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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §68 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Bayjones als Richter im Beisein der Schriftführerin Mag. Fritz, über die Beschwerde 1. des Dr. WS, 2. des Dr. GP, und 3. des Mag. GE, alle in G, alle vertreten durch Stenitzer & Stenitzer, Rechtsanwälte OEG in 8430 Leibnitz, Hauptplatz 32-34, gegen den Bescheid der Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz vom 7. Juli 2004, GZ. A 17-46987/2004-1, betreffend Einwendungen gegen eine Baubewilligung (mitbeteiligte Partei: Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark in Graz, vertreten durch Dr. Nikolaus Kodolitsch, Dr. Wolfgang Nopp und Dr. Alexander Kodolitsch, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Kaiserfeldgasse 1), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben je zu gleichen Teilen der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen in Höhe von insgesamt EUR 381,90 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem am 27. Mai 2003 beim Magistrat der Stadt G eingelangten Bauansuchen beantragte die mitbeteiligte Partei (in der Folge kurz: Bauwerberin) die Baubewilligung für den Zubau eines zusätzlichen Dachgeschoßes sowie den Einbau eines Liftes im Inneren des Gebäudes auf den Grundstücken Nr. 112 (110, 111) KG S.L.. Das bestehende Gebäude stellt ein teils 2-, teils 3- geschoßiges Schulungs- und Bürogebäude dar, in dem die Bauwerberin eine Volkshochschule betreibt. Im bestehenden Gebäude befinden sich, soweit dies aus den vorgelegten Plänen ersichtlich ist, im Keller fünf Werkräume, im ersten Obergeschoß vier und im Dachgeschoß zwei Klassenräume. Der zweigeschoßige Gebäudeteil liegt auf dem südlich gelegenen Grundstück Nr. 112, der dreigeschoßige Gebäudeteil auf dem Grundstück Nr. 110. Das zusätzliche Geschoß soll auf dem zweigeschoßigen Gebäudeteil errichtet werden, wobei die Geschoßhöhe des Zubaues 2,80 bis 3,06 m betragen soll; der Liftschacht soll in den bereits bestehenden dreigeschoßigen Gebäudeteil eingebaut werden. Dieser soll über die bestehende Dachkonstruktion in einer Höhe von 0,32 m herausragen.
Die Baugrundstücke sind nach dem 3.0 Flächenwidmungsplan 2002 der Stadt Graz als "Allgemeines Wohngebiet überlagert von Kern-, Büro- und Geschäftsgebiet - ausgenommen Einkaufszentren" gewidmet. Die Beschwerdeführer sind Eigentümer angrenzender Grundtücke. Die Liegenschaft des Erstbeschwerdeführers (Nr. 96 und .97, KG S.L.) grenzt westlich an das Baugrundstück Nr. 112 an. Die Grundstücke des Zweit- bzw. des Drittbeschwerdeführers (Nr. 106 und 107, KG S.L.) liegen nördlich des Baugrundstückes Nr. 110. Zwischen diesen Grundstücken fließt der K-Bach (öffentlicher Wassergrund Nr. 2039).
In der Bauverhandlung am 20. August 2003 machte der Erstbeschwerdeführer - soweit es beschwerderelevant ist - Folgendes geltend: Die Gebäudefront des Altbestandes unterschreite traufenseitig erheblich den gesetzlichen Grenzabstand gemäß § 13 Abs. 2 Stmk BauG 1995. Der Aufbau eines Vollgeschoßes, dessen lediglich traufenseitige Begrenzungen abgeschrägt seien, sei daher unzulässig. § 13 Abs. 5 Stmk BauG sei nicht anwendbar. Eine Anwendung wäre nur bei Einhaltung des Grenzabstandes durch die unteren Geschoße legitim. Im vorliegenden Falle werde jedoch der Grenzabstand für die unteren Geschoße nicht eingehalten.
Weiters sei er in seinem subjektiv-öffentlichen Recht auf Immissionsschutz verletzt. Durch das Bauvorhaben werde die Nutzung des Gebäudes ausgedehnt und dies führe zu einer Erhöhung der Immissionskapazität von Abluft. Zur Berechnung der Kapazitätserhöhung fehle seitens der Behörde jede Ermittlung. Das Bauvorhaben widerspreche den Festsetzungen im Flächenwidmungsplan und im Bebauungsplan, insbesondere auch den Vorgaben der Bebauungsdichteverordnung. Zur Berechnung der Bebauungsdichte sei lediglich auf das Grundstück Nr. 112 abzustellen, da § 5 Stmk BauG als Bauplatz auch nur jene Baufläche bezeichne, auf der die Bebauung vorgesehen sei. Das geplante Bauvorhaben beschränke sich nur auf Grundstück Nr. 112.
