TE OGH 1990/6/27 9ObA104/90

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Veröffentlicht am 27.06.1990
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisions- und Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Alfred Mayer und Mag.Wilhelm Patzold als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ing.Gerhard S***, Prokurist, Wels, Trausengger Damm 8, vertreten durch Dr.Ernst Chalupsky und Dr.M.Gumpoldsberger, Rechtsanwälte in Wels, wider die beklagten Parteien 1. B*** A*** G*** MBH, Hallein, Rifer Haupstraße 21 und 2. C*** G*** MBH, ebendort (nunmehr: M*** Armaturen- und Wassertechnik Gesellschaft mbH, Mondsee), beide vertreten durch Dr.Hartmut Raumsauer und Dr.Brigitte Bierbaumer-Vergeiner, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen 587.826,99 S sA und Feststellung (Streitwert 75.000 S), infolge Revision der klagenden Partei und Rekurses der zweitbeklagten Partei gegen das Teilurteil und den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 14.Dezember 1989, GZ 13 Ra 84/89-30, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Kreisgerichtes Ried im Innkreis als Arbeits- und Sozialgericht vom 20. April 1989, GZ 4 Cga 16/87-26, teils bestätigt, teils aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision der klagenden Partei wird nicht Folge gegeben. Dem Rekurs der zweitbeklagten Partei wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluß aufgehoben und in diesem Umfang in der Sache selbst dahin zu Recht erkannt, daß das Urteil des Erstgerichtes auch hinsichtlich der zweitbeklagten Partei wiederhergestellt wird, sodaß es unter Einbeziehung des von beiden Rechtsmittelinstanzen bestätigten Teiles insgesamt zu lauten hat:

"Das Klagebegehren,

1. die beklagten Parteien seien zur ungeteilten Hand schuldig, dem Kläger einen Betrag von 587.826,99 S samt 4 % Zinsen aus 227.826,99 S vom Klagstag bis zum 5.August 1987 sowie aus 587.826,99 S seit 6.August 1987 zu zahlen,

2. es werde zwischen den Streitteilen festgestellt, daß die beklagten Parteien zur ungeteilten Hand für alle künftigen Schäden haften, die dem Kläger aus dem Rücktritt der beklagten Parteien von dem mit ihm am 19.Dezember 1985, 3.Februar 1986 und 6.Februar 1986 abgeschlossenen Dienstvertrag erwachsen, wird abgewiesen. Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit 236.814,01 S (darin 39.469 S Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen."

