Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Angst als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Dr. Franz Köck (AG) und Franz Eckner (AN) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Franz G***, Rentner, 2013 Göllersdorf 17, vertreten durch Dr. Norbert Rauscher, Rechtsanwalt in Groß-Enzersdorf, wider die beklagte Partei A*** U***, 1200 Wien, Adalbert
Stifterstraße 65, vertreten durch Dr. Vera Kremslehner und Dr. Josef Milchram, Rechtsanwälte in Wien, und die Nebenintervenientin der beklagten Partei R*** Ö*** (Justizverwaltung), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen Versehrtenrente infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 12.Mai 1989, GZ 32 Rs 51/89-27, womit der Beschluß des Kreisgerichtes Korneuburg als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 15.November 1988, GZ 17 Cgs 607/88-18, aufgehoben und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens aufgetragen wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluß wird dahin abgeändert, daß der erstgerichtliche Beschluß mit der Ergänzung wiederhergestellt wird, daß das ihm vorangegangene Verfahren für nichtig erklärt wird.
Text
Begründung:
Der am 14.April 1965 geborene Kläger erlitt am 10.März 1982 einen Unfall, den die beklagte Partei mit Bescheid vom 20. Oktober 1982 als Arbeitsunfall anerkannte und seit 9. September 1982 mit einer Vollrente samt Zusatzrente entschädigt. Zur Dauerrente gewährt sie seit 17.Februar 1984 einen Hilflosenzuschuß. Die P*** DER A***
gewährt dem Kläger eine Invaliditätspension. Mit einem am 12. Oktober 1987 eingelangten Schreiben vom 5.Oktober 1987 teilte die Justizanstalt G*** der beklagten Partei mit, daß der Kläger dort nach § 21 Abs. 1 StGB angehalten werde. Weil er eine Rente/Pension beziehe, werde unter Berufung auf § 324 Abs. 4 ASVG deren Übergang geltend gemacht und die beklagte Partei ersucht, die vom Anspruchsübergang erfaßten Beträge (80 %) auf das P***-Konto 5460.009 des Präsidiums des Oberlandesgerichtes Wien, die restlichen 20 % auf das P***-KONTO 5460.267 der Justizanstalt G*** (Name: G*** Franz) zu überweisen. (Der Kläger wurde nämlich mit Urteil des Kreisgerichtes Krems an der Donau vom 20.Mai 1987, 10 a Vr 782/86, Hv 7/87-25, nach § 21 Abs. 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen.) In einem Aktenvermerk der beklagten Partei vom 14.Oktober 1987 wurde festgehalten, daß sich die monatlichen Verpflegskosten (samt Aufenthalt) des Klägers in der Justizanstalt G*** auf ca 50.000 S beliefen, so daß auch der Hilflosenzuschuß nach § 324 Abs. 3 ASVG vom Anspruchsübergang erfaßt werde.
Mit Schreiben vom 15.Oktober 1987 teilte die beklagte Partei dem Präsidium des Oberlandesgerichtes Wien mit, daß der Kläger von ihr derzeit eine Rente von monatlich 6.309,70 S, eine Zusatzrente von 1.261,90 S und einen Hilflosenzuschuß von 3.154,80 S, zusammen also 10.726,40 S beziehe und ab 1.Dezember 1987 nach § 324 Abs. 3 ASVG 80 % dieser Rente, das seien 8.581,30 S, zur teilweisen Deckung der Verpflegskosten in der Justizanstalt G*** auf das Konto des Präsidiums des Oberlandesgerichtes Wien überwiesen würden. Die im Mai und Oktober eines jeden Jahres gebührende Sonderzahlung werde zur Gänze dem Kläger überwiesen.
Mit Schreiben vom 13.November 1987 teilte die beklagte Partei dem Kläger mit, daß ab 1.Dezember 1987 nach § 324 Abs. 3 ASVG 80 % seiner Rente zur teilweisen Deckung der Verpflegskosten in der Justizanstalt G*** an das Präsidium des Oberlandesgerichtes Wien, der 20-prozentige Rententeil von monatlich 2.145,30 S sowie die im Mai und Oktober fälligen Sonderzahlungen an den Kläger angewiesen würden.