Durch die Bauführung werde die Eiche, welche im Eigentum des Erstbeschwerdeführers stehe und deren Äste auf das Grundstück der Bauwerberin ragten, beschädigt. Dies widerspreche der Baumschutzverordnung. Zu einer Beeinträchtigung der nachbarlichen Interessen komme es auch durch die fehlende Parkplatzkapazität im öffentlichen Parkraum. Die vorhandene Parkplatzkapazität reiche schon für den Altbestand nicht aus.
Den Einwendungen des Erstbeschwerdeführers schlossen sich die Zweit- und Drittbeschwerdeführer uneingeschränkt an.
Nach der Bauverhandlung modifizierte die Bauwerberin das Bauvorhaben. Das zusätzlich geplante Geschoß wurde nach Osten zurückversetzt und in der Fläche geringfügig reduziert. Nach der Zurückversetzung des Geschoßes beträgt der Abstand des geplanten weiteren Geschoßes zu dem nachbarlichen Grundstück des Erstbeschwerdeführers Nr. 96 5,0 m. Zu der Projektmodifikation wurde u.a. den Beschwerdeführern Parteiengehör eingeräumt. Der Erstbeschwerdeführer machte nach Wiederholung der bereits erhobenen Einwendungen weiters geltend, der Einbau des Liftschachtes führe zu einer zusätzlichen Überschreitung des einzuhaltenden Abstandes, da der Liftschacht den Altbestand noch überrage.
Mit Bescheid vom 21. April 2004 erteilte der Stadtsenat die Baubewilligung für das angeführte Bauvorhaben in der geänderten Form mit verschiedenen Auflagen. Der Stadtsenat begründete dies im Wesentlichen damit, dass die abstandsrechtlichen Einwendungen der Beschwerdeführer nicht begründet seien und das Vorhaben für Bürozwecke auch widmungsmäßig zulässig sei. Das übrige Vorbringen betreffe keine subjektiv öffentlichen Nachbarrechte.
Dagegen erhoben die Beschwerdeführer Berufung.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde der Berufung der Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 4 AVG keine Folge gegeben und den bekämpften erstinstanzlichen Bescheid bestätigt.
Die Behörde führte dazu im Wesentlichen aus, die Abstandsermittlung hätte nach § 13 Abs. 6 Stmk. BauG zu erfolgen, da das geplante Geschoß auf Grund des Pultdaches eine Geschoßhöhe von über 3,0 m aufweise. Das geplante Vorhaben habe an den Gebäudeecken eine Höhe von 9,90 m über dem natürlichen Gelände. Gemäß § 13 Abs. 6 leg. cit. sei von 3 Geschoßen und einer nicht anzurechnenden Restgeschoßhöhe von 0,9 m auszugehen. Es sei ein Grenzabstand von 5 m einzuhalten. Das geplante zusätzliche Geschoß, das auf den beiden rechtmäßig bestehenden Geschoßen, die den Mindestabstand nicht einhielten, zurückversetzt errichtet werde, halte einen Grenzabstand von 5,0 m (3 + 2) ein. Es liege keine Verletzung der Nachbarn im Recht auf Einhaltung des Grenzabstandes vor.
Der Grenzabstand werde auch nicht durch den geplanten Lifteinbau berührt, da der Lift im Inneren des bestehenden dreigeschoßigen Gebäudeteiles errichtet werde und die Erhöhung im Dachbereich im Ausmaß von 0,32 m nicht abstandsrelevant sei (es wird auf den Schnitt B-B verwiesen).
Zur Berechnung der Bebauungsdichte für das gegenständliche Grundstück sei der gesamte Bauplatz (Nr. 110, 111, 112) zu Grunde zu legen und nicht nur auf das Grundstück Nr. 112 abzustellen. Festzustellen sei auch, dass § 26 Abs. 1 Stmk. BauG dem Nachbarn kein Recht auf Einhaltung der im Flächenwidmungsplan festgesetzten höchstzulässigen Dichte einräume.
