Die Beschwerdeführer bestritten allerdings, dass die vom Gesetzgeber für den Charakter der Öffentlichkeit geforderte allgemeine Benützung unabhängig vom Willen des Grundeigentümers (bzw. der Grundeigentümer) vorliege, da der Weg nicht von "jedermann" benutzt werde. Weder in § 2 Abs. 1 LStVG 1964, der die Legaldefinition einer öffentlichen Straße enthalte, noch § 3 leg. cit., in dem die Voraussetzungen für ein Feststellungsverfahren geregelt seien, werde aber auf die Benützung durch "jedermann" als Kriterium für die Öffentlichkeit einer Straße abgestellt. In dem von der Behörde erster Instanz angeführten Erkenntnis habe der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass bei Wegen, die - wie im gegebenen Fall - nur die Funktion einer Zufahrtsstraße erfüllten, der Kreis von Benützern dieses Weges (im dargelegten Sinne) eher klein sein werde. Die geringere Anzahl der Personen, die den "Gemeingebrauch" tatsächlich ausübten, stehe aber - entgegen dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen - der Öffentlicherklärung eines solchen Weges nicht entgegen, wenn die (weitere) Voraussetzung hiefür vorliege, nämlich, dass diese Benützung zur Befriedigung eines dringenden Verkehrsbedürfnisses erfolge. Da auch die Beschwerdeführer zugestünden, dass neben ihnen selbst auch andere Anrainer, Gäste und Besucher, Lieferanten, Baufahrzeuge, Wirtschaftsfahrzeuge, Versorgungsfahrzeuge, Fahrzeuge der Gemeinde zur Schneeräumung und Reinigung, Fußgänger und Radfahrer (wenn auch nach Ansicht der Beschwerdeführer unerlaubterweise) den Dr. B.-B.-Weg benützt hätten, könne nach Ansicht der Berufungsbehörde keinerlei Zweifel (mehr) an der allgemeinen Benützung des Weges bestehen. Dies umso mehr, als dies auch den Aussagen der von der Behörde erster Instanz befragten Zeugen und Beteiligten entspreche, zu denen auch die Beschwerdeführer gehört hätten.
Zu der Frage, ob diese allgemeine Benützung ohne Einschränkung und unabhängig vom Willen der Grundeigentümer des Weges erfolgt sei, werde zunächst festgehalten, dass von der gesamten Fläche des Weges ca. 80 % dem (eigentlichen) Weggrundstück Nr. 686/1 (Eigentümer: P.v.R.) zufalle, ca. 10 % bis 12 % von drei dem öffentlichen Gut angehörenden Grundstücken gebildet würden und schließlich weitere insgesamt ca. 8 % bis 10 % jenen Teil von sechs Grundstücken gegen Ende des Weges ausmachten, von denen sich vier Grundstücke im Eigentum der fünf Beschwerdeführer befänden. Schon angesichts dieser Tatsache relativierten sich die Behauptungen der Beschwerdeführer. Dies umso mehr, als - wie bereits erwähnt - nur hinsichtlich von zwei dieser vier Grundstücke, nämlich des Viertbeschwerdeführers und der Fünftbeschwerdeführerin, eine Servitut am eigentlichen Weggrundstück Nr. 686/1 im offenen Grundbuch ausgewiesen sei, hinsichtlich der Grundstücke der Erst- und Zweitbeschwerdeführerin bestehe keine Servitut. Der Eigentümer des Hauptteiles des Weges P.v.R. gehe selbst davon aus, dass nur in fünf Fällen eine im Grundbuch verankerte Zufahrtsregelung getroffen worden sei. Auch wenn sich dieser Eigentümer betreffend die Zahl der Servitutsberechtigten an dem verfahrensgegenständlichen Weg irre, es vielmehr sieben Berechtigte gebe, so mache seine Aussage doch eines sehr deutlich, dass nämlich er selbst, in dessen Händen es gelegen wäre, den nicht servitutsberechtigten "Anrainern" und sonstigen Benützern des Weges eine "Berechtigung" zu verleihen oder ihnen aber die Benützung mangels Berechtigung hiezu zu untersagen, weder das Eine, noch das Andere getan, sondern offenbar jahrzehntelang die Benützung des verfahrensgegenständlichen Weges durch einen großen Personenkreis ohne jegliche Gegenmaßnahme geduldet habe. In keiner einzigen Aussage (weder der Zeugen und Beteiligten noch der Beschwerdeführer selbst) werde behauptet, geschweige denn durch ein Bescheinigungs- oder Beweismittel belegt, dass irgendjemand von den Wegeigentümern jemals eine Handlung gesetzt hätte, die andere von der Benützung des Weges ausgeschlossen hätte, sehe man von jener Tafel ab, auf die noch zurückzukommen sein werde.
