TE OGH 1990/6/26 5Ob48/90

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Veröffentlicht am 26.06.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Wurz als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Jensik, Dr.Zehetner, Dr.Klinger und Dr.Schwarz als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragsteller 1. Franz K***, Gastwirt und Landwirt, und 2. Elisabeth K***, Gastwirtin und Landwirtin, beide Rainfeld 11, und vertreten durch Dr.Hubert Englisch, Notar in Hainfeld, wegen der Vereinigung und Teilung von Grundstücken in der EZ 12 KG Rainfeld, infolge Revisionsrekurses der mit einer Dienstbarkeit belasteten Karin G***, Wien 19, Glanzinggasse 17, vertreten durch Dr.Eric Angstner, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes St.Pölten als Rekursgericht vom 28.März 1990, GZ R 645/89-6, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Hainfeld vom 13. September 1989, GZ TZ 1492/89, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Die beiden Miteigentümer der Liegenschaft EZ 12 KG Rainfeld, zu deren Gutsbestand unter anderem die Grundstücke 262/2 und 296/16 gehörten, verkauften einem Rechtsvorgänger der Rechtsmittelwerberin am 19.Jänner 1966 das Grundst+ük 262/1 und haben damals für sich und ihre Rechtsnachfolger im Eigentum der Grundstücke 262/2 und 296/16 die Dienstbarkeit des Gehens und des Fahrens mit landesüblichen Fahrzeugen auf einem acht Meter breiten Streifen an der westlichen Grenze des verkauften Grundstückes vertraglich eingeräumt erhalten. Diese Grunddienstbarkeit wurde auf der nun im Eigentum der Rechtsmittelwerberin stehenden Liegenschaft EZ 198 KG Rainfeld einverleibt (C-LNR 1a) und auf dem herrschenden Gut EZ 12 KG Rainfeld ersichtlich gemacht (A2-LNR 2a).

Das Erstgericht bewilligte auf Antrag der beiden Miteigentümer des herrschenden Gutes die Vereinigung der Grundstücke 262/2 und 296/16, die Abschreibung eines Trennstückes und Zuschreibung zum öffentlichen Gut, die Unterteilung der vereinigten Grundstücke gemäß dem Teilungsplan vom 8.Feber 1988 und die Ersichtlichmachung im Gutsbestandsblatt der EZ 12 KG Rainfeld sowie im Lastenblatt der EZ 198 KG Rainfeld, daß infolge dieser Vereinigung und Grundstücksteilung nunmehr die Dienstbarkeit zugunsten der Grundstücke 296/64, 296/66, 296/72, 296/73, 296/74, 296/75, 296/76, 296/77 und 296/78 als herrschendes Gut besteht.

Nur gegen diese Ersichtlichmachung erhob die Eigentümerin der mit der Dienstbarkeit belasteten Liegenschaft EZ 198 KG Rainfeld Rekurs mit dem Ziel, die "Einverleibung der Löschung der Dienstbarkeit", allenfalls mit der Ausnahme, daß die Dienstbarkeit zugunsten der neu gebildeten Grundstücke 296/74 und 296/76 aufrecht bleibe, zu erreichen.

Das Rekursgericht bestätigte mit den Aussprüchen, daß der Entscheidungsgegenstand S 50.000,- übersteigt und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Das Rekursgericht meinte, die Teilung des herrschenden Gutes bleibe ohne Einfluß auf den Bestand der Dienstbarkeit, wenn diese nicht nur bestimmten räumlichen Teilen zugute kam. Ob die neu gebildeten Grundstücke nun auch auf öffentlichen Wegen erreichbar seien und deshalb die zur raschen Erreichung der Bundesstraße über das dienende Gut eingeräumte Servitut völlig zwecklos werde, sei nach dem Buchstand nicht ersichtlich. Daß nicht alle neu gebildeten Grundstücke als herrschendes Gut ersichtlich gemacht wurden, beschwere die Rechtsmittelwerberin nicht.

Rechtliche Beurteilung

Der zulässige Revisionsrekurs ist nicht berechtigt. Der angefochtene erstgerichtliche Beschlußteil trägt der auf Antrag der beiden Miteigentümer bewilligten Vereinigung der beiden herrschenden Grundstücke, zu deren Gunsten die Wegedienstbarkeit vertraglich vereinbart und durch Verbücherung begründet wurde, und der Grundstücksunterteilung Rechnung und bedeutet nichts anderes, als daß die Bezeichnung der herrschenden Grundstücke in deren Einlage und in der Einlage über das dienende Gut den neu gebildeten Grundstücken angepaßt wird, mag auch die beantragte Ersichtlichmachung insoweit unvollständig sein, als nicht alle nach der Grundstücksvereinigung aus den ehemals herrschenden Grundstücken 262/2 und 296/16 neu geschaffenen Grundstücke aufgezählt sind. Aus den vereinigten Grundstücken wurden durch Unterteilung mehr neue Grundstücke geschaffen, als nun nach der bewilligten Ersichtlichmachung aufscheinen.