Das gegenständliche Bauprojekt mit dem Zubau von vier Büroräumen sowie einer Klassenräumlichkeit im Gesamtausmaß von 168,16 m2 habe keinen Verwendungszweck, der eine dem Wohncharakter des Gebietes widersprechende Belästigung gemäß § 23 Abs. 5 lit. b Stmk. ROG (betreffend die Widmung "Allgemeines Wohngebiet") erwarten ließe. Betreffend die geltend gemachte Gefährdung des Fortbestandes des Eichenbaumes, der im Eigentum des Erstbeschwerdeführers stehe, sei dieser auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.
Zudem sei - entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführer - weder in der ursprünglichen Benützungsbewilligung noch in der Baubewilligung eine Auflage vorgeschrieben worden, nach der die Erhöhung des bestehenden Baukörpers ausgeschlossen sei. Lediglich in der Verhandlung vom 3. Juni 1958 sei vom hinzugezogenen Amtssachverständigen der Stadtplanung eine Erhöhung der Traufenhöhe des ursprünglich nur zweigeschoßig bewilligten südlichen Gebäudeteiles auf maximal 11 m als noch vertretbar bezeichnet worden, einer darüber hinausgehenden Dachsaumhöhe sei nicht zugestimmt worden. Diese Aussage sei jedoch nicht bescheidmäßig festgehalten worden.
In der dagegen erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und - wie die mitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift samt Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend machen kann. Das gilt nunmehr für die Nachbarn, die im Sinne des § 42 AVG 1991 i.d.F. BGBl. I Nr. 158/1998 die Parteistellung durch rechtzeitiges Erheben von Einwendungen behalten haben.
Gemäß § 26 Abs. 1 Stmk. Baugesetz 1995, LGBl. Nr. 59 (Stmk. BauG), kann der Nachbar gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen. Das sind Bestimmungen über
"1. die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan, einem Bebauungsplan und mit Bebauungsrichtlinien, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist;
2.
die Abstände (§ 13);
3.
den Schallschutz (§ 43 Abs. 2 Z. 5);
4.
die Brandwände an der Grundgrenze (§ 51 Abs. 1);
5.
die Vermeidung einer Brandgefahr, einer sonstigen Gefährdung oder unzumutbaren Belästigung (§ 61 Abs. 1, § 63 Abs. 1 und § 65 Abs. 1);
6. die Baueinstellung und die Beseitigung (§ 41 Abs. 6)."
Gemäß § 4 Z. 41 Stmk. BauG ist Nachbar der Eigentümer oder Inhaber eines Baurechtes (Bauberechtigter) der an den Bauplatz angrenzenden Grundflächen sowie jener Grundflächen, die zum vorgesehenen Bauplatz in einem solchen räumlichen Naheverhältnis stehen, dass vom geplanten Bau oder dessen konsensgemäßer Benützung Einwirkungen auf diese Grundflächen ausgehen können, gegen welche die Bestimmungen dieses Gesetzes Schutz gewähren.
Gemäß § 13 Abs. 1 Stmk. BauG sind Gebäude entweder unmittelbar aneinander zu bauen oder müssen voneinander einen ausreichenden Abstand haben. Werden zwei Gebäude nicht unmittelbar aneinandergebaut, muss ihr Abstand mindestens so viele Meter betragen, wie die Summe der beiderseitigen Geschoßanzahl, vermehrt um 4, ergibt (Gebäudeabstand).
Nach Absatz 2 dieser Bestimmung muss eine Gebäudefront, die nicht unmittelbar an der nachbarlichen Grundstücksgrenze errichtet wird, von dieser mindestens so viele Meter entfernt sein, als die Anzahl der Geschoße vermehrt um zwei, ergibt (Grenzabstand).
Gemäß § 13 Abs. 6 Stmk. BauG ist bei Gebäuden oder Gebäudeteilen ohne die übliche Geschoßeinteilung oder mit Geschoßhöhen von über 3,0 m die Abstandsermittlung unter Zugrundelegung einer fiktiven Geschoßeinteilung mit einer Höhe von 3,0 m an jeder Gebäudeecke über dem natürlichen Gelände vorzunehmen. Restgeschoßhöhen von mehr als 1,5 m sind als Geschoß anzurechnen.