Dazu habe A.M. (Anrainer) als "fremde" Wegebenutzer immerhin Besucher, aber auch Lieferantenfahrzeuge, Firmenfahrzeuge, Reparaturdienste etc. sowie die Müllabfuhr und die Schneeräumung, der Zeuge Dr. K. (Wegmiteigentümer) Fußgänger in Richtung See und die Müllabfuhr, die Erstbeschwerdeführerin als Wegmiteigentümerin immerhin Besucher, die Müllabfuhr und die Schneeräumung, die Anrainerin Sch. neben Besuchern bzw. Gästen den Postboten mit Rad, Versorgungsfahrten, die Müllabfuhr, die Schneeräumung und Lieferanten und der Anrainer K. neben Besuchern die Gäste ihrer Privatzimmervermietung, den Ölwagen mit dem Heizöl, die Schneeräumung und die Müllabfuhr angegeben. Die Zweitbeschwerdeführerin habe neben Besuchern Versorgungsfahrzeuge verschiedenster Art, die Schneeräumung und die Müllabfuhr und Dr. L. (Anrainerin) neben Besuchern auch die Stammgäste der Familie K., die Schneeräumung und die Müllabfuhr angeführt. Die Drittbeschwerdeführerin habe Versorgungsfahrten sowie die Schneeräumung und die Müllabfuhr, die Anrainerin St. "Kundschaften zu ihrem Haus im 'Einfahrtsbereich'", die Müllabfuhr und die Schneeräumung, die Anrainer M. neben Versorgungsfahrten auch Zufahrten mit Baufahrzeugen, die Schneeräumung und die Müllabfuhr und einmal jährlich die gemeindliche Kehrmaschine, die beiden Wegmiteigentümer H. neben Spaziergängern sogar Radfahrer, die Schneeräumung und die Müllabfuhr genannt. Auch die vernommenen "unbeteiligten" Zeugen hätten die langjährige Benützung des Weges angegeben, ohne dass sie darin gehindert worden wären.
Aus all diesen Gründen und in Würdigung der von der Behörde erster Instanz aufgenommenen Beweise sowie der vorliegenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens halte es die Berufungsbehörde entgegen dem Berufungsvorbringen für erwiesen, dass der verfahrensgegenständliche Weg nicht nur in langjähriger Übung allgemein, sondern auch ohne Einschränkung und unabhängig vom Willen der Grundeigentümer und dritter Personen für ein dringendes Verkehrsbedürfnis benützt worden sei und sohin alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Feststellung gemäß § 3 LStVG, dass es sich bei diesem Weg um eine öffentliche Straße (Gemeindestraße) handle, gegeben seien.
Das Berufungsvorbringen betreffend die von einigen Zeugen wahrgenommene "Tafel" könne nach seinem Wortlaut nur dahingehend gedeutet werden, dass darin der Behörde erster Instanz zum Vorwurf gemacht werde, sie hätte die Entfernung bzw. Versetzung dieser Tafel nicht als Beleg dafür nehmen dürfen, dass "auch die Anrainer von der Qualifikation als Privatweg abgegangen wären", nicht jedoch in die Richtung, diese Tafel würde eine wirksame - und für das gegenständliche Verfahren daher bedeutsame - Behinderung des (festgestellten) Gemeingebrauches darstellen. Selbst wenn man dem Vorbringen entgegen seinem Wortlaut eine solche Deutung gäbe, würde es ihm dennoch nicht zum Erfolg verhelfen können: Hat doch der Verwaltungsgerichtshof in einer Reihe von einschlägigen Erkenntnissen (Hinweis u.a. auf das hg. Erkenntnis vom 26. April 1990, Zl. 88/06/0044) zu Recht erkannt, dass eine gewissermaßen "parallel" - im Gegenstandsfall zwischen Kundmachung der Ortsverhandlung und deren Durchführung - zum Feststellungsverfahren aufgestellte "Verbotstafel" keine wirksame Hinderung des Gemeingebrauches (mehr) darstelle, umso mehr, wenn, wie im Gegenstandsfall, die Voraussetzungen einer öffentlichen Straße fraglos bei Durchführung des Feststellungsverfahrens gegeben gewesen seien. Festzuhalten bleibe freilich, dass der Entscheidung der Behörde erster Instanz durchaus nicht zu entnehmen sei, wie die Berufungswerber A. durch ihre anwaltlichen Vertreter fälschlich behaupteten, die Behörde hätte die Entfernung bzw. Versetzung der "Tafel" als Beleg in dem in der Berufung dargestellten Sinn genommen.