Die klagende Partei ist weiters schuldig, der zweitbeklagten Partei die mit 8.144,25 S bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens (darin 1.357,37 S Umsatzsteuer) sowie beiden beklagten Parteien die mit 52.579,40 S bestimmten Kosten des Verfahrens dritter Instanz (darin 20.000 S Barauslagen und 5.429,90 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger war seit 1980 bei der T*** Gesellschaft mbH K*** & Co (im folgenden kurz Firma T***) angestellt, zuletzt als Leiter des Unternehmens. Der Kläger bezog zuletzt ein Monatsgehalt von 55.000 S brutto, 14mal jährlich, hatte Anspruch auf ein ihm auch privat zur Verfügung stehendes Firmenfahrzeug, eine Umsatzbeteiligung sowie auf eine Kranken- und eine Lebensversicherung mit Prämien von 2.859 S und 8.916,66 S monatlich. Nach dem Tod des früheren Geschäftsführers im Juli 1985 wurde der Dienstvertrag des Klägers um weitere drei Jahre verlängert. Über Antrag des Klägers wurde mit Beschluß des Kreisgerichtes Ried im Innkreis vom 22.Jänner 1986 über das Vermögen der Firma T*** der Konkurs eröffnet. Der Masseverwalter Dr.Walter R*** führte das Unternehmen zunächst weiter, weil er eine Gesamtverwertung beabsichtigte und die vorhandenen Arbeitsplätze sichern wollte. Da sich die Firma T*** mit Wassertechnik und Fleischwarenbedarf beschäftigt hatte, führte der Masseverwalter für beide Unternehmensteile Verkaufsverhandlungen und erhielt einen Tag vor der ersten Gläubigerversammlung am 5.Februar 1986 das fernschriftliche Anbot der B*** Wassertechnik Gesellschaft mbH, Schriesheim, BRD, die Warenvorräte zu kaufen, die Betriebsliegenschaften zu mieten sowie die Firma, die Aufträge und die erforderliche Zahl von Mitarbeitern zu angemessenen Bedingungen zu übernehmen. Dieses Anbot nahm der Masseverwalter am 6.Februar 1986 an. Der Geschäftsführer der erstbeklagten Partei Udo W*** begab sich noch am Nachmittag des 6.Februar 1986 nach Braunau, wo er die Belegschaft der Gemeinschuldnerin in einer Betriebsversammlung informierte. Er stellte das Unternehmen B*** vor und erklärte, daß der Teilbereich Wassertechnik von einem neu zu gründenden Unternehmen der Firma B*** übernommen werden würde. Die C*** Gesellschaft mbH mit Sitz in Hallein wurde am 28. Oktober 1983 zu HRB 4980 des Landesgerichtes Salzburg registriert. Geschäftsführer waren Dipl.Vw.Ekkehard R*** und Udo W***, wobei die Vertretung durch beide Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer und einen Prokuristen vorgesehen ist. Am 17. März 1986 wurde die Gesellschaft infolge Verlegung des Sitzes nach Braunau (ferner die Änderung des Gegenstandes des Unternehmens und die Erhöhung des Stammkapitals von 500.000 S auf 9,500.000 S) zu HRB 194 des Kreisgerichtes Ried im Innkreis unter der unter einem geänderten Firma C*** Wassertechnik vormals T*** Gesellschaft mbH registriert und die Eintragung zur HRB 4980 des Landesgerichtes Salzburg gelöscht. Am 17.März 1987 wurde die Änderung der Firma C*** Wassertechnik Gesellschaft mbH sowie die Abberufung des Geschäftsführers Dipl.Vw.Ekkehard R*** registriert. Schließlich wurde am 30.März 1988 die Verschmelzung dieser Gesellschaft durch Aufnahme in die zu HRB 120 des Kreisgerichtes Wels registrierte M*** Armaturen- und Wassertechnik Gesellschaft mbH registriert. Geschäftsführer dieser Gesellschaft sind Udo W*** und Dipl.Vw.Ekkehard R*** mit Kollektivvertretungsbefugnis. Der Kläger begehrt einen Betrag von 587.826,99 S sA und die Feststellung, daß die beklagten Parteien zur ungeteilten Hand für alle künftigen Schäden hafteten, die dem Kläger aus dem Rücktritt der beklagten Parteien von dem mit ihm am 19.Dezember 1985, 3. Februar 1986 und 6.Februar 1986 abgeschlossenen Dienstvertrag erwachsen seien. Die beklagten Parteien seien bereits vor Konkurseröffnung an einem Erwerb des Unternehmens der Firma T*** interessiert gewesen. Am 19.Dezember 1985 habe der Geschäftsführer der