Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch, Dr. Huber, Dr. Graf und Dr. Jelinek als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I*** Josef P*** und Georg E***, Projektierung und Ausführung von Bauten, 4020 Linz, Salzburger Straße 293, vertreten durch Dr. Karl Krückl und Dr. Kurt Lichtl, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei Dr. Hans O***, Rechtsanwalt, 4020 Linz, Landstraße 9, als
Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der T*** Handelsgesellschaft mbH, 4112 Rottenegg, Eschlberg 53, S 20/88 des Landesgerichtes Linz, wegen Feststellung einer Konkursforderung von S 85.848 sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 27. Februar 1990, GZ 4 R 230/89-14, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 4. April 1989, GZ 3 Cg 382/88-8, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Revision und die Revisionsbeantwortung werden mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zutreffend erkannt, daß eine Rechtshandlung des Ausgleichsschuldners oder eines nach Aufhebung des Ausgleichsverfahrens zwecks Überwachung der Ausgleichserfüllung unter Sachwalterschaft stehenden Schuldners nur dann gemäß § 8 Abs 3 bzw. § 59 Abs 2 AO unwirksam ist, wenn der Dritte im Zeitpunkt der Vornahme dieser Rechtshandlung erkennen mußte, daß sie über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb des Schuldners hinausgeht und der Ausgleichsverwalter bzw. Sachwalter seine Zustimmung nicht erteilt hat. Mußte der Dritte, der einen Vertrag während des Ausgleichsverfahrens geschlossen hat, auch nur einen von beiden Umständen, nämlich das Hinausgehen des Vertragsabschlusses über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb oder die fehlende Zustimmung des Ausgleichsverwalters bzw. Sachwalters, nicht kennen, so liegt keine rechtsunwirksame Vereinbarung vor (SZ 34/143; infas 1986 H 5, 17 A 112). Die Frage, ob dem Dritten bei dem nach § 8 Abs 3 AO anzulegenden objektiven Sorgfaltsmaßstab eines ordentlichen Kaufmannes eine bestimmte Tatsache, hier das Hinausgehen des Werkvertrages über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb des Schuldners, hätte bekannt sein müssen, ist zwar eine Rechtsfrage (SZ 56/36; WBl. 1988, 99 uva), deren Beantwortung aber von den Umständen des Einzelfalles abhängt. Da das Berufungsgericht die zur Beurteilung dieser Umstände wesentlichen Kriterien - wie (geringer) Umfang des Auftrages und des Werklohns im Verhältnis zu sonstigen durchschnittlichen Umsätzen eines derartigen Vertragspartners und erkennbarer Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Schuldners (hier Planierungsarbeiten zwecks Vergrößerung der Verkaufsfläche für PKWs) - zutreffend erkannt und auch beurteilt hat, wurde bei seiner Entscheidung auch nicht die Rechtssicherheit der Einzelfallgerechtigkeit verletzt (vgl. 8 Ob 697/88; 8 Ob 612/89 uva). Daher kann der Entscheidung keine über den vorliegenden Einzelfall hinausgehende Bedeutung zuerkannt werden, sodaß die Revision und die Revisionsbeantwortung, die auf diesen Umstand nicht hingewiesen hat, zurückzuweisen sind.
Anmerkung
E21490European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:0080OB00011.9.0628.000Dokumentnummer
JJT_19900628_OGH0002_0080OB00011_9000000_000