Die dagegen erhobene Vorstellung der Beschwerdeführer wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet ab. Die belangte Behörde begründete diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Tatsache, dass an einem Weg Dienstbarkeiten zu seiner Benützung bestünden, die Gemeinde nicht daran hindern könnte, eine Feststellung der Öffentlichkeit durchzuführen. Aus dem durchgeführten Ermittlungsverfahren der Gemeinde und den von ihr einvernommenen Zeugen ergebe sich zweifelsfrei, dass der verfahrensgegenständliche Weg für eine Reihe von Anrainern die einzig mögliche Zufahrt zu ihrer Liegenschaft darstelle, wobei eine große Anzahl von Wegbenützern kein privatrechtlich gesichertes Zufahrtsrecht besitze. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 11. Oktober 1990 bereits ausgeführt habe, sei für die Annahme eines dringenden Verkehrsbedürfnisses nicht erforderlich, dass das Interesse an einer Zufahrt über ein Anrainerinteresse hinausgehen müsste. Für die Annahme eines dringenden Verkehrsbedürfnisses sei weder Voraussetzung, dass es sich bei der Straße um die einzige Verbindung mit einem bestimmten Ort handle, noch wäre dafür der Umstand hinderlich, dass diese Straße nur eine Funktion als Zufahrtsstraße erfülle. Diese Voraussetzungen lägen beim Dr. B.-B.- Weg eindeutig vor. Für eine Reihe von Anrainern gäbe es keine andere Möglichkeit, ihre Liegenschaften zu erreichen, als den verfahrensgegenständlichen Weg zu benutzen. Dieser Weg sei auch ungehindert von Gästen der Privatzimmervermieter (siehe Zeugenaussage K.) und von Kunden eines Gewerbebetriebes (siehe Zeugenaussage St.) benutzt worden.
Es könne den Beschwerdeführern auch nicht gefolgt werden, wenn sie meinten, es hätten nie Zweifel bestanden, dass es sich beim verfahrensgegenständlichen Weg um einen Privatweg handle. So sei zwischen den Jahren 1973 und 1984 eine Reihe von Bescheiden erlassen worden, die sich auf § 45 LStVG 1964 gestützt hätten. In diesen Bescheiden seien Liegenschaftseigentümer in die Weggenossenschaft des öffentlichen Interessentenweges Dr. B.-B.- Weg einbezogen worden. Die rechtliche Korrektheit dieser Bescheide sei nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Sie bewiesen jedoch eindeutig, dass die Gemeinde zum damaligen Zeitpunkt davon ausgegangen sei, es handle sich bei diesem Weg um einen öffentlichen Interessentenweg. Im Jahre 1990 hätten Anrainer des Weges in einem Schreiben an die Gemeinde ebenfalls mitgeteilt, dass dieser Weg ein öffentlicher Interessentenweg sei, der zu 70 % von den Anrainern, die teilweise auch Grundeigentümer seien, erhalten werde. In einer Vorsprache von Vertretern der Interessentengemeinschaft des Weges vom 11. September 2000 bei der Gemeinde, an der auch die Zweitbeschwerdeführerin teilgenommen habe, sei u.a. festgehalten worden, dass für den Fall der Errichtung von Baulichkeiten, die eventuell eine Veränderung des Verkehrs nach sich ziehen würden, um die Einbeziehung der Interessenten ersucht worden sei, da die rechtliche Situation nicht geklärt sei. In einem Aktenvermerk vom 16. Jänner 2001 ersuche P.v.R. als Eigentümer des Weggrundstückes Nr. 686/1, das den überwiegenden Teil des Weges darstelle, die Gemeinde, dringend den rechtlichen Status dieses Weges aufzuklären.
Die Aktenlage widerlege daher die Auffassung der Beschwerdeführer, es hätte nie ein Zweifel daran bestanden, dass der verfahrensgegenständliche Weg ein Privatweg sei.
