TE OGH 1990/6/28 7Ob15/90

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Veröffentlicht am 28.06.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta, Dr. Egermann, Dr. Niederreiter und Dr. Schalich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Helmuth B***, Angestellter, Salzburg, Steingasse 63, vertreten durch Dr. Wilfried Haslauer und Dr. Reinfried Eberl, Rechtsanwälte in Salzburg, wider die beklagte Partei Z*** K*** Versicherungen-AG, Wien 1., Schwarzenbergplatz 15, vertreten durch Dipl.Ing. Christoph Aigner und Dr Thomas Feichtinger, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen S 49.877,-- s.A infolge Revision der beklagten Partei gegen das Zwischenurteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 7.November 1989, GZ 2 R 104/89-15, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 7. Februar 1989, GZ 15 Cg 272/88-5, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Entscheidung über die Revisionskosten bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger hat bei der beklagten Partei eine Haushaltsversicherung abgeschlossen. Diesem Versicherungsvertrag lagen die Allgemeinen Bedingungen für Haushaltsversicherungen (ABH-Fassung 1973) und die Allgemeinen Bedingungen für die Sachversicherung (ABS-Fassung 1971) zugrunde. Am 19.November 1985 kam es in den versicherten Räumen zu einem Wasserrohrbruch mit Überflutung der Wohnung des Klägers. Er erstattete am 25. November 1985 eine Schadensmeldung an die beklagte Partei. Am gleichen Tag wurde der Schaden im Auftrag der beklagten Partei vom Sachverständigen B*** besichtigt. Dieser erstattete am 2. Dezember 1985 eine "Wertschätzung", die bei der beklagten Partei am 11.Dezember 1985 eingelangt ist. Darin vertrat der Sachverständige den Standpunkt, daß als Leitungswasserschaden nur die Zerstörung des Fußbodenbelages in der Küche in Frage komme, wofür er die Wiederherstellungskosten mit S 2.520,-- bezifferte. Der Kläger erstattete am 12.Dezember 1985 neuerlich eine Schadensmeldung, die bei der beklagten Partei am Folgetag einlangte. In seinem folgenden Schreiben vom 18.Dezember 1985 legte er die inzwischen eingeholten Kostenvoranschläge über die Erneuerung der Kalt- und Warmwasserleitung etc mit S 12.639,60, für Stemmarbeiten zum Aufsuchen des Rohrschadens über S 5.120,--, über eine Badewanne über S 3.720,-- und für die Verfliesung des Bades über S 22.487,50 der beklagten Partei vor. Die beklagte Partei erklärte sich im Schreiben vom 18.Dezember 1985 in Anlehnung an das Sachverständigengutachten B*** gegenüber dem Kläger bereit, einen Entschädigungsbetrag von S 2.520,-- zu bezahlen, wobei sie darauf hinwies, daß Adaptierungen und Gebäudebestandteile nicht mitversichert seien. Der Kläger forderte in Ablehnung dieses Anbotes die beklagte Partei mit Schreiben seines nunmehrigen Vertreters vom 17. Jänner 1986 zur Zahlung der von ihm geltend gemachten Beträge auf. Im Antwortschreiben vom 27.Jänner 1986 vertrat die beklagte Partei den Standpunkt, daß die aufgetretenen Schäden nicht durch Austreten von Leitungswasser verursacht worden seien, sondern anläßlich der Behebung der Schadensursache selbst. Die beklagte Partei sehe keine Möglichkeit, eine Entschädigungsleistung aus dem vorliegenden Vertrag mit Ausnahme des Küchenbodenbelages zu erbringen. Im übrigen werde in der Annahme, daß sich der Klagevertreter den Überlegungen der beklagten Partei anschließen werde, von einer Ablehnung gegenüber dem Kläger im Sinne des § 12 Abs. 3 VersVG Abstand genommen. Der Kläger legte in der Folge dennoch weitere Kostenvoranschläge der beklagten Partei vor und brachte nach neuerlicher Ablehnung am 16.April 1986 zu 14 a Cg 130/86 des Landesgerichtes Salzburg eine Klage aus dem vorliegenden Schadensfall ein. Er erhielt den letztlich begehrten Betrag von S 47.539,40 mit Urteil vom 16.August 1987, das durch das Berufungsurteil des Oberlandesgerichtes Linz vom 18.April 1988 zu 1 R 319/87 bestätigt wurde, zugesprochen. Ein über Anregung des Erstgerichtes vom Kläger erstatteter Vergleichsvorschlag wurde mit Schreiben vom 5.Mai 1987 von der beklagten Partei nicht angenommen. Deren Gegenangebot wurde vom Kläger mit Schreiben vom 15.Mai 1987 abgelehnt. Während des Berufungsverfahrens legte der Klagevertreter der beklagten Partei weitere Kostenvoranschläge mit der Zahlungsaufforderung über S 71.955,04 zur Behebung weiterer (zum Teil klagsgegenständlicher) Schäden der beklagten Partei vor. Der Beklagtenvertreter erklärte in seinem Antwortschreiben vom 6. Mai 1988, daß die beklagte Partei vor Vorliegen der in nächster Zeit zu erwartenden Berufungsentscheidung keine Regelung dieser weiteren Ansprüche treffen wolle. Derzeit könnten Ansprüche des Klägers weder anerkannt noch ein Verjährungsverzicht abgegeben werden.