Die Beschwerdeführer sind im Sinne des § 4 Z. 41 Stmk. BauG als Nachbarn zu qualifizieren. Die Liegenschaft des Erstbeschwerdeführers grenzt - wie dargelegt - unmittelbar an eines der Baugrundstücke der Bauwerberin an. Auch bei dem Zweit- und Drittbeschwerdeführer handelt es sich um Nachbarn, obgleich zwischen den Grundstücken ein (schmaler) öffentlicher Wassergrund verläuft, da vom Bauvorhaben Einwirkungen im Sinne des § 4 Z. 41 Stmk. BauG auf das Grundstück dieser Beschwerdeführer ausgehen könnten.
Die Beschwerdeführer bringen vor, dass der Altbestand den Grenzabstand gemäß § 13 Abs. 2 Stmk. BauG von 4 m nicht einhalte. Dies gehe im Hinblick auf den Gebäudeabstand gemäß § 13 Abs. 1 leg. cit. zu Lasten der Beschwerdeführer, was durch das zusätzliche Geschoß verstärkt werde. Es sei nicht rechtmäßig, die Einhaltung der gesetzlichen Abstände nur auf jedes Geschoß bezogen zu prüfen.
Mit diesem Beschwerdevorbringen kann überhaupt nur der Erstbeschwerdeführer ein ihm als an der betroffenen Gebäudeseite unmittelbar angrenzender Nachbar zustehendes Nachbarrecht geltend machen. Für die Zweit- und Drittbeschwerdeführer trifft dies nicht zu, da deren Grundstücke nördlich des unverändert bleibenden dreigeschoßigen Gebäudebestandes (mit Ausnahme des Liftschachtes, der die Gebäudehöhe auf der Westseite geringfügig ändert) liegen. Diesem Vorbringen kann im Übrigen nicht gefolgt werden. Maßgeblich ist, dass der rechtskräftig bewilligte Bestand des verfahrensgegenständlichen Gebäudes (u.a. der bewilligte Bestand des zweigeschoßigen Gebäudeteiles mit dem § 13 Abs. 2 Stmk. BauG nicht entsprechenden Grenzabstand) durch das vorliegende Bauvorhaben unberührt bleibt. Der sich aus diesem zweigeschoßigen, rechtskräftig bewilligten, Gebäudebestand ergebende Lichteinfall für das Grundstück des Erstbeschwerdeführers war daher nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides und konnte im vorliegenden Bauverfahren nicht neuerlich problematisiert werden. Dies gilt auch für den sich für den Erstbeschwerdeführer unter Umständen ergebenden größeren Gebäudeabstand, den er im Falle des Bauens im Nahbereich dieser Grundgrenze einhalten müsste. Abstandsrechtlich ist das vorliegende Bauvorhaben nur in Bezug auf das zusätzliche Geschoß (auf dem zweigeschoßigen Gebäudebestand) und den geplanten Liftschacht (im dreigeschoßigen Gebäudebestand) zu beurteilen. Der Verwaltungsgerichtshof hat schon zu der zur geltenden Abstandsregelung in § 13 Abs. 2 Stmk. BauG gleichartigen Regelung des § 4 Abs. 1 Stmk. BauO 1968 im Hinblick auf zurückversetzte Geschoße ausgesprochen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 30. Mai 1996, Zl. 95/06/0213), dass der Wortlaut eine Auslegung gestatte, dass ein Haus mit zurückversetzten Geschoßen mehrere Gebäudefronten aufweist, sodass es ausreicht, wenn die jeweiligen Fronten der Geschoße den jeweils erforderlichen Abstand einhalten. Auch § 13 Abs. 2 Stmk. BauG, der gleichfalls auf die "Gebäudefront" abstellt, kann in diesem Sinne ausgelegt werden.