Die Rekurslegitimation der Eigentümerin der belasteten Liegenschaft ist gegeben, weil die bewilligte bücherliche Eintragung ihre bücherlichen Rechte beeinträchtigen könnte (SZ 45/74; NZ 1989/158; NZ 1990/169 ua). Die sachliche Überprüfung zeigt aber, daß die von ihr angefochtene Eintragungsverfügung ihre bücherlichen Rechte tatsächlich nicht beeinträchtigt: In dem Urkundenverfahren kann auf außerhalb des Buchstandes und der Urkunden liegende Umstände nicht Rücksicht genommen werden. Nach § 844 ABGB bestehen Grunddienstbarkeiten bei der Teilung zugunsten aller Teile fort, doch darf die Dienstbarkeit dadurch nicht erweitert oder für das dienstbare Gut beschwerlicher werden. Kommt die Ausübung der Dienstbarkeit nur einzelnen Teilen zugute, so erlischt das Recht hinsichtlich der übrigen Teile. Wenn nichts anderes vereinbart ist, bestehen Grunddienstbarkeiten bei Teilung des herrschenden Gutes fort (Gamerith in Rummel2, Rz 7 zu § 844 mwH). Die Löschung im Grundbuchsverfahren kommt nur in Betracht, wenn das Erlöschen der Grunddienstbarkeit aus der bücherlichen Eintragung oder aus den Urkunden zweifelsfrei hervorgeht (Gamerith aaO Rz 11). Das Erlöschen in Ansehung der übrigen Teile tritt nur ein, wenn die Wegedienstbarkeit nur einem bestimmten Teil des herrschenden Gutes zustatten kam. Die Vorschrift des § 12 Abs 2 GBG, wonach Dienstbarkeiten, die auf bestimmte räumliche Grenzen beschränkt sein sollen, nach diesen genau bezeichnet sein müssen, gilt nicht nur für das dienende Gut, sondern auch für die herrschenden Grundstücke (OGH 15.11.1985 6 Ob 591/84). Hier bestand die das Grundstück der Rechtsmittelwerberin belastende Wegeservitut nach der Bucheintragung zugunsten der ganzen Grundstücke 262/2 und 296/16, ohne daß eine räumliche Begrenzung vertraglich vereinbart und eingetragen worden wäre. Daß diese beiden Grundstücke, zu deren Gunsten das Wegerecht bestand, unmittelbar an das dienende Gut angrenzten, nun aber aus der Fläche dieser beiden herrschenden Grundstücke neue Grundstücke gebildet werden, die bis auf die beiden im Norden an die Liegenschaft der Rechtsmittelwerberin angrenzenden

Grundstücke 296/74 und 296/76 keine unmittelbare Verbindung zum belasteten Grundstück 262/1 besitzen, ändert nichts daran, daß das Wegerecht an sich der Zufahrt zu den ganzen Grundstücken 262/2 und 296/16 diente und daher nach § 844 ABGB an allen Teilen fortbesteht, soferne damit nicht - was im Grundbuchsverfahren nicht geprüft werden kann - eine Erweiterung der Dienstbarkeit eintritt. Die angeordnete Ersichtlichmachung hat, soweit ihr überhaupt materiellrechtliche Bedeutung zukommt (vgl Klang2 II 561; SZ 44/110), nur die Bedeutung, daß die Bezeichnung der herrschenden Grundstücke dem Stand nach der Vereinigung und der Teilung angepaßt wird, wenn auch nicht alle neuen Grundstücke angeführt sind. Wenn die Rechtsmittelwerberin meint, daß die sie belastende Wegedienstbarkeit nicht mehr fortbesteht, wird sie sich einen Löschungstitel im Rechtsweg beschaffen müssen (Ehrenzweig SR 314; vgl auch SZ 27/29) und dann um die Einverleibung der Löschung ansuchen können.

Auf die von der Rechtsmittelwerberin behaupteten weiteren Grundbuchsbeschlüsse ist nicht einzugehen, weil diese nicht Gegenstand dieses Rechtsmittelverfahrens sind und der erstgerichtlichen Beschlußfassung nachfolgten.

Anmerkung

E21703

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0050OB00048.9.0626.000

Dokumentnummer

JJT_19900626_OGH0002_0050OB00048_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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