Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Franz Köck (AG) und Franz Eckner (AN) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Osman M***, YU-71000 Sarajewo, Soukbunar 75/o, vertreten durch Dr. Harald Bisanz, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei P*** DER A***, 1092 Wien, Roßauer
Lände 3, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Weitergewährung der zeitlich begrenzten Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 9.Februar 1990, GZ 34 Rs 179/89-29, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 28.November 1988, GZ 17 Cgs 37/88-18, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor (§ 510 Abs. 3 ZPO). Die Mängelrüge macht ausschließlich angeblich in erster Instanz unterlaufene Verfahrensmängel geltend, nämlich daß die beiden medizinischen Sachverständigengutachten unzureichend seien und daß der Kläger nicht in Österreich untersucht worden sei. Das Vorliegen dieser Mängel wurde vom Berufungsgericht mit ausreichender Begründung verneint. Auch in Sozialrechtssachen können Mängel des Verfahrens erster Instanz, die das Berufungsgericht nicht für gegeben erachtete, nicht mehr mit Revision geltend gemacht werden (SSV-NF 1/32, 2/19, 2/24, 3/7, 3/18 ua).
Mit den Ausführungen, mit denen der Kläger die Widersprüchlichkeit der Sachverständigengutachten und die unrichtige Einschätzung seiner Leistungsfähigkeit aufzuzeigen versucht, wird die Beweiswürdigung der Vorinstanzen bekämpft. Dem Revisionsgericht ist jedoch eine Überprüfung der Richtigkeit der von den Vorinstanzen festgestellten Tatsachen verwehrt.
Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist zutreffend (§ 48 ASGG).
Soweit der Kläger im Hinblick auf das berufskundliche Sachverständigengutachten die Unvollständigkeit der Sachverhaltsgrundlagen wegen Fehlens von Feststellungen über die Anforderungen in den Verweisungsberufen bemängelt, wird inhaltlich eine Rechtsrüge ausgeführt. Diese Ausführungen sind zulässig, aber nicht berechtigt. Sind die Anforderungen in den Verweisungsberufen offenkundig - und dies muß auf Grund der besonderen Zusammensetzung der Sozialgerichte bei weitverbreiteten Tätigkeiten, deren Anforderungen allgemein bekannt sind, angenommen werden - dann bedarf es der vom Kläger in diesem Zusammenhang geforderten Feststellungen nicht (SSV-NF 2/109 ua). Die von den Vorinstanzen angeführten Verweisungstätigkeiten stellen nur eine beispielsweise Aufzählung aus einer Mehrzahl von Tätigkeiten dar, die der Kläger auf Grund des festgestellten Leistungskalküls noch ausüben kann. Zu Unrecht rügt der Revisionswerber schließlich, es sei nicht geprüft worden, ob sich sein Gesundheitszustand gegenüber jenem bei Gewährung der zeitlich begrenzten Invaliditätspension gebessert habe. Wurde die Invaliditätspension befristet gewährt, so ist über ein Begehren auf Weitergewährung auf Grund der Verhältnisse nach Ablauf der Befristung neu zu entscheiden (§ 256 ASVG). Wie der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen hat, ist dabei ein Vergleich mit den Verhältnissen im Zeitpunkt der Zuerkennung der befristeten Leistung nicht anzustellen (SSV-NF 2/77 mwN). Die Revisionsausführungen, die sich mit der zitierten Rechtsprechung nicht auseinandersetzen, bieten keinen Anlaß, hievon abzugehen (ebenso 10 Ob S 244/90).
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs. 1 Z 2 lit b ASGG (SSV-NF 1/19, 2/26, 2/27 ua).
Anmerkung
E21539European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:010OBS00237.9.0626.000Dokumentnummer
JJT_19900626_OGH0002_010OBS00237_9000000_000