beklagten Parteien Udo W*** dem Kläger telefonisch zugesagt, die erstbeklagte Partei werde ihn für den Fall des gänzlichen oder auch nur teilweisen Erwerbes des Unternehmens der Firma T*** zu den bisherigen Bedingungen als Angestellten übernehmen, und zwar bis zu dem mit der Firma T*** bedungenen Zeitpunkt. Am 3.Februar 1986 habe Udo W*** seine telefonisch abgegebene Erklärung wiederholt und bekräftigt; der Kläger habe dieses Anbot angenommen. Die Erklärung des Udo W*** in der Betriebsversammlung vom 6.Februar 1986, alle Arbeitnehmer der Gemeinschuldnerin würden zu gleichen Bedingungen in ein Arbeitsverhältnis übernommen, habe sich auch auf den Kläger bezogen. Als jedoch am Abend des 6.Februar 1986 von einzelnen Mitarbeitern der Gemeinschuldnerin erklärt worden sei, daß sie für die erstbeklagte Partei nicht tätig sein würden, sofern der Kläger eine leitende Position übernehmen sollte, habe Udo W*** dem Kläger erklärt, daß ihm unter diesen Umständen die Erfüllung seiner Zusage nicht möglich sei. Die beklagte Parteien seien ohne wichtigen Grund vom bereits abgeschlossenen Arbeitsvertrag zurückgetreten. Die beklagten Parteien beantragten die Abweisung des Klagebegehrens. Die gänzliche oder teilweise Übernahme des Unternehmens als Bedingung auch für die Weiterbeschäftigung des Klägers sei nicht erfüllt worden. Mit Fernschreiben vom 5.Februar 1986 hätten die beklagten Parteien dem Masseverwalter angeboten, diverse Fahrnisse zu kaufen und die mit dem Firmennamen verbundenen Aufträge der Gemeinschuldnerin zu übernehmen. Weiters sei zugesagt worden, die für die Führung des Wassertechnikgeschäftes erforderlichen Mitarbeiter zu angemessenen Bedingungen zu übernehmen. Die in der Betriebsversammlung vom 6.Februar 1986 abgegebenen Erklärungen seien nicht an die einzelnen Arbeitnehmer gerichtet gewesen. In den darauffolgenden Gesprächen sei Udo W*** erklärt worden, daß kein Angestellter der Gemeinschuldnerin in die Dienste der erstbeklagten Partei treten würde, wenn der Kläger ebenfalls angestellt werde. Daraufhin sei dem Kläger von Udo W*** und Dipl.Vw.Ekkehard R*** in Anwesenheit des Masseverwalters mitgeteilt worden, daß sich sämtliche Arbeitnehmer der Gemeinschuldnerin gegen die Übernahme des Klägers in ein Angestelltenverhältnis zur erstbeklagten Partei aussprechen. Der Masseverwalter habe sodann erfolglos versucht, die Arbeitnehmer der Gemeinschuldnerin zu einer Einigung zu bewegen. Daraufhin habe der Kläger erklärt, daß er unter diesen Umständen keinen Wert auf eine Übernahme in ein Angestelltenverhältnis zur erstbeklagten Partei lege, weil er auch andere Angebote habe. Mit Schreiben vom 8.Februar 1986 habe der Kläger jedoch mitgeteilt, daß das Dienstverhältnis von den beklagten Parteien übernommen worden sei und er ab 10.Februar 1986 zur Erfüllung seiner Vertragsleistung zur Verfügung stehe. Tatsächlich sei der Kläger zu diesem Zeitpunkt noch Angestellter der Masse gewesen; auch habe er die erstbeklagte Partei am 10.Februar 1986 um Ausfolgung des Personalaktes ersucht, weil er noch Angestellter der Masse sei. Am 10.März 1986 habe der Kläger geschrieben, daß sein Dienstverhältnis mit der Masse am 30. Juni 1986 ende. Der Kläger behaupte nicht einmal selbst, daß er einen Dienstantritt zum 1.Juli 1986 vereinbart habe. Eine Übernahme zu gleichen Bedingungen sei darüber hinaus nicht möglich gewesen, weil die Gemeinschuldnerin an den Kläger neben dem offiziellen Gehalt "Schwarzzahlungen" geleistet habe und sich die beklagten Parteien außer Stande sähen, derartige Zahlungen zu leisten. Weiters könne der Kläger nicht gleichzeitig Ansprüche gegen die erst- und die zweitbeklagte Partei geltend machen, weil er nicht gleichzeitig Angestellter beider beklagter Parteien sein könne.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab und stellte - auch im Rahmen der Ausführungen zur Beweiswürdigung - folgenden wesentlichen Sachverhalt fest:

Bereits im Herbst 1985 zeigte sich die erstbeklagte Partei an einer Übernahme der Firma T*** interessiert. Am 19.Dezember 1985 telefonierte der Kläger deswegen mit dem Geschäftsführer der beklagten Parteien Udo W***. Damals waren die beklagten Parteien an einer Übernahme des gesamten Unternehmens der Firma T*** interessiert. Bei dieser Gelegenheit erkundigte sich Udo W*** über das Alter, die Dienstzeiten und den Dienstvertrag des Klägers und erklärte dem Kläger, daß er seinen Vertrag bei der erstbeklagten Partei fortsetzen könne, falls es zu einer Übernahme der Firma T*** durch die Firma B*** komme. Der Kläger nannte bei dieser Gelegenheit sein damaliges Gehalt, erwähnte allerdings nichts von dem Zusatzeinkommen in Form der Umsatzbeteiligung und der Lebens- und Krankenversicherung. Auch erwähnte der Kläger bei diesem Gespräch nichts von der zwischen ihm und der übrigen Führungsschicht der Firma T*** bestehenden Konfliktsituation. Bereits vor Konkurseröffnung war es im Zuge der Sanierungsbemühungen zu einem Kaufanbot von Professor Z*** gekommen. Auch damals bestand ein Konflikt zwischen dem Kläger und der übrigen Belegschaft der Firma T***. Um diesem Konflikt auszuweichen, hatte Prof.Z*** mit dem Kläger einen Konsulentenvertrag abgeschlossen. Nach Konkurseröffnung interessierte sich die erstbeklagte Partei neuerlich für das Unternehmen. Am 3.Februar 1986 kamen Udo W*** und der gesamtvertretungsberechtigte Geschäftsführer der deutschen B*** Wassertechnik Gesellschaft mbH, Dr.H***, zu einer Besichtigung des Betriebes der Firma T*** nach Braunau. Anläßlich dieses Besuches wiederholte Udo W*** seine Zusage, den Kläger weiterzubeschäftigen; nunmehr war beabsichtigt, die Konkursmasse oder Teile davon zu erwerben. Bei dem Gespräch vom 3.Februar 1986 wurden keine Details über den Dienstvertrag, dessen Laufzeit sowie die Art der Tätigkeit und die Entlohnung des Klägers besprochen. Udo W*** gab zu erkennen, daß die Gespräche, in denen er sein Interesse an einer Weiterbeschäftigung des Klägers bekundete, nicht abschließend waren, sondern von Bedingungen wie der übernahme des lebenden Unternehmens und einer Zustimmung der deutschen Konzernmutter in Form eines großzügigen Kaufanbotes abhängig seien. Sodann wurde ein Anbot an den Masseverwalter Dr.Walter R*** über den Kauf des gesamten Unternehmens der Firma T*** (Wassertechnik und Fleischereibedarf) entworfen. Danach beabsichtigte die anbietende erstbeklagte Partei, die Betriebsliegenschaften, das Betriebsvermögen, die Maschinen und Einrichtungen sowie den good will der Firma um eine Gesamtsumme von 20,862.078,95 S zu erwerben. Nachdem Udo W*** Rücksprache mit der Konzermutter in der BRD gehalten hatte, bot die B*** Wassertechnik Gesellschaft mbH, Schriesheim, mit Telex vom 5.Februar 1986 an, aus der Abteilung Wassertechnik der Firma T*** sämtliche freiverkäuflichen Vorräte um 4,102.000 S, sämtliche Maschinen und Einrichtungen um 1,056.000 S sowie den Firmennamen T*** Wassertechnik und sämtliche damit verbundenen Aufträge um 1,500.000 S zu erwerben, sofern sichergestellt sei, daß von Dritten keine Rechte gegen die Benutzung des Firmennamens T*** Wassertechnik geltend gemacht würden. Die Betriebsliegenschaften sollten für einen Zeitraum von drei Jahren zu einem angemessenen Mietzins gemietet werden. Die B*** Wassertechnik Gesellschaft mbH erklärte sich ferner bereit, die für die Fortführung des Wassertechnikgeschäftes erforderlichen Mitarbeiter der Firma T*** zu angemessenen Bedingungen zu übernehmen. Am 6.Februar 1986 erhielt die B*** Wassertechnik Gesellschaft mbH auf Grund dieses Anbotes anläßlich der Gläubigerversammlung vor dem Konkursgericht den Zuschlag. Bei einer noch für 6.Februar 1986 kurzfristig einberufenen Betriebsversammlung in Braunau erklärte der gemeinsam mit dem weiteren Geschäftsführer der zweitbeklagten Partei Dipl.Vw.Ekkehard R*** erschienen Udo W*** nach einer kurzen Einführung durch den Kläger, daß der Bereich Wassertechnik der Firma T*** mit der gesamten Belegschaft von einer neu zu gründenden Firma im Rahmen der Unternehmensgruppe B*** übernommen werde. Udo W*** sprach hiebei nicht einzelne Arbeitnehmer an, sondern richtete diese Erklärung an die Belegschaft als Gesamtheit und sprach auch nicht über die Bedingungen, zu denen die Arbeitnehmer weiterbeschäftigt werden sollten. Udo W*** wollte die Belegschaft beruhigen und seine Absicht kundtun, möglichst alle bisherigen Mitarbeiter zu übernehmen. Zum damaligen Zeitpunkt war noch nicht klar, welche Mitarbeiter aus der Verwaltung von den beklagten Parteien und welche von der Firma R***, die Teile des Lebensmittelbereiches erwarb, übernommen werden sollten. Der Kläger wies die Belegschaft noch darauf hin, daß die Arbeitnehmer gegenüber dem Masseverwalter den Austritt erklären sollten, weil eine Abfertigung bzw eine Anrechnung von Vordienstzeiten durch die beklagten Parteien nicht in Frage komme. Als sich im Anschluß an die Betriebsversammlung der Kläger, Udo W***, Dipl.Vw.Ekkehard R*** und der Masserverwalter in das Büro des Klägers begaben, wurde Udo W*** von führenden Mitarbeitern der Firma T*** (Wassertechnik) erklärt, daß diese Abteilungsleiter nicht bereit seien, in der in der Betriebsversammlung erwähnten, neu zu gründenden Firma weiterzuarbeiten, wenn auch der Kläger dort beschäftigt werde. Als die leitenden Angestellten trotz Bemühungen des Masseverwalters um eine Einigung bei ihrer Weigerung, mit dem Kläger zusammenzuarbeiten, blieben, teilte Udo W*** dem Kläger mit, daß unter diesen Umständen eine Weiterbeschäftigung des Klägers nicht in Frage komme. Der Kläger wies darauf hin, daß er ohnedies in der nächsten Zeit beim Masseverwalter beschäftigt sei, er überdies einen Konsulentenvertrag abgeschlossen habe und es im übrigen "ohne ihn in der Firma nicht gehen würde". Er machte den Vorschlag, daß er erst am 1.April 1986, nachdem sich die Wogen geglättet hätten, von den beklagten Parteien übernommen werden könne. Auf der Heimfahrt bedauerten Udo W*** und Dipl.Vw.Ekkehard R***, daß es nicht zu einem Dienstverhältnis mit dem Kläger gekommen sei und meinten, man solle versuchen, dem Kläger im Rahmen der Sozialversicherung entgegenzukommen. Am Abend des 6.Februar 1986 und am nächsten Tag fanden mit den übrigen Mitarbeitern der Firma T*** Übernahmsgespräche statt. Am 7.Februar 1986 holte der Kläger im Auftrag der beklagten Parteien von Rechtsanwalt Dr.Viktor S*** ein Gutachten über die Übernahme des Firmennamens T*** ein. Am 10. Februar 1986 forderte der Kläger von Dipl.Vw.Ekkehard R*** seinen Personalakt mit der Begründung zurück, daß kein Beschäftigungsverhältnis mit den beklagten Parteien und daher kein Recht bestehe, in den Personalakt Einsicht zu nehmen. Es kam dann noch zu Gesprächen zwischen dem Kläger und Dipl.Vw.Ekkehard R***, der dem Kläger im Sinne des mit Udo W*** geführten Gespräches eine gewisse finanzielle Entschädigung anbot. Es kam aber keine Einigung zustande.

Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, daß Udo W*** bei der Zusage vom 19.Dezember 1985 von einer Übernahme des gesamten lebenden Unternehmens ausgegangen sei. Da diese Bedingung nicht eingetreten sei, könne sich der Kläger auf diese Erklärung nicht berufen. Darüber hinaus sei keine Willensübereinstimmung der Parteien zustandegekommen, weil der Dienstvertrag, dessen Inhalt der Kläger in groben Zügen mitgeteilt habe, verschiedene Zusatzvereinbarungen enthalten habe, die nicht besprochen worden seien. Darüber hnaus habe es am Willen der beklagten Parteien gefehlt, sich endgültig zu binden; gerade bei einem leitenden Angestellten wie dem Kläger sei eine detaillierte Festlegung der Arbeitsbedingungen üblich. Schließlich habe der Kläger dem künftigen Arbeitgeber die massiven Widerstände der anderen leitenden Angestellten gegen seine Weiterbeschäftigung nicht mitgeteilt. Beim Gespräch vom 3.Februar 1986 seien die Parteien von einem Anbot über den Kauf des gesamten Unternehmens der Firma T*** um rund 20 Millionen Schilling ausgegangen, wobei Udo W*** ausdrücklich erklärt habe, er brauche die Zustimmung der Konzernmutter in Deutschland. Auch dieses Vorhaben sei nicht realisiert worden. In der Betriebsversammlung vom 6.Februar 1986 sei es zu keinem konkreten Anbot an den Kläger gekommen.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers teilweise Folge; es bestätigte die Abweisung des Klagebegehrens gegenüber der erstbeklagten Partei, hob das Ersturteil bezüglich des gegen die zweitbeklagte Partei erhobenen Anspruches auf, verwies die Rechtssache in diesem Umfang unter Rechtskraftvorbehalt zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück. Das Berufungsgericht setzte sich nicht mit der Beweisrüge der klagenden Partei auseinander, sondern vertrat unter Zugrundelegung der unbekämpften Feststellungen die Rechtsauffassung, daß mit der Zusage vom 19.Dezember 1985 und ihrer Bestätigung vom 3. Februar 1986 ein ausreichend bestimmter Arbeitsvertrag zustandegekommen sei. Wenn die Zusage vom 19.Dezember 1985 sogar unter den geänderten Bedingungen der Konkurseröffnung bekräftigt worden sei, dann könne auch der Umstand, daß das endgültige Anbot der B*** Wassertechnik Gesellschaft mbH vom Anbotsentwurf vom 3. Februar 1986 abgewichen sei, nichts an der Verbindlichkeit der Zusage, den Kläger weiterzubeschäftigen, ändern. Tatsächlich sei nicht das geänderte Anbot, sondern einzig und allein die Ablehnung des Klägers durch die leitenden Angestellten der Grund für die Nichteinhaltung der Zusage gewesen. Die Vereinbarung sei auch ausreichend bestimmt gewesen, weil sie das Ausdienen des mit der Firma T*** abgeschlossenen Vertrages zum Gegenstand gehabt habe. Der anspruchsvernichtende Einwand, der Kläger habe einer Vertragsauflösung zugestimmt und erklärt, auf Grund des Widerstandes der Angestellten sehe er ein, daß eine Weiterbeschäftigung nicht möglich sei, sei nicht erwiesen worden. Die Erklärungen des Klägers, "ohne ihn würde nichts laufen", man solle die Weiterbeschäftigung erst mit 1.April 1986 beginnen, sobald sich die Wogen geglättet hätten, deuteten vielmehr auf die klare Absicht des Klägers hin, an dem zustandegekommenen Arbeitsvertrag festzuhalten. Auf eine allfällige Irreführung durch Verschweigen des Spannungsverhältnisses zwischen dem Kläger und den übrigen Angestellten sei nicht einzugehen, weil sich die beklagten Parteien darauf nicht berufen hätten. Ausgehend von einer unrichtigen Rechtsansicht seien Feststellungen zur Höhe des Klagebegehrens unterlassen worden. Die Klagsabweisung sei lediglich bezüglich der erstbeklagten Partei zutreffend. Auch wenn ursprünglich die erstbeklagte Partei die Abteilung "Wassertechnik" der Gemeinschuldnerin kaufen und weiterführen sollte, sei allen Beteiligten klar gewesen, daß Arbeitgeber des Klägers sowie der übernommenen Mitarbeiter jene Firma sein sollte, die dann tatsächlih die relevanten Teile der Konkursmasse gekauft habe. Dies sei unzweifelhaft die zweitbeklagte Partei.

Gegen das Teilurteil richtet sich die Revisoin des Klägers aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Teilurteil aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an eine der Vorinstanzen zurückzuverweisen; hilfsweise wird beantragt, es auch bezüglich der erstbeklagten Partei im Sinne des Klagebegehrens abzuändern. Gegen den Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes richtet sich der Rekurs der zweitbeklagten Partei aus den Gründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß dahin abzuändern, daß das Klagebegehren abgewiesen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Beide Teile beantragen, jeweils dem Rechtsmittel der Gegenseite nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision des Klägers ist nicht berechtigt.

Wie zum Rekurs der zweitbeklagten Partei auszuführen sein wird, ist ein Arbeitsvertrag zwischen dem Kläger und den beklagten Parteien nicht zustandegekommen, sodaß auch das gegen die erstbeklagte Partei gerichtete Klagebegehren abzuweisen ist, ohne daß es einer Auseinandersetzung mit der Frage bedürfte, welche der beiden beklagten Parteien im Falle des Zustandekommens eines Arbeitsvertrages passiv legitimiert wäre.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

Der Rekurs der zweitbeklagten Partei ist hingegen berechtigt. Geht man von der im Berufungsverfahren unbekämpft gebliebenen Feststellung aus, der Geschäftsführer der zweitbeklagten Partei Udo W*** habe bei seinen Gesprächen mit dem Kläger zu erkennen gegeben, daß für die geplante Übernahme des Unternehmens der Firma T*** oder von Teilen dieses Unternehmens die Zustimmung der deutschen Muttergesellschaft B*** Wassertechnik Gesellschaft mbH Schriesheim erforderlich sei, dann war auch die Zusage, den Kläger und bisherigen Geschäftsführer der Firma T*** im Falle einer derartigen Übernahme zu den bisherigen Bedingungen weiterzubeschäftigen, infolge des für den Kläger erkennbaren Fehlens des Abschlußwillens seitens seines Gesprächspartners nicht bindend (vgl SZ 54/112; NZ 1986, 37; Rummel in Rummel ABGB2 § 861 Rz 5). Mit ihrem Anbot vom 5.Februar 1986 (Beilage 1) erklärte sich die deutsche Muttergesellschaft der beklagten Parteien lediglich bereit, die Betriebsliegenschaften der Firma T*** auf drei Jahre zu angemessenen Bedingungen zu mieten und aus dem Bereich Wassertechnik Vorräte, Maschinen und Einrichtungen sowie den Firmennamen T*** Wassertechnik sowie die damit verbundenen Aufträge und so viele Mitarbeiter zu angemessenen Bedingungen zu übernehmen, wie sie für die Fortführung des Wassertechnikgeschäfts durch die B*** Wassertechnik Gesellschaft mbH, Schriesheim erforderlich sind. Abgesehen davon, daß in diesem an den Masseverwalter gerichteten und nur bezüglich der Vorräte, Maschinen und der Übernahme des Firmennamens T*** Wassertechnik samt Aufträgen hinreichend bestimmten Anbot nicht auch ein nur der Annahme durch die gar nicht angesprochenen Arbeitnehmer der Firma T*** bedürftiges Anbot zum Abschluß neuer Arbeitsverträge zu erblicken ist (vgl SZ 41/149); iglS 8 Ob 507/88 und 1 Ob 589/89), kann der Kläger, der bisher als Geschäftsführer der Firma T*** fungierte und damit nicht nur für die Führung des Unternehmens, sondern auch für beide Bereiche (Wassertechnik und Fleischereibedarf) zuständig war, aus diesem