Der Verfassungsgerichtshof, bei dem die Beschwerde zunächst erhoben worden war, lehnte die Behandlung der Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG mit Beschluss vom 8. Juni 2004, B 504/03-3, ab und trat die Beschwerde unter Einem dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
In den die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof betreffenden Ausführungen wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und - wie die mitbeteiligte Gemeinde - eine Gegenschrift samt Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 2 Abs. 1 und § 3 Stmk. Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964, LGBl. Nr. 154 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 195/1969 (LStVG 1964) lauten:
"§ 2
(1) Öffentliche Straßen sind im Sinne dieses Gesetzes alle Straßen, die entweder von den zuständigen Stellen bestimmungsgemäß dem öffentlichen Verkehr gewidmet worden sind oder die in langjähriger Übung allgemein, ohne Einschränkung und unabhängig vom Willen des Grundeigentümers und dritter Personen für ein dringendes Verkehrsbedürfnis benützt werden."
"§ 3
Bestehen Zweifel, ob eine Straße als öffentlich anzusehen ist oder in welchem Umfang sie der allgemeinen Benützung freisteht (Gemeingebrauch), entscheidet die Gemeinde auf Antrag oder von Amts wegen."
Sofern die Beschwerdeführer gegen den in erster Instanz bei der Vorbereitung mit der Angelegenheit befassten Amtsleiter der mitbeteiligten Gemeinde C F Befangenheit gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 AVG geltend machen, weil dieser mit einem beteiligten Anlieger des verfahrensgegenständlichen Weges verschwägert sei, genügt es ihnen entgegenzuhalten, dass nach der hg. Judikatur eine von einem befangenen Organwalter getroffene erstinstanzliche Entscheidung durch eine von Befangenheit freie Berufungsentscheidung saniert wird (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 1998, Zl. 97/05/0311). Von den Beschwerdeführern werden aber gegen die Entscheidung des in der Berufungsinstanz entscheidenden Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde keine Bedenken in Bezug auf eine allfällige Befangenheit geltend gemacht. Es ergeben sich überdies auch keine sachlichen Bedenken gegen den Berufungsbescheid.
Weiters erachten sich die Beschwerdeführer in ihren Rechten verletzt, weil die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nicht den ausgewiesenen Vertretern zugestellt worden seien und sie daher keine Gelegenheit gehabt hätten, abschließend zu den Ergebnissen eine Stellungnahme zu erstatten.
Dem ist entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführer die Wesentlichkeit dieses Verfahrensmangels nicht dartun.
Weiters meinen die Beschwerdeführer, die Behörden hätten sich in willkürlicher Weise auf die Aussagen des Beteiligten R. gestützt, auf dessen Grundstück der größte Teil des Weges verlaufe, ohne zu den überzeugenden und wesentlich zahlreicheren übrigen Zeugenaussagen Stellung zu nehmen. Dies beginne bereits mit der Frage, ob überhaupt Zweifel daran bestünden, ob der verfahrensgegenständliche Weg als öffentlich anzusehen sei und in welchem Umfang er der allgemeinen Benützung freistehe. Hier übergehe die belangte Behörde diese Behauptung entgegen den gemachten Zeugenaussagen aber auch die Stellungnahmen und Mitteilungen der mitbeteiligten Gemeinde selbst (es wird auf die Verhandlungsschrift vom 17. September 2001, die Aussagen der Zeugen D. und Sch. hinsichtlich der Einwendungen zum Flächenwidmungsplan, Bauverfahren M hingewiesen). Auch hinsichtlich der gesetzlichen Voraussetzung für eine Feststellung der Öffentlichkeit, dass jedermann ohne Einschränkung und unabhängig vom Willen der Grundeigentümer den Dr. B.-B.-Weg benützen könnte, übersehe die belangte Behörde geradezu sämtliche Aussagen von vernommenen Zeugen, ohne dass hiefür eine Begründung angegeben werde. So gut wie alle Zeugen hätten übereinstimmend ausgesagt, dass nur die Anrainer mit ihren Fahrzeugen den Weg benützten und darüber hinaus die Räumung und die Müllabfuhr, Besucher und Gäste der Anrainer, aber nicht jedermann und unabhängig vom Willen der Grundeigentümer.