Art 11 der Allgemeinen Bedingungen für die Sachversicherung (ABS-Fassung 1971), die einen integrierenden Bestandteil der Allgemeinen Bedingungen für die Haushaltsversicherungen (ABH-Fassung 1973) darstellen, lautet: "Sachverständigenverfahren (1). Jeder Vertragspartner kann verlangen, daß Ursache und Höhe des Schadens durch Sachverständige festgestellt werden. Die Feststellungen, die die Sachverständigen im Rahmen ihrer Zuständigkeit treffen, sind verbindlich, wenn nicht nachgewiesen wird, daß sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. (2). Für das Sachverständigenverfahren gelten, soweit im folgenden nichts Abweichendes bestimmt wird, die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung über Schiedsgerichte: a) Jeder Vertragspartner ernennt einen Sachverständigen. Jeder Vertragspartner kann den anderen unter Angabe des von ihm gewählten Sachverständigen zur Ernennung des zweiten Sachverständigen gerichtlich auffordern. ..... (3). Auf Grund der Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmanns wird die Entschädigung berechnet. (4). Durch das Sachverständigenverfahren werden die Pflichten des Versicherungsnehmers im Schadensfall nicht berührt."

Art 13 der Allgemeinen Bedingungen für die Sachversicherung (ABS-Fassung 1971) mit der Überschrift "Zahlung der Entschädigung" lautet: "Die Entschädigung ist zwei Wochen nach ihrer vollständigen Feststellung fällig, jedoch kann einen Monat nach der Anzeige des Schadens als Teilzahlung der Betrag verlangt werden, der nach Lage des Falles mindestens zu zahlen ist. Der Lauf der Fristen ist gehemmt, solange infolge eines Verschuldens des Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann. .... (3). Wenn der Entschädigungsanspruch nicht innerhalb einer Frist von 6 Monaten gerichtlich geltend gemacht wird, nachdem der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber den erhobenen Anspruch unter Angabe der mit dem Ablauf der Frist verbundenen Rechtsfolge schriftlich abgelehnt hat, ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei".

Mit der am 14.Juli 1988 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrte der Kläger von der beklagten Partei weitere Versicherungsleistungen in Höhe von S 49.877,-- samt 4 % Zinsen seit 10. April 1988. Er brachte dazu vor, daß die beklagte Partei aus dem Vorfall vom 19.November 1985 weitere - noch nicht im Verfahren 14 a Cg 139/86 des Landesgerichtes Salzburg eingeklagte oder zugesprochene - Versicherungsleistungen zu ersetzen habe, und zwar das Entfernen und Neuanbringen der Tapeten im Wohnzimmer in Höhe von S 5.460,--, das Entfernen und Neuanbringen der Tapete im Schlafzimmer in Höhe von S 5.143,--, das Entfernen und die Neuverlegung der Schiffböden in Höhe von S 30.000,-- und die Lieferung und Verlegung von Teppichböden in Höhe von S 9.274,--. Die beklagte Partei beantragte Klagsabweisung und wendete im wesentlichen ein, daß die nunmehr geltend gemachten weiteren Ansprüche des Klägers verjährt seien. Er hätte die nunmehr geltend gemachten Leistungen nach dem ihm bekannten Abschluß der Erhebungen der beklagten Partei bereits im Dezember 1985 verlangen können. Mit der Besichtigung des Schadens durch den Sachverständigen B*** und dem Einlangen seines Berichtes am 11.Dezember 1985 seien die Erhebungen der beklagten Partei abgeschlossen und der Umfang des Schadens festgestellt gewesen. Die zweijährige Verjährungsfrist habe daher mit 1.Jänner 1986 zu laufen begonnen. Der Fortlauf der Verjährung sei höchstens bis Ende Jänner 1986 gehemmt gewesen. Die beklagte Partei stellte bei der mündlichen Streitverhandlung am 10.November 1988 Versicherungsleistungen der Höhe nach mit S 1,-- außer Streit; das Erstgericht schränkte dann das Verfahren auf den Grund des Anspruches ein.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren zur Gänze ab und stellte den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt fest. Es vertrat rechtlich die Auffassung, daß die nunmehrigen Ansprüche des Klägers verjährt seien. Die Fälligkeit des (gesamten) klägerischen Anspruches sei bereits im Dezember 1985 eingetreten. Die beklagte Partei habe im Schreiben vom 27.Jänner 1986 abschließend erklärt, darauf nicht mehr als S 2.520,-- zu bezahlen. Der Fortlauf der Verjährungsfrist sei dennoch bis 29.Jänner 1986 gehemmt gewesen. Die zweijährige Verjährungsfrist des § 12 VersVG sei daher mit 30.Jänner 1988 abgelaufen.

Mit dem angefochtenen Zwischenurteil änderte das Berufungsgericht über Berufung des Klägers das Ersturteil dahin ab, daß die Zahlungsverpflichtung der beklagten Partei als dem Grunde nach zu Recht bestehend festgestellt wurde. Rechtlich folgerte das Berufungsgericht, daß nach Art 13 der ABS die vom Versicherer zu leistende Entschädigung 2 Wochen nach ihrer vollständigen (gänzlichen) Feststellung fällig sei. Eine solche Feststellung liege aber erst bei Einigung des Versicherungsnehmers mit dem Versicherer über die Höhe der Entschädigungssumme oder nach ihrer Feststellung durch einen Sachverständigen vor. Die vom Sachverständigen B*** verfaßte Wertschätzung vom 2.Dezember 1985 stelle aber weder Schadensursache noch Höhe des Schadens fest und erfülle daher nicht die Voraussetzungen des in den AVB festgelegten Sachverständigenverfahrens. Auch liege keine Einigung der Parteien vor. Damit seien die Versicherungsleistungen frühestens im Jahre 1986 fällig geworden. Zufolge der erst mit Ablauf des Jahres 1986 in Lauf gesetzten zweijährigen Verjährungsfrist nach § 12 VersVG sei die am 14.Juli 1988 eingebrachte Klage rechtzeitig erhoben worden. Die eingeklagten Versicherungsleistungen bestünden daher dem Grunde nach zu Recht. Das Berufungsgericht ließ die Revision zu.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der beklagten Partei wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne einer Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteiles, hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Die klagende Partei beantragt, der Revision keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Der Beginn der im § 12 Abs. 1 VersVG normierten Verjährungsfrist hängt von der im § 11 VersVG geregelten Fälligkeit ab (vgl SZ 51/32). Da Geldleistungen des Versicherers mit der Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfanges der Leistung des Versicherers nötigen Erhebungen fällig werden, ist der Zeitpunkt, in dem die Erhebungen beendet sind, für die Verjährung entscheidend (7 Ob 33/81, zuletzt 7 Ob 43/85). Die Bestimmung des § 11 Abs. 1 VersVG ist nicht zwingend. Der Zeitpunkt der Fälligkeit der vom Versicherer zu erbringenden Gegenleistung kann daher auch durch Parteienvereinbarung bestimmt werden. Stellt der Versicherer keine oder unnötige oder nicht sachdienliche Erhebungen an, so ist für die Fälligkeit der Versicherungsleistung der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Erhebungen bei korrektem Vorgehen beendet gewesen wären (vgl Prölss-Martin24 VVG, 127). Wenn der Versicherer während dieses Zeitraums erklärt, daß und inwieweit er seine Leistungspflicht anerkennt, bringt er damit zum Ausdruck, daß er die notwendigen Erhebungen selbst für beendet hält (vgl SZ 57/79).

