TE Vwgh Erkenntnis 2005/11/29 2005/06/0340

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Veröffentlicht am 29.11.2005
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
23/04 Exekutionsordnung;
27/04 Sonstige Rechtspflege;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §71 Abs4 impl;
AVG §71 impl;
BAO §308 impl;
B-VG Art94;
EO §355;
GEG §6 idF 2001/I/131;
GEG §7 idF 2001/I/131;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fritz, über die Beschwerde des Mag. Dr. MW, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 3. Oktober 2005, Zl. Jv 2688-33a/05, betreffend einen Berichtigungsantrag nach § 7 GEG, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Auf Grund des Vorbringens in der Beschwerde und des vorgelegten, angefochtenen Bescheides geht der Verwaltungsgerichtshof von folgendem Sachverhalt aus:

Mit Zahlungsauftrag vom 12. Dezember 2002 schrieb das Bezirksgericht Döbling durch seinen Kostenbeamten dem Beschwerdeführer gerichtlich verhängte Geldstrafen gemäß § 355 EO samt einer Einhebungsgebühr zur Zahlung vor.

Dagegen brachte der Beschwerdeführer am 5. März 2004 einen Berichtigungsantrag verbunden mit einem Wiedereinsetzungsantrag ein.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Berichtigungsantrag zurückgewiesen.

Begründend wird zusammengefasst ausgeführt, der Beschwerdeführer wende sich gegen die Vorschreibung mit der wesentlichen Begründung, sie sei auf Grund eines ungerechtfertigt durchgeführten Exekutionsverfahrens erfolgt. Darüber hinaus habe er gegen die entsprechenden Exekutionsbewilligungen eine Oppositions- sowie Impugnationsklage eingebracht, welche bislang noch nicht rechtskräftig erledigt worden seien. Außerdem habe er gegen die verspätete Erhebung des Berichtigungsantrages gegen den zugrundeliegenden Zahlungsauftrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.

Der Berichtigungsantrag sei unzulässig. Wie sich ergebe, seien mit näher bezeichneten Beschlüssen über den Beschwerdeführer Geldstrafen in einer näher bezifferten Höhe verhängt worden. Den dagegen erhobenen Rekursen sei nicht Folge gegeben worden.

Gemäß § 7 Abs. 1 GEG 1962 könne der Zahlungsverpflichtete, wenn er sich durch den Inhalt des Zahlungsauftrages beschwert erachte, binnen 14 Tagen dessen Berichtigung verlangen. In Ansehung von Beträgen, die in Durchführung einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes in den Zahlungsauftrag aufgenommen worden seien, gelte dies jedoch nur dann, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt worden sei oder wenn der Zahlungsauftrag der ihm zugrunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspreche.

Der bekämpfte Zahlungsauftrag entspreche hinsichtlich der Vorschreibung diesen gerichtlichen Entscheidungen und auch die Zahlungsfrist von 14 Tagen sei richtig angenommen worden, sodass der Berichtigungsantrag zurückzuweisen gewesen sei. Die gerichtliche Entscheidung im Sinne dieser Gesetzesstelle sei im Falle der Einbringung von Geldstrafen nämlich die gerichtliche Entscheidung über die Verhängung der Geldstrafe. Daran seien die Organe der Justizverwaltung bei der Erlassung des Zahlungsauftrages gebunden. Eine selbstständige Prüfungsbefugnis der Justizverwaltungsorgane bezüglich der Rechtmäßigkeit der Verhängung der Geldstrafe bestehe nicht.