Mit bei der beklagten Partei am 23.November 1987 eingelangtem Schreiben vom 18.November 1987 erhob der Kläger gegen die ihm im vorerwähnten Schreiben mitgeteilte Vorgangsweise "Einspruch" und begehrte "Revision" durch Anweisung von 100 % der Rente, weil der Bund als Rechtsträger einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher keinen Ersatzanspruch auf eine Versehrtenrente aus der Unfallversicherung geltend machen könne.
Die beklagte Partei leitete dieses bei ihr eingebrachte, von ihr als Klage aufgefaßte Schreiben mit einer Klagebeantwortung an das Kreisgericht Korneuburg als Arbeits- und Sozialgericht weiter. Sie wendete ein, daß der Anspruch des Klägers auf Rente und Hilflosenzuschuß für die Zeit der Anhaltung bis zur Höhe der Verpflegskosten, höchstens jedoch 80 %, nach § 324 Abs. 3 und 4 ASVG ex lege auf den Träger der Anstalt übergegangen sei, weshalb die Passivlegitimation bestritten werde. Deshalb sei die Klage nicht berechtigt, allenfalls der Rechtszug unzulässig.
In der Folge beantragte der Kläger, seinem "Revisionsersuchen", das von der beklagten Partei in eine Klage umgewandelt worden sei, stattzugeben und das Urteil auszusprechen, daß gemäß § 326 Abs. 1 ASVG aus der Unfallversicherung nur dann Ersatz gebühre, wenn die Leistung der Sozialhilfe wegen des Arbeitsunfalls gewährt worden sei, auf den sich der Anspruch des Unterstützten gegen den Träger der Unfallversicherung gründe.
Am 27.April 1988 erklärte die R*** Ö*** (Justizverwaltung), vertreten durch die Finanzprokuratur, in einem Schriftsatz ihren Beitritt als Nebenintervenientin der beklagten Partei und beantragte, das Klagebegehren abzuweisen. Dieser Schriftsatz wurde dem Kläger in der Tagsatzung vom 2.Mai 1988 zugestellt.
Der Kläger, der schon vorher bemängelt hatte, daß die beklagte Partei die Höhe seiner Verpflegskosten in der Strafvollzugsanstalt G*** nicht geprüft hatte, wendete noch ein, daß er durch den Einsatz für Haushilfsarbeiten einen entsprechenden Anteil am Unterhalt leiste. Überdies würden von seiner Invaliditätspension von (monatlich) 1.324 S brutto 1.027,40 S einbehalten und ihm nur 256,90 S ausbezahlt. Durch das Einbehalten von Leistungen der Sozialversicherungsträger würde die vom Kläger geleistete Arbeit als Beitrag zu den Vollzugskosten im wesentlichen unberücksichtigt bleiben. Deshalb stellte der Kläger das Eventualbegehren, die Höhe des Ersatzanspruches aus der Unfallversicherung unter Berücksichtigung der bereits erbrachten Leistungen von 80 % der Pension der P*** DER A*** und des Vollzugskostenbeitrags durch Arbeit mit einem geringeren als dem Höchstsatz von 80 % festzusetzen.
Die Nebenintervenientin wendete noch ein, daß der monatliche Durchschnittsaufwand für jeden Insassen im Jahre 1987 29.943,69 S betragen habe.
Das Erstgericht wies die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurück. Weil es sich beim Schreiben der beklagten Partei vom 13.November 1987 um keinen Bescheid handle, fehle die Verfahrensvoraussetzung des § 67 Abs. 1 Z 1 ASGG. Überdies handle es sich um keine Sozialrechtssache nach § 65 Abs. 1 Z 1 leg cit, weil es bei dieser Rechtsstreitigkeit um die Frage gehe, ob ein Teil der Rente für die Dauer der Unterbringung des Klägers in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher zu Recht an den Bund überwiesen werde.
Dagegen erhob der Kläger Rekurs, in dem er die Aufhebung des angefochtenen Zurückweisungsbeschlusses und die Einleitung des gesetzlichen Verfahrens beantragte.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs Folge, hob den angefochtenen Beschluß auf und trug dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund auf. Der Rechtsweg sei zulässig, weil die beklagte Partei mit dem als Bescheid zu wertenden Schreiben vom 13.November 1987 über den Umfang des Anspruches des Klägers auf eine Versicherungsleistung iS des § 65 Abs. 1 Z 1 ASGG erkannt habe.
Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs der beklagten Partei wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den erstgerichtlichen Beschluß wiederherzustellen.
Der Kläger beantragt, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Weil es sich bei der angefochtenen Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz um keinen aufhebenden Beschluß iS des § 527 Abs. 2 ZPO, sondern um eine den erstgerichtlichen Zurückweisungsbeschluß inhaltlich abändernde Entscheidung handelt, kann diese ohne Rechtskraftvorbehalt und nach § 47 Abs. 2 ASGG in der hier anzuwendenden Fassung vor der WGN 1989 auch ohne Anwendung des § 528 Abs. 2 ZPO, also ohne die Beschränkungen des § 46 Abs. 2 leg cit in der genannten Fassung, angefochten werden. Die Beantwortung des Revisionsrekurses ist nach § 521 a Abs. 1 und 2 ZPO zulässig.
Das Rechtsmittel ist berechtigt.
Daß es sich bei der vorliegenden Sache um keine Rechtsstreitigkeit iS des § 65 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6, 7 oder 8 ASGG handelt, ergibt sich schon aus dem Wortlaut dieser Ziffern. Eingehender ist hingegen zu prüfen, ob eine Sozialrechtssache iS der Z 1 oder 3 der zit Gesetzesstelle vorliegt. Das wäre bei einer Rechtsstreitigkeit über den Bestand, den Umfang oder das Ruhen eines Anspruches auf Versicherungsleistungen (§ 354 Z 1 ASVG) oder über Ersatzansprüche der Träger der Sozialhilfe (§ 354 Z 3 ASVG) der Fall. Leistungssachen nach § 354 Z 3 ASVG sind Streitigkeiten über Ersatzansprüche der Träger der Sozialhilfe gemäß (dem die Beziehungen der Versicherungsträger zu den Trägern der Sozialhilfe regelnden) Abschnitt II des Fünften Teiles (des ASVG). Wird ein Renten(Pensions)berechtigter auf Kosten eines Trägers der Sozialhilfe in bestimmten Einrichtungen verpflegt, so geht nach dem im genannten Gesetzesabschnitt enthaltenen § 324 Abs. 3 für die Zeit dieser Pflege der Anspruch auf Rente bzw Pension (einschließlich allfälliger Zulagen und Zuschläge) bis zur Höhe der Verpflegskosten, höchstens jedoch bis zu 80 vH, wenn der Renten(Pensions)- berechtigte aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung für den Unterhalt eines Angehörigen zu sorgen hat, bis zu 50 vH dieses Anspruches auf den Träger der Sozialhilfe über. Der vom Anspruchsübergang erfaßte Betrag vermindert sich für jeden weiteren unterhaltsberechtigten Angehörigen um je 10 vH dieses Anspruches. Wenn und soweit die Verpflegskosten durch den vom Anspruchsübergang erfaßten Betrag noch nicht gedeckt sind, geht auch ein allfälliger Anspruch auf Hilflosenzuschuß höchstens bis zu 80 vH auf den Träger der Sozialhilfe über. Die dem Renten(Pensions)- berechtigten für seine Angehörigen zu belassenden Beträge können vom Versicherungsträger unmittelbar an die Angehörigen ausgezahlt werden. Nach § 324 Abs. 4 ASVG ist dessen wiedergegebener Abs. 3 in den Fällen, in denen ein Renten(Pensions)berechtigter - wie der Kläger - auf Kosten des Bundes in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß § 21 Abs. 1 StGB untergebracht ist, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß der vom Anspruchsübergang erfaßte Betrag dem Bund gebührt.
Im Verfahren über Ersatzansprüche der Träger der Sozialhilfe gemäß Abschnitt II des Fünften Teiles steht den Versicherungsträgern nach § 369 ASVG ein Bescheidrecht nicht zu.
In einer Leistungssache nach § 65 Abs. 1 Z 3 ASGG darf gemäß § 70 Abs. 1 leg cit eine Klage nur erhoben werden, wenn der Versicherungsträger 1. einen vom Träger der Sozialhilfe geltend gemachten Ersatzanspruch bereits ganz oder teilweise schriftlich abgelehnt oder 2. dem Träger der Sozialhilfe innerhalb von sechs Monaten nach Anmeldung des Anspruchs seine Stellungnahme hiezu nicht schriftlich mitgeteilt hat.
Diejenigen Bestimmungen des ASGG, die sich auf Versicherungsträger beziehen, sind nach § 66 leg cit ua auch auf die Träger der Sozialhilfe anzuwenden.
Aus den die Ersatzansprüche der Träger der Sozialhilfe und ihre Durchsetzung betreffenden wiedergegebenen Bestimmungen des ASVG und des ASGG ergibt sich, daß in einer Leistungssache nach § 65 Abs. 1 Z 3 ASGG eine Klage nur von einem Träger der Sozialhilfe oder im Falle des § 324 Abs. 4 ASVG vom Bund, nie aber vom Renten(Pensions)berechtigten erhoben werden darf. Da nämlich in derartigen Verfahren eine Klage nach § 70 Abs. 1 ASGG nur bei Ablehnung eines vom Träger der Sozialhilfe geltend gemachten Ersatzanspruches oder Unterlassung einer Stellungnahme zu einem solchen erhoben werden darf, kann es sich bei Verfahren nach § 65 Abs. 1 Z 3 leg cit nur um Rechtsstreitigkeiten zwischen einem Sozialhilfeträger bzw dem Bund und einem Versicherungsträger, nie aber um solche zwischen einem Renten- oder Pensionsberechtigten und einem Versicherungsträger handeln.
Es bleibt daher noch zu prüfen, ob die vorliegende Rechtsstreitigkeit zwischen dem klagenden Rentner und dem beklagten Träger der Unfallversicherung über den Bestand, den Umfang oder das Ruhen eines Anspruchs auf Versicherungsleistungen geführt wird, ob sie also eine Sozialrechtssache nach § 65 Abs. 1 Z 1 ASGG ist.
Die im in diesem Fall sinngemäß anzuwendenden § 324 Abs. 3 ASVG
gebrauchte Wortfolge "so geht für die Zeit dieser Pflege der
Anspruch auf Rente ... bis zur Höhe der Verpflegskosten, höchstens
jedoch bis zu ... vH dieses Anspruches auf den Träger der
Sozialhilfe über", die im zit Abs. gebrauchte Wendung "der vom
Anspruchsübergang erfaßte Teil der Rente geht auf ... über" und der
im Abs. 3 und im Abs. 4 verwendete Ausdruck "der vom Anspruchsübergang erfaßte Betrag" machen deutlich, daß es sich dabei um eine auf unmittelbarer gesetzlicher Anordnung beruhende teilweise Übertragung des Rentenanspruchs vom Rentenberechtigten auf den Träger der Sozialhilfe bzw im Falle des Abs. 4 auf den Bund handelt. Der Rentenanspruch geht bis zu der sich aus § 324 Abs. 3 ASVG ergebenden Höhe für die Zeit der auf Kosten eines Trägers der Sozialhilfe durchgeführten Pflege des Rentenberechtigten in einer der im Abs. 3 genannten Einrichtungen bzw - im Falle des Abs. 4 - der Unterbringung des Rentenberechtigten auf Kosten des Bundes in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß § 21 Abs. 1 StGB ipso iure auf den kostenpflichtigen Sozialhilfeträger bzw den Bund über. Dabei handelt es sich nicht um einen neben den Leistungsanspruch des Renten(Pensions)berechtigten tretenden Ersatzanspruch des Sozialhilfeträgers bzw des Bundes gegen den Träger der Sozialversicherung, sondern um den Übergang eines Teiles des Leistungsanspruches des Renten(Pensions)- berechtigten auf den Sozialhilfeträger bzw den Bund durch Legalzession (so zB MGA ASVG
48.
ErgLfg 1546 FN 1, 1552f FN 11; Selb in Tomandl, SV-System
4.
ErgLfg 560, 3. ErgLfg 561; Pfeil, Österreichisches Sozialhilferecht 538).
Nach § 1394 ABGB sind "die Rechte des Übernehmers"
(= Sozialhilfeträger bzw Bund) "mit den Rechten des Überträgers"
(= Renten/Pensions/berechtigter) "in Rücksicht auf die überlassene
Forderung" (= Anspruch auf Teil des Renten/Pensions/anspruchs) eben
dieselben". Im Falle einer Legalzession nach § 324 Abs. 3 oder
Abs. 4 ASVG besteht deren Wirkung - wie bei jeder anderen
Vollzession - im Wechsel der Rechtszuständigkeit hinsichtlich des
betroffenen Teiles des Renten(Pensions)anspruches vom Zedenten
(bisherigen RentenÄPensionsÜberechtigten) auf den Zessionar
(Sozialhilfeträger bzw Bund), der insoweit an die Stelle des
bisherigen Berechtigten tritt, wobei der übergegangene Anspruchsteil
aber inhaltlich unberührt bleibt (zB Koziol-Welser, Grundriß des
bürgerlichen Rechts8 I 277 f; Ertl in Rummel, ABGB1 § 1394 Rz 1).
Über den Bestand und den Umfang (also die Höhe) des Anspruchs auf die Versehrtenrente samt Hilflosenzuschuß, welche Versicherungsleistungen nach § 324 Abs. 3 und Abs. 4 ASVG auf den Bund übergangen sein könnten, hat die beklagte Partei schon Jahre vor einem solchen allfälligen teilweisen Übergang mit rechtskräftigen Bescheiden entschieden.
Bei einem Übergang eines festgestellten Anspruchs hat der Versicherungsträger keinen neuen Leistungsbescheid zu erlassen.
§ 367 Abs. 1 ASVG ist nicht anzuwenden, weil die Leistung bereits bescheidmäßig festgestellt ist und die im Abs. 2 leg cit genannten Voraussetzungen für eine entsprechende Anwendung des Abs. 1 (Entziehung, Versagung, Neufeststellung, Widerruf, Abfindung, Abfertigung oder Feststellung des Ruhens eines Leistungsanspruchs, Geltendmachung des Anspruchs auf Rückersatz einer unrechtmäßig bezogenen Leistung, Aufrechnung auf eine Geldleistung oder Zurückhaltung einer Ausgleichszulage) nicht vorliegen. In einem solchen Fall geht es daher nicht um den Bestand, den Umfang oder das Ruhen eines Anspruchs auf Versicherungsleistungen und damit nicht um die vom beklagten Versicherungsträger bescheidmäßig zu entscheidenden Kernfragen (Tomandl, Grundriß des österreichischen Sozialrechts4 Rz 265). Es geht vielmehr ausschließlich um die Frage, ob ein Teil, allenfalls welcher Teil der dem Grunde und der Höhe nach unbestrittenen Versehrtenrente samt Hilflosenzuschuß des Klägers dem Bund als allfälligem Legalzessionar auszuzahlen ist, wer also nach § 106 ASVG Zahlungsempfänger dieser Leistungen ist. Die Überprüfung der Auszahlung einer zuerkannten Leistung ist jedoch keine Leistungssache (Kuderna, ASGG § 65 Erl 3; OLG Wien 9.6.1961 SSV 1/122; OLG Wien 14.6.1963 SVSlg 14.961 ua; 20.10.1987 10 ObS 69/87 SSV-NF 1/42; 17.11.1987 10 ObS 126/87 SSV-NF 1/55; 14.6.1989 9 ObA 62/89; 14.3.1990 9 ObA 72/90 ua).
Da es sich dabei auch nicht um streitige Privatrechte, also nicht um eine bürgerliche Rechtssache iS des § 1 JN, sondern um einen öffentlich-rechtlichen Leistungsanspruch handelt, ist die anhängig gewordene Rechtssache den ordentlichen Gerichten überhaupt entzogen (so auch die im vorigen Absatz zit E des OGH). Da die anhängig gewordene Rechtssache den ordentlichen Gerichten entzogen ist, wurde die Klage vom Erstgericht zutreffend nach § 42 Abs. 1 JN wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückgewiesen, wobei allerdings iS der zit Gesetzesstelle das vorangegangene Verfahren für nichtig zu erklären gewesen wäre. In Stattgebung des Revisionsrekurses war daher der den erstgerichtlichen Zurückweisungsbeschluß aufhebende Beschluß des Rekursgerichtes dahin abzuändern, daß das dem erstgerichtlichen Zurückweisungsbeschluß vorangegangene Verfahren für nichtig erklärt und die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückgewiesen wird.
Anmerkung
E21543European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:010OBS00298.89.0626.000Dokumentnummer
JJT_19900626_OGH0002_010OBS00298_8900000_000