TE Vwgh Erkenntnis 2005/11/29 2003/06/0202

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.11.2005
beobachten
merken

Index

L37155 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Salzburg;
L82000 Bauordnung;
L82005 Bauordnung Salzburg;
L82305 Abwasser Kanalisation Salzburg;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

BauPolG Slbg 1997 §2 Abs1 Z2;
BauPolG Slbg 1997 §3 Abs1 Z1;
BauRallg;
BauTG Slbg 1976 §34 Abs3;
VVG §4 Abs2;
VVG §5 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fritz, über die Beschwerde des Ing. W W in S, vertreten durch Dr. Friedrich Oedl und Dr. Rudolf Forstenlechner, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Getreidegasse 21, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 29. Oktober 2003, Zl. 1/02-37.779/6-2003, betreffend Zwangsstrafe gemäß § 5 VVG, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt G vom 13. November 1995 wurde der Beschwerdeführer als Eigentümer einer näher bezeichneten Liegenschaft verpflichtet, bis 17. November 1996 von dem auf dieser Liegenschaft vorhandenen Objekt S. Straße 32 zum Hauptkanal in der S. Straße einen Hauskanal auf seine Kosten herzustellen, zu erhalten und in die Kanalisation einzumünden sowie die Abwässer aus dem angeführten Objekt über diesen Hauskanal in die Kanalisation einzuleiten. Die Pflicht zur Herstellung des (richtig:) Hauskanales erstrecke sich bis zu dem von der Gemeinde nach den Bestimmungen des Anliegerleistungsgesetzes hergestellten Teil des Hauskanales (= Hauskanalanschluss).

Mit Schreiben des Bürgermeisters der Stadt S vom 2. Mai 2001 wurde dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Nichterfüllung seiner Verpflichtung, von dem auf seiner Liegenschaft vorhandenen Objekt S. Straße 32 zur Kanalisationsanlage in der S. Straße einen Hauskanal auf seine Kosten herzustellen, eine Frist bis zum 1. März 2002 zur Erfüllung dieser Verpflichtung gesetzt; für den Fall der Nichtbeachtung dieser Nachfrist wurde ihm eine Zwangsstrafe in der Höhe von S 3.000,-- angedroht. Die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 4. Dezember 2002 als unzulässig zurückgewiesen.

In weiterer Folge verhängte der Bürgermeister der Stadt S mit Bescheid vom 5. August 2003 über den Beschwerdeführer eine Zwangsstrafe in der Höhe von EUR 218,02.

In seiner Berufung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe den Auftrag erfüllt, weil alle Abwässer - wie vorgeschrieben - über einen bestehenden, inzwischen renovierten Hauskanal (ca. 80% seien durch PVC-Rohre ersetzt worden) in den neu errichteten Hauptkanal der S. Straße flössen. Im Übrigen habe er bereits vor sieben Jahren einen Antrag um Ausnahmegenehmigung gemäß § 34 Abs. 3 Bautechnikgesetz gestellt, der bis heute nicht erledigt worden sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 29. Oktober 2003 wies die belangte Behörde diese Berufung als unbegründet ab und führte in der Begründung aus, weite Teile des Berufungsvorbringens seien unzulässig. Im Vollstreckungsverfahren könne ein rechtskräftiger Titelbescheid nicht bekämpft werden. Die Behauptung des Beschwerdeführers, über sein Ausnahmeansuchen sei nie abgesprochen worden, sei rechtlich unerheblich und überdies aktenwidrig, weil der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 27. Mai 1997 ausdrücklich erklärt habe, "nur" einen Aufschub, nicht aber eine Ausnahme von der Einmündungsverpflichtung zu begehren. Diesem Ansuchen um Aufschub sei entsprochen worden, weil das Verfahren betreffend die Herstellung des Hauskanalanschlusses erst am 2. Mai 2001 mit der Androhung einer Zwangsstrafe fortgesetzt worden sei. Mit seinem Vorbringen, er habe die ihn treffende Verpflichtung bereits erfüllt, befinde sich der Beschwerdeführer im Irrtum, weil die von ihm dargestellte Einleitung der Abwässer von seiner Liegenschaft in den Hauptkanal der S. Straße in mehrfacher Hinsicht in gesetzwidriger Weise erfolge (dies wird in der Bescheidbegründung näher dargestellt). Die im Beschwerdefall zu erzwingende Leistung sei eine im Sinn des § 5 VVG unvertretbare Handlung, weil u.a. die Errichtung eines Hauskanales baubehördlich bewilligungs- bzw. anzeigepflichtig sei. Eine Bewilligung sei antragsbedürftig und könne nicht ohne Antrag quasi von Amts wegen erteilt werden. Wenn sich der zur Herstellung eines Hauskanalanschlusses Verpflichtete dagegen wehre und ein entsprechendes Ansuchen nicht einbringe, handle es sich bei diesem "Nichttätigwerden" um eine unvertretbare Handlung. Die Herstellung eines Kanalanschlusses bedinge in faktischer Hinsicht eine unvertretbare Mitwirkung des Liegenschaftseigentümers, ohne dessen Mitwirkung sich im Zuge der Herstellung des Hauskanalanschlusses (allenfalls) erforderlich werdende Änderungen im Bereich der im Gebäudeinneren liegenden Leitungsführungen nicht umsetzen ließen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf rechtsrichtige Anwendung des § 5 VVG verletzt und bringt in Ausführung dieses Beschwerdepunktes (u.a.) vor, dass § 5 VVG nicht anzuwenden sei. Die ihm bescheidmäßig aufgetragene "Errichtung" eines Hauskanals (wenngleich durch Vorschaltung einer Kläranlage und Ableitung der Wässer in den - alten - Straßenkanal) sei "seit jeher" erfüllt gewesen, die Erhaltung dieser als Altbestand rechtmäßig vorhandenen Kanalanlage sei ebenfalls erfüllt worden, wie er dies der Behörde unstrittig auch mitgeteilt habe (Erneuerung der Rohre durch PVC-Kanalrohre). Es gehe im Beschwerdefall nur mehr um den Anschluss dieses Hauskanals an die öffentliche Kanalanlage. Der "Anschluss" der bestehenden Hauskanalanlage sei jedoch keine unvertretbare Leistung im Sinne des § 5 VVG.