Dem Vorwurf, die Behörden hätten sich nur auf die Aussage des Beteiligten R. gestützt, ist entgegenzuhalten, dass die Behörde erster Instanz insgesamt 27 Personen als Zeugen bzw. drei davon als Beteiligte vernommen hat und - wie dies in der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides dargelegt ist - auf Grund dieser Aussagen zu dem Ergebnis gelangt ist, dass der vorliegende Weg offenbar seit den sechziger Jahren, mindestens jedoch ca. 20 bis 25 Jahre hindurch, ohne jede Einschränkung durch irgendjemanden und völlig unabhängig vom Willen der Eigentümer der Wegparzellen (oder dritter Personen) von den Anliegern des Weges, von den Eigentümern der Wegparzellen und der landwirtschaftlichen Grundflächen in dessen Nahbereich, von Gästen und Besuchern der Anlieger und Eigentümer, von Lieferanten, von Fahrern von Wirtschaft- und Baufahrzeugen, von einheimischen und von ortsfremden Fußgängern, sowie von einheimischen und von ortsfremden Radfahrern benützt worden sei. Weiters sei nach den glaubwürdigen und unbedenklichen Aussagen der (ehemaligen) Gemeindebediensteten unbestreitbar, dass auch die gemeindeeigenen Fahrzeuge des Kehr- und Winterdienstes und die Fahrzeuge der Müllabfuhr den Dr. B.-B.-Weg befahren hätten, ohne dass dem von welcher Seite auch immer jemals entgegengetreten worden sei. Dieses Ergebnis wird durch die Mehrzahl der einvernommenen Zeugen bestätigt (so u.a. die Zeugenaussagen von AM, Dr. VK und BL, WG, SS, JK, BK, Dr. FL). Auch die Erstbeschwerdeführerin hat angegeben, dass der in Frage stehende Weg in erster Linie von den Anrainern und deren Besuchern, weiters von der Müllabfuhr und der Schneeräumung benutzt werde. Die Zweitbeschwerdeführerin gab darüber hinaus an, dass Versorgungsfahrzeuge verschiedenster Art den Weg benützten. In diesem Sinne war auch die Aussage der Drittbeschwerdeführerin. Es kann daher keine Rede davon sein, dass die Feststellung der Öffentlichkeit des verfahrensgegenständlichen Weges allein auf die Aussage des Beteiligten R. gestützt worden sei.
Es kann aber der Beweiswürdigung der Behörden auch nicht entgegengetreten werden, dass im vorliegenden Fall Zweifel darüber vorgelegen sind, ob der Dr. B.-B.-Weg als öffentlich anzusehen sei und in welchem Umfang er der allgemeinen Benützung freistehe. Allein die in dieser Entscheidung wiedergegebenen Umstände, die von der belangten Behörde angeführt werden (die zwischen 1973 und 1984 ergangenen Bescheide gemäß § 45 LStVG 1964, die vom Vorliegen eines öffentlichen Interessentenweges ausgehen, die erwähnte Mitteilung von Anrainern im Jahre 1990, dass ein Interessentenweg vorliege, die erwähnte Vorsprache bei der Gemeinde von Vertretern der "Interessentengemeinschaft" des Weges vom 11. September 2000 und das Ersuchen des Eigentümers des Grundstückes Nr. 686/1, den rechtlichen Status des Weges zu klären) bildeten für diese Schlussfolgerung eine entsprechende und ausreichende Grundlage. In der Beschwerde wird in diesem Zusammenhang nicht näher dargelegt, warum diese Beweiswürdigung der Behörden als unschlüssig anzusehen wäre. Wenn in der Beschwerde auf die Verhandlungsschrift vom 17. September 2001 und weiters auf die Aussage der Zeugin D verwiesen wird, die u.a. aussagte, dass bereits im Verfahren zur Änderung des Flächenwidmungsplanes eine Eingabe gemacht worden sei, mit dem Inhalt, dass der gegenständliche Weg einen privatrechtlichen Charakter habe, ist festzustellen, dass dieser Aussage der Zeugin keinerlei objektive Beweiskraft zu der Frage, ob an der Rechtsnatur des verfahrensgegenständlichen Weges Zweifel bestanden hätten, zukommt. Dasselbe gilt für die offenbar gleichfalls bezogene Aussage der Zeugin S, sie sei nie gehindert worden, ihre Liegenschaft zu erreichen. Es sei von Anfang an klar gewesen, dass es keine öffentliche Straße sei.