Die belangte Behörde ist daher zutreffend davon ausgegangen, dass das geplante weitere Geschoß den Grenzabstand gemäß § 13 Abs. 2 Stmk. BauG für ein dreigeschoßiges Gebäude einhalten muss. Die belangte Behörde hat im Hinblick darauf, dass dieses weitere Geschoß im Sinne des § 13 Abs. 6 Stmk. BauG die Höhe von 3 m teils übersteigt, für die Ermittlung der Anzahl der Geschoße § 13 Abs. 6 leg. cit. angewendet und hatte auch nach dieser Regelung von einem dreigeschoßigen Gebäude auszugehen. Wenn sich der Erstbeschwerdeführer gegen die nachteilige Auswirkung im Hinblick darauf wendet, dass das dritte Geschoß den von ihm selbst gemäß § 13 Abs. 1 leg. cit. einzuhaltenden Gebäudeabstand um einen zusätzlichen Meter vergrößert, ist ihm entgegenzuhalten, dass sich die aus dem rechtskräftigen, zweigeschoßigen Bestand im Hinblick auf § 13 Abs. 1 Stmk. BauG für den Erstbeschwerdeführer ergebenden nachteiligen Auswirkungen gerade in Bezug auf das verfahrensgegenständliche dritte Geschoß, das die Grenzabstandsregelung gemäß § 13 Abs. 2 leg. cit. einhält, nicht mehr ergibt. Es wäre für ihn im Falle eines Bauvorhabens im Nahebereich der Grundgrenze zum Baugrundstück Nr. 112 in Bezug auf den Gebäudeabstand gemäß § 13 Abs. 1 Stmk. BauG zunächst die zweigeschoßige Gebäudefront des verfahrensgegenständlichen Gebäudeteiles maßgeblich und im Hinblick auf das dritte Geschoß der Abstand, den die zurückversetzte Gebäudefront dieses Geschoßes zur Grundgrenze einhält.
Die Beschwerdeführer machen weiters im Hinblick auf die Widmungsregelung allgemeines Wohngebiet im § 23 Abs. 5 lit. b Stmk. ROG geltend, dass zu der erhöhten Emissionskapazität durch das bekämpfte Projekt im Verfahren weder ermittelt noch Nachweise erbracht worden seien, durch welche Maßnahmen gewährleistet wäre, dass die Beschwerdeführer in ihrem subjektiven-öffentlichen Recht auf Emissionsschutz zufrieden gestellt wären und es nicht zu einer Erhöhung ihrer Belastung durch Emissionen und dadurch zu einer unzumutbaren Belästigung und Gefährdung komme. Die Behörde gehe davon aus, dass neben Wohnungen im Wohngebiet auch andere Einrichtungen zulässig seien, soweit sie keine dem Wohncharakter des Gebietes widersprechenden Belästigungen der Bewohner verursachten. Das Wesen eines Wohngebietes sei allerdings, dass zwischen dem "Arbeitstag" und der Erholung während der Freizeit unterschieden werden könne. Nur in dieser zeitlichen Unterscheidung sei die Erreichung eines Erholungswertes anlässlich des Wohnens möglich. Die Bauwerberin unterhalte eine Einrichtung zur Erwachsenenbildung, die zumeist zu Zeiten geleistet werde, in denen die Auszubildenden ihre eigene Berufsausübung bereits beendet hätten. Dies beziehe sich insbesondere auf die Abend- und Nachtstunden. In dieser Zeit würden daher erhöhtes Verkehrsaufkommen, Kundenfrequenz und größere Ansammlungen von Personen auch mit dem verfahrensgegenständlichen Projekt verbunden sein. Halte man sich vor Augen, dass beispielsweise Krankenanstalten die allgemeinen Besuchszeiten schon mit dem späten Nachmittag abschlössen, so ergebe sich, dass mit keinem der vergleichsweise von der Behörde genannten Einrichtungen Belästigungen für die Bewohnerschaft verbunden seien, die dem Wohncharakter des Gebietes widersprächen. Die mit dem Projekt zu erwartenden Personenansammlungen stünden wegen der dadurch zu erwartenden Belästigung dem Wohncharakter des Gebietes entgegen.
Dem ist Folgendes entgegenzuhalten:
Gemäß § 26 Abs. 1 Z. 1 Stmk. BauG kommt den Nachbarn ein Mitspracherecht u.a. im Hinblick auf Bestimmungen über die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist, zu.