Schließlich sei der Beschwerdeführer noch darauf hinzuweisen, dass er dadurch, dass über den Wiedereinsetzungsantrag noch nicht entschieden worden sei, in seinen Rechten nicht geschmälert sein könne, weil seinem Begehren auf Aufhebung des Zahlungsauftrages ohnehin kein Erfolg beschieden sein könne. Werde seiner Berufung gegen die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages nämlich Folge gegeben, so sei auf Grund der Aktenlage der Berichtigungsantrag ohnehin aus den zuvor genannten Gründen zurückzuweisen. Bliebe es bei der endgültigen Abweisung seines Wiedereinsetzungsantrages, wäre der Berichtigungsantrag aus Gründen der Verspätung ebenfalls zurückzuweisen.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

§ 7 GEG 1962 lautet (in der Fassung BGBl. I Nr. 131/2001):

"§ 7. (1) Der Zahlungspflichtige kann, wenn er sich durch den Inhalt des Zahlungsauftrages beschwert erachtet, binnen 14 Tagen dessen Berichtigung verlangen. Der Berichtigungsantrag ist bei dem Gericht einzubringen, dessen Kostenbeamter den Zahlungsauftrag erlassen hat. In Ansehung von Beträgen, die in Durchführung einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes in den Zahlungsauftrag aufgenommen wurden, gilt dies jedoch nur dann, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder wenn der Zahlungsauftrag der ihm zu Grunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht.

(2) Ein rechtzeitig eingebrachter Berichtigungsantrag hat aufschiebende Wirkung. Wurde ein Berichtigungsantrag offenbar mutwillig erhoben, so kann der darüber entscheidende Präsident des Gerichtshofs gegen den Zahlungspflichtigen eine Mutwillensstrafe bis zu 290 Euro verhängen.

(3) Dem Berichtigungsantrag kann der Kostenbeamte selbst stattgeben, wenn es sich um eine offenbare Unrichtigkeit handelt. In allen übrigen Fällen entscheidet der Präsident des Gerichtshofes erster Instanz, wenn aber der Zahlungsauftrag von einem Oberlandesgericht erlassen wurde, der Präsident dieses Gerichtshofes im Justizverwaltungsverfahren durch Bescheid. Er ist an die gestellten Anträge nicht gebunden, sondern kann den Zahlungsauftrag auch zum Nachteil des Zahlungspflichtigen ändern. In Fragen von grundsätzlicher Bedeutung kann er die Akten dem Bundesministerium für Justiz zur Entscheidung vorlegen. Dieses kann unrichtige Entscheidungen über Gebühren und Kosten innerhalb der Verjährungsfrist (§ 8) auch von Amts wegen aufheben oder abändern.

(4) Eine Berichtigung des Zahlungsauftrages von Amts wegen kann ferner der mit der Überprüfung der Gebührenbestimmung namens des Bundes betraute Beamte (Revisor) innerhalb der Verjährungsfrist (§ 8) vornehmen. Er soll eine Entscheidung des Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz oder des Oberlandesgerichtes (Abs. 3) nur herbeiführen, wenn es wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache angezeigt ist. Im Übrigen nimmt er selbst die Berichtigung vor. Seine Entscheidung kann im Sinne der Abs. 1 bis 3 berichtigt werden; er kann einem solchen Berichtigungsantrag selbst stattgeben, wenn es sich um eine offenbare Unrichtigkeit handelt.

(5) Hängt die Entscheidung über einen Berichtigungsantrag (Abs. 3) oder eine Berichtigung des Zahlungsauftrages von Amts wegen (Abs. 4) von der Richtigkeit der in der Unbedenklichkeitsbescheinigung bekannt gegebenen Bemessungsgrundlage (§ 26 GGG) ab, so ist vor der Entscheidung eine Stellungnahme des Finanzamtes, das die Unbedenklichkeitsbescheinigung ausgestellt hat, über die für die Bemessung der Eintragungsgebühr maßgeblichen Berechnungsgrundlagen einzuholen; ist ein die Grunderwerbsteuer oder die Erbschafts- und Schenkungssteuer betreffendes abgabenbehördliches Verfahren anhängig, so kann die Entscheidung bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens ausgesetzt werden.

(5a) Die Entscheidung über einen Berichtigungsantrag kann auch ausgesetzt werden, wenn wegen einer gleichen oder ähnlichen Rechtsfrage vor einem Gericht ein Verfahren anhängig ist, dessen Ausgang von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung über den Antrag ist, und der Aussetzung nicht überwiegende Interessen der Partei entgegenstehen. Die Aussetzung hat der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz, wenn aber der Zahlungsauftrag von einem Oberlandesgericht erlassen wurde, der Präsident dieses Gerichtshofs auszusprechen. Nach rechtskräftiger Beendigung des Gerichtsverfahrens, das Anlass zur Aussetzung gegeben hat, ist das Verfahren von Amts wegen fortzusetzen.

