Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Alfred Mayer und Mag. Wilhelm Patzold als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Alois O***, Forsthilfsarbeiter, Rottenmann,
Hauptstraße 61, vertreten durch Dr. Harald W. Jesser und DDr. Manfred Erschen, Rechtsanwälte in Leoben, wider die beklagte Partei Dr. Friedrich Karl F***, Industrieller, Rottenmann, vertreten durch Dr. Helfried R***, Geschäftsführer des Arbeitgeberverbandes der Land- und Forstwirtschaft in Steiermark, Graz, Hamerlinggasse 3, wegen S 99.856,65 s.A (Streitwert im Revisionsverfahren S 89.007,17 s.A), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22. Februar 1990, GZ 7 Ra 110/89-31, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Kreisgerichtes Leoben als Arbeits- und Sozialgericht vom 11.April 1989, GZ 21 Cga 342/88-26, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Revision selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat die Frage der Berechtigung der Entlassung des Klägers im Sinne der §§ 26 Abs. 2 Z 1, 34 Z 3 LandarbeitsG zutreffend gelöst. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist zur Rechtsrüge des Revisionswerbers auszuführen, daß er nicht von den Feststellungen der Vorinstanzen ausgeht, soweit er für seine vom Arbeitgeber nicht genehmigte Abwesenheit von der Arbeit in der Dauer von vier Tagen gerechtfertigte Hinderungsgründe geltend macht. Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen erfuhr er bereits am 26. September 1987, daß seine Großmutter im Altersheim gestorben war. Abgesehen davon, daß die Teilnahme am Begräbnis der Großmutter in § 26 Abs. 2 Z 4 LandarbeitsG und in § 15 d des Mantelvertrages für Forstarbeiter in der Privatwirtschaft nicht gesondert als entgeltwahrender Hinderungsgrund aufgezählt ist, könnten nach den Feststellungen nur der 28.September 1987 (Vorbereitung) und der 30. September 1987 (Begräbnis) als wichtige, die Person des Klägers betreffende Gründe angesehen werden, an denen er ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert war. Dies trifft aber nicht für den 29.September 1987 und den 1.Oktober 1987 zu, so daß der Kläger jedenfalls an diesen beiden Tagen, sohin einer den Umständen nach erheblichen Zeit, die Arbeitsleistung ohne rechtmäßigen Hinderungsgrund unterlassen hat (vgl Kuderna, Das Entlassungsrecht 66 f).
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 40 und 50 ZPO begründet.
Anmerkung
E21249European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:009OBA00160.9.0627.000Dokumentnummer
JJT_19900627_OGH0002_009OBA00160_9000000_000