Gemäß § 23 Abs. 5 lit. b und c Stmk. Raumordnungsgesetz 1974, LGBl. Nr. 127 in der im Zeitpunkt der Erlassung des anzuwendenden Flächenwidmungsplanes aus dem Jahre 2002 geltenden Fassung LGBl. Nr. 39/1986 (im Folgenden: Stmk. ROG), ist für allgemeine Wohngebiete und Kern-, Büro- und Geschäftsgebiete Folgendes vorgesehen:
"(5) Im Bauland sind entsprechend den örtlichen Erfordernissen Baugebiete festzulegen. Als Baugebiete kommen hiebei in Betracht:
...
b) allgemeine Wohngebiete, das sind Flächen, die vornehmlich für Wohnbauten bestimmt sind, wobei auch Gebäude, die den wirtschaftlichen, sozialen, religiösen und kulturellen Bedürfnissen der Bewohner von Wohngebieten dienen (z.B. Verwaltungsgebäude, Schulgebäude, Kirchen, Krankenanstalten, Kindergärten, Garagen, Geschäfte, Gärtnereien, Gasthäuser und Betriebe aller Art, soweit sie keine dem Wohncharakter des Gebietes widersprechenden Belästigungen der Bewohnerschaft verursachen), errichtet werden können;
c) Kern-, Büro- und Geschäftsgebiete, das sind Flächen, die vornehmlich für Verwaltungsgebäude, Büro- und Kaufhäuser, Hotels, Theater, Kirchen, Versammlungsräume, Gast- und Vergnügungsstätten u. dgl. bestimmt sind, wobei auch die erforderlichen Wohngebäude und Garagen in entsprechender Verkehrslage sowie Betriebe, die sich der Eigenart des Büro- und Geschäftsgebietes entsprechend einordnen lassen und keine diesem Gebietscharakter widersprechenden Belästigungen verursachen, errichtet werden können".
Gemäß dem im vorliegenden Fall anzuwendenden Flächenwidmungsplan "3.0. Flächenwidmungsplan 2002 der Landeshauptstadt Graz" besteht auf den verfahrensgegenständlichen Baugrundstücken eine Nutzungsüberlagerung. Es ist festgelegt, dass, sofern in der zeichnerischen Darstellung Kern-, Büro- und Geschäftsgebiete mit der Nutzungsart allgemeines Wohngebiet gemäß § 23 Abs. 5 lit. b Stmk. ROG überlagert sind, im Erdgeschoß die zulässige Nutzungsart Kern-, Büro- und Geschäftsgebiet und in den übrigen Geschoßen allgemeines Wohngebiet ist. Für das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben, das den Zubau eines dritten Geschoßes auf einem Gebäudeteil des verfahrensgegenständlichen Gebäudes zum Gegenstand hat, ist somit die Widmung allgemeines Wohngebiet maßgeblich. Aus dieser Widmung ergibt sich gemäß § 23 Abs. 5 lit. b Stmk. ROG ein Immissionsschutz, nämlich insoweit als Gebäude, die keine Wohnbauten sind, und die den wirtschaftlichen, sozialen, religiösen und kulturellen Bedürfnissen der Bewohner von Wohngebieten dienen, zulässig sind, "soweit sie keine dem Wohncharakter des Gebietes widersprechenden Belästigungen der Bewohnerschaft verursachen".
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits zu der ursprünglich erteilten Baubewilligung ausgesprochen, dass eine Volkshochschule eine Einrichtung darstellt, die den sozialen bzw. kulturellen Bedürfnissen der Bewohner des nach der damaligen Rechtslage relevanten (und im konkreten Fall relativ groß anzunehmenden) Wohngebietes dient (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Februar 1981, Zl. 0195/79). Die Zulässigkeit einer Volkshochschule im Hinblick auf das Kriterium der sozialen und kulturellen Bedürfnisse nunmehr der Bewohner von Wohngebieten im Sinne des § 23 Abs. 5 lit. b Stmk. ROG ist daher zu bejahen.