Gemäß § 5 Abs. 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG) wird die Verpflichtung zu einer Duldung, Unterlassung oder zu einer Handlung, die sich wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nicht durch einen Dritten bewerkstelligen lässt, dadurch vollstreckt, dass der Verpflichtete von der Vollstreckungsbehörde durch Geldstrafe oder durch Haft zur Erfüllung seiner Pflicht angehalten wird. Die Vollstreckung hat gemäß § 5 Abs. 2 VVG mit der Androhung des für den Fall des Zuwiderhandelns oder der Säumnis zur Anwendung kommenden Nachteiles zu beginnen. Das angedrohte Zwangsmittel ist beim ersten Zuwiderhandeln oder nach fruchtlosem Ablauf der für die Vornahme der Handlung gesetzten Frist sofort zu vollziehen.

Gemäß § 34 Abs. 3 des Bautechnikgesetzes, LGBl. 1976/75, sind dort, wo für die Ableitung der Abwässer eine gemeindeeigene Kanalisationsanlage besteht, die Abwässer über Hauskanäle dorthin einzuleiten. Dies gilt bei nachträglicher Errichtung einer solchen Kanalisationsanlage auch für bereits bestehende Bauten. Die Grundeigentümer sind verpflichtet, die Hauskanäle auf ihre Kosten herzustellen und zu erhalten und in die Kanalisationsanlage einzumünden. Die Errichtung von Hauskanälen zu einer Kanalisationsanlage bedarf gemäß § 2 Abs. 1 Z. 2 des Baupolizeigesetzes 1997, LGBl. Nr. 40 - BauPolG, einer Bewilligung der Baubehörde oder war gemäß § 3 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. bis 31. August 2004 (siehe die Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof LGBl. Nr. 118/2003) anzeigepflichtig.

Im Beschwerdefall ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer durch den eingangs angeführten Titelbescheid zur Herstellung und Einmündung eines Hauskanales von dem auf seiner Liegenschaft vorhandenen Objekt S. Straße 32 zum Hauptkanal in der S. Straße verpflichtet worden ist. Der Beschwerdeführer behauptet nicht, diesem Auftrag vollständig und fristgerecht nachgekommen zu sein. In der Beschwerde wird vielmehr - wie bereits im Verwaltungsverfahren - vorgebracht, der auf der Liegenschaft des Beschwerdeführers befindliche bisherige Kanal sei im Jahre 2001 zu 80 % durch PVC-Rohre ersetzt worden. Die Auffassung der belangten Behörde, dass dieses Vorbringen im Verfahren nach § 5 VVG nicht zielführend ist kann nicht als rechtswidrig erkannt werden.

Unbestritten ist, dass dem Beschwerdeführer vor der Erlassung der nunmehr bekämpften Vollstreckungsverfügung zunächst die Verhängung einer Zwangsstrafe unter Setzung einer Nachfrist angedroht wurde.

Der Beschwerdeführer hält diese Vollstreckungsverfügung deshalb für rechtswidrig, weil eine Zwangsstrafe nach § 5 VVG im Falle der Nichterfüllung einer Verpflichtung nach § 34 Abs. 3 Bautechnikgesetz unzulässig sei.

Zwangsstrafen gemäß § 5 Abs. 1 VVG sind im Falle der Nichterfüllung einer Verpflichtung zu einer Duldung oder Unterlassung oder zu einer Handlung, die sich wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nicht durch einen Dritten bewerkstelligen lässt, zulässig. Eine vertretbare Leistung, für die § 5 Abs. 1 VVG nicht herangezogen werden dürfte, liegt bei Leistungen vor, die von einem Dritten ebenso erbracht werden können wie vom Verpflichteten.

Im vorliegenden Fall wurde dem Beschwerdeführer die Errichtung eines Hauskanales aufgetragen. Es kann zwar die Herstellung des konsentierten Kanalanschlusses an sich grundsätzlich auch durch einen Dritten vorgenommen werden, der Antrag auf Erteilung der Bewilligung bzw. die Erstattung der Anzeige kann jedoch, worauf die belangte Behörde zutreffend hinweist, nicht durch Ersatzvornahme vollzogen werden. Die verfahrensgegenständliche Leistung ist somit eine solche, die sich wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nicht durch einen Dritten bewerkstelligen lässt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. November 1978, Zl. 2069/76). Da der verfahrensgegenständliche baupolizeiliche Auftrag demnach eine Verpflichtung zu einer Handlung im Sinne des § 5 Abs. 1 VVG enthält, ist die Verhängung einer Zwangsstrafe nicht als rechtswidrig zu erkennen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 29. November 2005

Schlagworte

Baupolizei Vollstreckung Kosten BauRallg10

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003060202.X00

Im RIS seit

13.01.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten