Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Schlosser, Dr. Redl und Dr. Kellner als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Sabine E***, geboren am 18. Jänner 1979, vertreten durch die Mutter Monika E***, Angestellte, 5202 Neumarkt bei Salzburg, Sighartsteinerstraße 20, vertreten durch Dr. Franz Kreibich, Dr. Alois Bixner, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen Unterhaltes, infolge Revisionsrekurses der Minderjährigen gegen den Beschluß des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgericht vom 19. April 1990, GZ 22 a R 43/90-40, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Neumarkt bei Salzburg vom 12. März 1990, GZ P 150/87-35, bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Die am 18. 1. 1979 geborene mj. Sabine E*** befindet sich in Pflege und Erziehung der Mutter, der auch die Obsorge zukommt. Der Vater wurde seit der Scheidung der Ehe zur Leistung von Unterhalt verpflichtet.
Am 30. 11. 1989 beantragte die Minderjährige die Erhöhung der monatlichen Unterhaltsleistungen des Vaters von S 3.300,- auf S 5.130,- mit der Begründung, sie habe das zehnte Lebensjahr vollendet. Es sei eine Erhöhung ihrer persönlichen Bedürfnisse eingetreten. Das Einkommen des Vaters habe sich erhöht. Das Erstgericht setzte die monatliche Unterhaltsverpflichtung des Vaters ab 1. 12. 1989 mit S 4.400,- fest. Es führte aus, ausgehend von einem monatlichen Durchschnittseinkommen des Vaters von S 33.420,- und unter Berücksichtigung der Sorgepflichten ergäbe sich bei einer Unterhaltskomponente von 18 % ein Betrag von S 6.000,-, dem ein Regelbedarf von S 2.930,- gegenüberstehe. Die Minderjährige könne zwar angemessen an den Lebensverhältnissen des Vaters teilnehmen, eine Überalimentierung sei jedoch zu vermeiden. Es sei unter Berücksichtigung aller Lebensumstände und des Alters der Minderjährigen ein Betrag von S 4.400,- angemessen. Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Minderjährigen keine Folge. Es führte aus, die Judikatur habe mehrfach als Obergrenze für den Unterhalt das Zweieinhalbfache des für das Kind geltenden Durchschnittsbedarfes angenommen, eine volle Ausschöpfung sei aber auch bei erheblich über dem Durchschnitt liegenden Einkommensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen, insbesondere unter Berücksichtigung des Alters des Kindes, der Lebensverhältnisse und auch pädagogischer Gründe im Einzelfall nicht immer sinnvoll. Das Rekursgericht sprach aus, daß der Revisionsrekurs zulässig sei, "weil die Frage des Unterhaltsstopps bzw. einer absoluten Obergrenze beim Zuspruch von Unterhaltsbeiträgen in der Rechtsprechung der Gerichte zweiter Instanz nicht einheitlich judiziert" werde.
Rechtliche Beurteilung
Entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes liegen die Voraussetzungen des § 14 Abs.1 AußStrG nicht vor. Die angefochtene Entscheidung geht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung der Gerichte zweiter Instanz (EFSlg. 44.963, 47.584, 50.307, 53.143, 55.983, 55.986 uva) von dem Grundsatz aus, daß bei einem überdurchschnittlichen Einkommen des Unterhaltspflichtigen einem Kind Unterhaltsbeiträge zuzusprechen sind, die zur Deckung seiner - an den Lebensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen orientierten - Lebensbedürfnisse erforderlich sind. Ob jedoch der "Unterhaltsstopp" im Einzelfall bei einem Kind im Alter von zehn Jahren beim Zweieinhalbfachen des Regelbedarfes oder schon darunter anzusetzen ist, ist keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs.1 AußStrG in der Fassung der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1989. So lange der Ermessensspielraum nicht überschritten wird, ist eine Anrufung des Obersten Gerichtshofes nicht zulässig (4 Ob 1512/90, 3 Ob 1509/90).
Anmerkung
E20972European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:0060OB00606.9.0628.000Dokumentnummer
JJT_19900628_OGH0002_0060OB00606_9000000_000