In der verfahrensgegenständlichen Aufstockung sind ein Klassenraum mit 31,47 m2 und vier Büros (drei davon mit 17,07 m2 und eines mit 28,87 m2) geplant. Im rechtskräftig bewilligten Bestand des verfahrensgegenständlichen Gebäudes befinden sich, soweit den vorgelegten Plänen der jeweilige Verwendungszweck des Bestandes zu entnehmen ist, fünf Werkräume und sechs Klassenzimmer, wobei zwei Klassenzimmer eine Größe von ca. 68 m2 haben und ein Klassenzimmer eine Größe von ca. 75 m2 aufweist. Wenn die belangte Behörde die Ansicht vertreten hat, dass der verfahrensgegenständliche Zubau von vier Büroräumen und einem Klassenraum im Gesamtausmaß von 168,16 m2 nicht als Verwendungszweck anzusehen sei, der eine dem Wohncharakter des Gebietes widersprechende Belästigung erwarten lasse, kann ihr nicht entgegengetreten werden. Die Beschwerdeführer machen in der Beschwerde - wie auch schon im Verfahren - eine erhöhte Verkehrsfrequenz, Kundenfrequenz und größere Personenansammlungen geltend. Dazu ist ihnen entgegenzuhalten, dass die Nachbarn auf die Beibehaltung der Verkehrs- und Parkplatzsituation auf öffentlichen Verkehrsflächen keinen Rechtsanspruch haben (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 31. Jänner 2002, Zl. 2001/06/0142, und die in Hauer - Trippl, Steiermärkisches Baurecht4, S. 298 in den Een. 168, 169 und 171 zu § 26 Stmk. BauG angeführte hg. Judikatur). Wenn die Beschwerdeführer eine nicht weiter begründete erhöhte Kundenfrequenz und Personenansammlungen gegen das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben geltend machen, ist nicht ersichtlich, warum es auf Grund des einen Klassenraumes im Zubau in der Größe von 31 m2 (im Plan sind 12 Plätze für Hörer in diesem Raum eingezeichnet), der für alle drei Beschwerdeführer jeweils auf der von ihnen abgewandten Seite des Gebäudes vorgesehen ist (wobei zwischen den Grundstücken der Zweit- und Drittbeschwerdeführer und diesem zusätzlichen Klassenraum weiters das bereits bewilligte dritte Geschoß des anderen Gebäudeteiles und dessen Dach gelegen ist) auf der jeweiligen Grundgrenze zu den Grundstücken der Beschwerdeführer überhaupt zu einer Erhöhung des durch den Bestand im vorliegenden Fall gegebenen Istzustandes kommen sollte.
Weiters machen die Beschwerdeführer geltend, dass der geplante Lifteinbau im dreigeschoßigen Altbestand diesen überrage und daher die Abstandsvorschriften verletze. Der Lifteinbau selbst unterschreite den gesetzlichen Mindestabstand und stelle sich als gesetzwidrig dar. Die Annahme der Behörde, dass der "Liftzubau" die Abstandsvorschriften nicht verletze, weil er ausschließlich im Inneren des Gebäudes situiert sei, beruhe auf einer unrichtigen Beweiswürdigung.
Auch diesem Vorbringen kommt keine Berechtigung zu. Dazu ist zunächst festzustellen, dass keines der Grundstücke der Beschwerdeführer jenem Gebäudeteil, in dem der Lifteinbau erfolgt, gegenüberliegt. Das unmittelbar an das Baugrundstück angrenzende Grundstück des Erstbeschwerdeführers Nr. 96 liegt davon von seinem nördlichsten Berührungspunkt mit der westlich gelegenen Grundgrenze des Baugrundstückes aus betrachtet in nördlicher Richtung in ca. 20 m Entfernung. Das auf der anderen Seite des K-Baches weitgehend der nördlichen Gebäudefront des rechtskräftig bewilligten dreigeschoßigen Gebäudebestandes gegenüberliegende Grundstück der Zweit- und Drittbeschwerdeführer Nr. 106 liegt davon von seinem südlichsten Punkt aus betrachtet nördlich in ca. 15 m Entfernung. Die geringfügige Erhöhung im Dachbereich an der westlichen Gebäudefront liegt weiters in ca. 7 m senkrechter Entfernung von der nördlichen Gebäudefront des verfahrensgegenständlichen Gebäudes, die in diesem Bereich für die Lichtverhältnisse auf dem Grundstück der Zweit- und Drittbeschwerdeführer maßgeblich ist. Auf Grund dieser jeweils entfernteren Lage jenes Gebäudeteiles, in dem der Lifteinbau im vorliegenden Fall stattfindet, zu den Grundstücken der Beschwerdeführer können nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes durch den vorliegenden Zu- und Umbau Beeinträchtigungen der durch die Abstandsregelung gemäß § 13 Abs. 2 Stmk. BauG gesicherten Lichtverhältnisse unter Berücksichtigung des rechtskräftig bewilligten Bestandes ausgeschlossen werden.