(6) Das Verfahren ist gebührenfrei.

(7) Gegen den Berichtigungsbescheid oder die Verhängung einer Mutwillensstrafe nach Abs. 2 ist kein Rechtsmittel zulässig. "

Die Vorschreibung von Gebühren und Kosten nach dem GEG ist kein gerichtliches, sondern ein Verwaltungsverfahren. Da für dieses in den §§ 6 und 7 GEG nur ansatzweise geregelte Verfahren weder das AVG noch die BAO anzuwenden sind, sind mangels gesetzlicher Regelungen die allgemeinen Grundsätze eines rechtsstaatlichen Verfahrens heranzuziehen (siehe dazu die in Tschugguel - Pötscher, Gerichtsgebühren7, bei E 1 ff zu § 7 GEG wiedergegebene hg. Judikatur). Dazu gehört auch das außerordentliche Rechtsmittel der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (siehe dazu Tschugguel - Pötscher, a.a.O., E 93 und 94, wie zuvor).

Der Beschwerdeführer zieht nicht in Zweifel, dass er seinen Berichtigungsantrag verspätet, nämlich nach Ablauf der vierzehntägigen Frist des § 7 Abs. 1 GEG 1962 eingebracht hat, und zeigt auch nicht auf, dass ihm die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung dieser Frist bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides bewilligt wurde (vielmehr behauptete er in der Beschwerde, dass sein Rechtsmittel gegen die Abweisung der Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wohl Erfolg haben werde). Im Hinblick auf die (jedenfalls bislang) nicht (durch Bewilligung der Wiedereinsetzung) behobene Verspätung des Berichtigungsantrages erfolgte dessen Zurückweisung schon deshalb zutreffend. Eine Verpflichtung der belangten Behörde mit der Entscheidung über den Berichtigungsantrag bis zum rechtskräftigen Abschluss des Wiedereinsetzungsverfahrens zuzuwarten, besteht mangels gesetzlicher Anordnung nicht (für den Bereich des AVG vgl. die in Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, S. 1095, in E 4 zu § 71 Abs. 4 AVG wiedergegebene hg. Judikatur).

Im Übrigen ist dem Beschwerdeführer Folgendes zu entgegnen:

Zutreffend hat die belangte Behörde hervorgehoben, dass die Rechtmäßigkeit der (unbestritten rechtskräftig) verhängten Geldstrafen im Berichtigungsverfahren nach § 7 GEG nicht mehr aufgerollt werden kann. Soweit er hingegen darauf abzielt, der mit den Geldstrafen verfolgte Zweck sei bereits erreicht worden, weshalb sie nicht mehr eingebracht werden dürften, weil es sich dabei um Beugestrafen und keine Strafen im engeren Sinn handle, vermag ihm dieses Vorbringen auch nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil den Behörden des Verwaltungsverfahrens keine Zuständigkeit zur Entscheidung über solche Fragen zukam (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 14. September 2004, Zl. 2004/06/0074, zu einem gleich gelagerten Fall die Einbringung einer Zwangsstrafe nach § 283 HGB, auf welches gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen werden kann.

Da sich bereits aus dem Vorbringen der Beschwerde ergibt, dass die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war sie gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Jedenfalls wurden in der Beschwerde keine Rechtsfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte (vgl. dazu abermals das zuvor genannte hg. Erkenntnis vom 14. September 2004, Zl. 2004/06/0074, oder auch aus jüngerer Zeit das hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 2005, Zl. 2005/06/0249).

Wien, am 29. November 2005

Schlagworte

Verfahrensgrundsätze außerhalb des Anwendungsbereiches des AVG VwRallg10/2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005060340.X00

Im RIS seit

20.12.2005

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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