Für das Vorliegen einer öffentlichen Straße sind allein die im § 2 Abs. 1 LStVG 1964 genannten Kriterien maßgeblich, nämlich dass die in Frage stehende Straße in langjähriger Übung allgemein, ohne Einschränkung und unabhängig vom Willen des Grundeigentümers und dritter Personen für ein dringendes Verkehrsbedürfnis benützt wurde. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen hat (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 10. Oktober 1991, Zl. 90/06/0180), ist unter einer langjährigen Übung im Sinne dieser Bestimmung ein mindestens zehnjähriger Gebrauch zu verstehen. Bei Wegen, die nur die Funktion einer Zufahrtsstraße erfüllen, wird der Kreis von Benützern dieses Weges eher klein sein. Die geringere Anzahl der Personen, die den "Gemeingebrauch" tatsächlich ausüben, steht aber der Öffentlicherklärung eines solchen Weges nicht entgegen, wenn die (weitere) Voraussetzung hiefür vorliegt, nämlich, dass diese Benützung zur Befriedigung eines dringenden Verkehrsbedürfnisses erfolgt (zur Möglichkeit, auch bloße Zufahrtsstraßen zu öffentlichen Straßen zu erklären, wird in diesem Erkenntnis auf das hg. Erkenntnis vom 24. Oktober 1985, VwSlg. Nr. 11.923/A, verwiesen). Nach dem angeführten hg. Erkenntnis liegt aber allein in dem Umstand, dass ein Weg die einzige Zufahrtsmöglichkeit zu anrainenden, bebauten Grundstücken darstellt, ein dringendes Verkehrsbedürfnis. Die Behörden haben in dem vorliegenden Verfahren zu Recht immer wieder darauf hingewiesen, dass die subjektive Einschätzung der Zeugen bzw. der Beschwerdeführer, dass sie den verfahrensgegenständlichen Weg als Privatweg beurteilten, für das verfahrensgegenständliche Feststellungsverfahren gemäß § 2 Abs. 1 Stmk. LStVG keine Rolle spielt.
Die Beschwerde führt letztlich selbst aus, dass so gut wie alle Zeugen übereinstimmend angegeben hätten, dass nur die Anrainer mit ihren Fahrzeugen den Weg benützten und darüber hinaus die Schneeräumung und die Müllabfuhr, die Besucher und die Gäste der Anrainer. Diese Umstände genügen aber für die Öffentlicherklärung eines Weges im Sinne des § 2 Abs. 1 Stmk. LStVG. Wie in dem angeführten hg. Erkenntnis dargelegt, steht die geringere Anzahl der Personen, die den "Gemeingebrauch" tatsächlich ausüben, der Öffentlicherklärung eines solchen Weges nicht entgegen, wenn die weitere Voraussetzung, dass diese Benützung zur Befriedigung eines dringenden Verkehrsbedürfnisses erfolgt, gegeben ist. Dieses dringende Verkehrsbedürfnis wurde im vorliegenden Fall von den Behörden im Hinblick darauf, dass der verfahrensgegenständliche Weg unbestritten die einzige Zufahrt für die Anrainer darstellt, zutreffend bejaht. Wenn die Beschwerdeführer meinen, die Benützung müsse "jedermann" zustehen, sind sie damit nicht im Recht. Auf dieses Kriterium stellt § 2 Abs. 1 LStVG 1964 nicht ab. Die Beschwerdeführer bestreiten auch nicht, dass lediglich sieben Anrainern von den insgesamt neunzehn Anrainern Servitutsberechtigungen für die Benützung des Weges zustehen.
Im Verfahren haben die Behörden zutreffend - wozu in der Beschwerde auch nichts ausgeführt wird - unter Berufung auf hg. Judikatur die Ansicht vertreten, dass eine allfällige zwischen der Kundmachung der mündlichen Verhandlung und der Durchführung der mündlichen Verhandlung erfolgte Aufstellung einer Verbotstafel, den Weg zu benützen, keine wirksame Hinderung des Eintrittes des Gemeingebrauches darstellte (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 27. Dezember 1998, Zl. 98/06/0085).
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Das Kostenbegehren der mitbeteiligten Gemeinde war in sinngemäßer Anwendung des § 49 Abs. 1 letzter Satz VwGG abzuweisen, da die Mitbeteiligte nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten war.
Wien, am 29. November 2005
Schlagworte
Einfluß auf die Sachentscheidung Sachverhalt Verfahrensmängel Verhältnis zu anderen Materien und Normen Befangenheit (siehe auch Heilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im Berufungsverfahren)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004060101.X00Im RIS seit
13.01.2006