Wenn die Beschwerdeführer weiters geltend machen, es habe über das wesentlich geänderte Projekt keine weitere mündliche Verhandlung stattgefunden bzw. die belangte Behörde habe über die zu erwartenden Erhöhungen der schall- und gasförmigen Emissionen nichts erhoben, genügt es ihnen entgegenzuhalten, dass die Änderung des Bauvorhabens einzig und allein die Zurückversetzung des beabsichtigten dritten Geschoßes auf dem zweigeschoßigen Gebäudeteil unter Berücksichtigung des Rechtes des Erstbeschwerdeführers auf Abstand gemäß § 13 Abs. 2 Stmk. BauG und somit eine Reduktion des Bauvorhabens zum Gegenstand hatte. Durch diese Änderung konnten weder eine Abstandsverletzung der Beschwerdeführer noch andere Beeinträchtigungen in Nachbarrechten der Beschwerdeführer im Sinne des § 26 Abs. 1 Stmk. BauG bewirkt werden. Abgesehen davon wurde den Beschwerdeführern zum geänderten Bauvorhaben Parteiengehör auf schriftlichem Wege eingeräumt. Eine Verpflichtung zur Abhaltung einer zweiten mündlichen Verhandlung ergab sich im Übrigen aus dem diesbezüglich maßgeblichen § 39 Abs. 2 AVG nicht (§ 24 Stmk. BauG i.d.F. LGBl. Nr. 78/2003 kam im Hinblick auf die Übergangsbestimmung des § 119d leg. cit. in dieser Novelle im vorliegenden, im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Novelle am 1. Jänner 2004 anhängigen Bauverfahren nicht zur Anwendung).
Weiters werde nach Ansicht der Beschwerdeführer die vorgeschriebene Bebauungsdichte nicht eingehalten, weil bei deren Berechnung im vorliegenden Fall nur auf das Grundstück Nr. 112 KG. S.L. abgestellt werden dürfte
Auch dieser Rüge kommt schon deshalb keine Berechtigung zu, weil den Beschwerdeführern als Nachbarn in Bezug auf die Einhaltung der Bebauungsdichte unabhängig davon, ob sie bescheidmäßig oder in einer Verordnung angeordnet ist, gemäß § 26 Abs. 1 Stmk. BauG kein Nachbarrecht zukommt (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 23. März 2003, Zl. 99/06/0188, und die in diesem dazu angeführte hg. Vorjudikatur)
Wenn in der Beschwerde auch gerügt wird, dass der Einwand des Erstbeschwerdeführers, durch die geplante Erhöhung des Altbestandes werde der Fortbestand des an der Grundgrenze auf seinem Grundstück stehenden Eichenbaumes gefährdet, handelt es sich dabei um eine privatrechtliche Einwendung, die von der belangten Behörde zu Recht auf den Zivilrechtsweg verwiesen wurde. Wenn die Beschwerde auch auf die Einhaltung der Grazer Baumschutz-Verordnung verweist, so ist dem entgegenzuhalten, dass die genannte Verordnung nicht in den Vollziehungsbereich der Baubehörden fällt und den Nachbarn in dieser Hinsicht auch keine Nachbarrechte (vgl. § 26 Abs. 1 Stmk. BauG) eingeräumt sind.
Sofern der Erstbeschwerdeführer diesbezüglich auch die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentumes (Art. 5 StGG) geltend macht, ist er darauf zu verweisen, dass für die Einhaltung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG der Verfassungsgerichtshof zuständig ist.
Auch der Einwand der Beschwerdeführer, auf Grund einer anlässlich der Benützungsbewilligung des verfahrensgegenständlichen Gebäudes erteilten Auflage sei die Erhöhung des bisher bestehenden Baukörpers unzulässig, kann der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Dies schon deshalb, weil eine derartige Auflage, wie sie von den Beschwerdeführern behauptet werde, - wie dies im angefochtenen Bescheid zutreffend dargelegt wird - weder in einer Baubewilligung noch in einer Benützungsbewilligung vorgeschrieben wurde. Abgesehen davon ergibt sich aus den in § 26 Abs. 1 Stmk. BauG enthaltenen, taxativ aufgezählten Nachbarrechten, dass dem Nachbarn kein Mitspracherecht in Bezug auf die Gebäudehöhe zusteht, sondern nur auf die Einhaltung der Abstände, die in einer bestimmten Relation zur Gebäudehöhe stehen.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 29. November 2005
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete BaurechtNachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht NachbarIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004060129.X00Im RIS seit
13.01.2006Zuletzt aktualisiert am
26.11.2009