Anbot nichts für seinen Standpunkt gewinnen, weil für die Fortführung des Wassertechnikgeschäftes im Rahmen der Unternehmensgruppe B*** die Übernahme des bisher vertretungsberechtigten Geschäftsführer der Firma T*** mit Zuständigkeit auch für den Bereich Fleischereibedarf nicht unbedingt erforderlich war. Wie der Oberste Gerichsthof im Parallelverfahren zu 9 Ob A 275, 276/88 ausgesprochen hat, sind auch die anläßlich der Betriebsversammlung vom 6.Februar 1986 an die gesamte Belegschaft der Firma T*** gerichteten Erklärungen des Udo W*** nicht als bindendes Anbot dahin zu beurteilen, mit allen Arbeitnehmern der Firma T*** Arbeitsverträge zu den bisherigen Bedingungen abzuschließen. Für die Adressaten dieser Grundsatzerklärung - insbesondere die leitenden Angestellten - war klar erkennbar, daß es zum Abschluß neuer Arbeitsverträge mit der Unternehmenserwerberin noch weiterer Einzelgespräche über die Bedingungen der Arbeitsverhältnisse bedurfte, die in der Folge auch stattfanden. In Ausführung der nicht als Anbot an die Arbeitnehmer zu qualifizierenden bloßen Anbsichtserklärung vom 5.Februar 1986, die für die Fortführung des Wassertechnikgeschäftes erforderlichen Mitarbeiter zu angemessenen Bedingungen zu übernehmen, führten nach Annahme des Anbotes vom 5.Februar 1986 die für die zweitbeklagte Partei gesamtvertretungsbefugten Geschäftsführer Udo W*** und Dipl.Vw.Ekkehard R*** am Sitz der Firma T*** die Gespräche über die Übernahme der erforderlichen Mitarbeiter. Mangels Einigung über die Übernahme des Klägers bei diesen zum Abschluß von Arbeitsverträgen bestimmten Gesprächen ist zwischen den Streitteilen ein Arbeitsvertrag nicht zustandegekommen. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, daß auch die Verletzung vorvertraglicher Sorgfaltspflichten durch die beklagten Parteien als Rechtsgrund für die Forderungen des Klägers ausscheidet, weil - abgesehen davon, daß das bloße Nichtzustandekommen an einer vertraglichen Einigung grundsätzlich keine Schadenersatzpflicht auszulösen vermag (vgl RZ 1985/15; ähnlich 8 Ob 581/87; 1 Ob 679/89) - die der zweitbeklagten Partei vorher nicht bekannte Ablehnung des Klägers durch die übrigen leitenden Angestellten jedenfalls einen ausreichenden Grund darstellte, den in Aussicht genommenen Arbeitsvertrag nicht abzuschließen. (Wie der Oberste Gerichtshof zu 5 Ob 615/79 und 5 Ob 527/81 ausgesprochen hat, scheidet in diesem Fall eine Haftung wegen Vertrauensschadens schon kraft Größenschlusses aus § 936 ABGB aus.) Dem Rekurs der zweitbeklagten Partei war daher Folge zu geben und in der Sache selbst im Sinne einer Wiederherstellung des Ersturteils zu erkennen.

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens zweiter und dritter Instanz beruht auf den §§ 41, 50 ZPO, wobei darauf Bedacht zu nehmen war, daß nach Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Berufungsbeantwortung der erstbeklagten Partei mit Beschluß des Berufungsgerichtes vom 5.Februar 1989, ON 37, bereits die auf sie entfallenden Kosten des Berufungsverfahrens zuerkannt wurden.

Anmerkung

E21243

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:009OBA00104.9.0627.000

Dokumentnummer

JJT_19900627_OGH0002_009OBA00104_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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