TE OGH 1990/6/28 7Ob599/90

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Veröffentlicht am 28.06.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta, Dr. Egermann, Dr. Niederreiter und Dr. Schalich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Johann R***, Landwirt, vlg. "W***", Trieben, Dietmannsdorf 45, vertreten durch Dr. Erich Holzinger, Rechtsanwalt in Liezen, wider die beklagte Partei Margarete M***, Milchkontrollorin, Trieben, Dietmannsdorf 65, vertreten durch Dr. Peter Kammerlander, Rechtsanwalt in Graz, wegen Feststellung einer Dienstbarkeit (Streitwert S 30.000), infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Leoben als Berufungsgerichtes vom 17.April 1990, GZ R 737/89-10, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Berufungsgericht seine Entscheidung vom 26.September 1989, R 737/89, soweit darin im Spruch und in den Entscheidungsgründen ein der EZ 29 KG Dietmannsdorf zugeschriebenes Grundstück Nr. 916/1 als zum herrschenden Gut gehörig bezeichnet wird, gemäß § 419 ZPO dahin berichtigt, daß die Bezeichnung richtig "Nr. 917/1, derzeit noch zugeschrieben der EZ 144 KG Trieben" zu lauten hat. Der Entscheidungswille der zweiten Instanz sei es gewesen, nicht nur die Grundstücke 918/1 und 916/4 der KG Trieben, sondern auch jene Wiesenparzelle, die zwischen diesen beiden Grundstücken liege ("mittlere Parzelle") als zum herrschenden Gut gehörend festzustellen, weil auch für sie der über das Grundstück 706/1 der Liegenschaft der Beklagten EZ 93 KG Dietmannsdorf führende Weg als Verbindung mit der Hofstätte der Landwirtschaft des Klägers diene. Durch ein Versehen habe der Vorsitzende in der mündlichen Berufungsverhandlung am 26.September 1989 angeregt, die Bezeichnung der mittleren Parzelle in Nr. 916/1 richtigzustellen, was auch einvernehmlich geschehen sei. Der Antrag des Klägers auf Berichtigung dieser Bezeichnung in Nr. 917/1 sei berechtigt, weil die mittlere Parzelle, was auf dem zunächst vorgelegten Mappenauszug des Vermesssungsamtes Liezen nicht deutlich zu erkennen gewesen sei, tatsächlich diese Bezeichnung habe.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs der Beklagten ist unzulässig.

Gegen einen im Berufungsverfahren ergehenden Beschluß des Berufungsgerichtes ist der Rekurs nur aus den in § 519 Abs 1 ZPO genannten Gründen zulässig. Der Rekurs gegen einen Berichtigungsbeschluß des Berufungsgerichtes wird in § 519 ZPO nicht angeführt (vgl. Fasching, Lehrbuch2, Rz 1979).

Der Rekurs der Beklagten war deshalb als unzulässig zurückzuweisen.

Anmerkung

E21218

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0070OB00599.9.0628.000

Dokumentnummer

JJT_19900628_OGH0002_0070OB00599_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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