Zutreffend hat das Berufungsgericht erkannt, daß die "Wertschätzung" des Sachverständigen Lambert B*** vom 2. Dezember 1985 (Beilage ./C) nicht dem im Art 11 der AVB für die Sachversicherung vorgesehenen Verfahren entsprach, sondern nur eine (im übrigen unvollständige) Tatbestandsaufnahme für die beklagte Partei darstellt und darüber hinaus unzutreffende Rechtsausführungen enthält. Aus der folgenden, auf einem Vordruck zum Teil nur durch Ankreuzen einzelner Sätze verfaßten Mitteilung ist nicht erkennbar, ob die beklagte Partei damit eine weitergehende als die dort angebotene Zahlung endgültig ablehnt (Beilage D). Die Ankreuzung des Satzes, daß die beklagte Partei "den Schaden regeln wolle", enthält eine grundsätzliche Deckungszusage, die trotz des auf der Rückseite schlagwortartig festgehaltenen Textes mit den Worten "Abrechnung:

Abfindung laut Sachverständigengutachten für Bodenbelag S 2.520,-- - Adaptierungen und Gebäudebestandteile sind nicht mitversichert" sowie durch die vorbereitete Entschädigungsquittung über S 2.520,-- für einen Laien mehrdeutig und daher mißverständlich ist. Der Gesamtinhalt dieses Schreibens erweckt den Eindruck, daß die beklagte Partei eine Schadensregulierung vorbehaltlich der Zustimmung des Versicherungsnehmers versucht und sohin diesem ein Offert macht.

§ 12 VersVG regelt ganz allgemein die Verjährung von Versicherungsansprüchen und sieht nur für die Deckungsablehnung im Abs. 3 strenge Formerfordernisse vor, um jedes Mißverständnis des Versicherungsnehmers bei Ablehnung auszuschließen

(vgl Prölss-Martin24, 147). Für Teilansprüche, die vom Versicherer nach der Deckungszusage dem Grunde nach abgelehnt worden sind, regelt § 12 VersVG nur den Beginn und die Dauer der Verjährungsfrist, normiert aber keine Formerfordernisse für deren Ablehnung. Ist aber für den Versicherungsnehmer nicht erkennbar, ob der Versicherer seine Erhebungen schon abgeschlossen hat, weil sich seiner Ansicht nach, wie im vorliegenden Fall der Schadensumfang gegenüber der ursprünglichen Schadensaufnahme vergrößert hat, so ist der Versicherer verpflichtet, dem Versicherten zweifelsfrei zu erklären, daß er die weitergehenden Leistungen, die von ihm begehrt werden ablehnt und darüber auch keine Erhebungen führt. Nur daraus kann der Versicherte erkennen, daß die Fälligkeit des Leistungsanspruches eingetreten ist. Eine Ablehnung weiterer Zahlungen muß daher klar und unzweideutig sein. Auch aus dem sonstigen Verhalten des Versicherers dürfen sich keine Zweifel an der Bedeutung der Ablehnung ergeben.

Im vorliegenden Fall hat die beklagte Partei erst in ihrem Schreiben vom 27.Jänner 1986 unmißverständlich zum Ausdruck gebracht, daß sie eine Zahlung aller S 2.520,-- übersteigenden Ansprüche endgültig ablehnt (Beilage 5). Allerdings verzichtete die beklagte Partei im letzten Absatz dieses Schreibens ausdrücklich auf eine Ablehnung im Sinne des § 12 Abs. 3 VersVG und hat daher entgegen Art 13 Abs. 3 der ABS auch eine Belehrung des Klägers über die mit dem ungenützten Ablauf der dort vorgesehenen sechsmonatigen Klagefrist verbundenen Folgen unterlassen. Ihre Verjährungseinrede ist daher allein an Hand der gesetzlichen Regelung des § 12 Abs. 1 und 2 VersVG zu beurteilen. Geht man davon aus, daß bei der "Befundaufnahme" durch den Sachverständigen der Schadensumfang noch nicht konkretisiert werden konnte (vgl AS 62 in 14 a Cg 139/86 des Erstgerichtes), was den Kläger zu einer zweiten Schadensmeldung (= Ergänzung) und in der Folge zur Übersendung weiterer Kostenvoranschläge veranlaßte, weiters daß dem Versicherten die klagsgegenständlichen Schäden laut den in diesem Punkt substantiell nicht bestrittenen Klagsbehauptungen im Zeitpunkt des Erhaltes des Schreibens der beklagten Partei vom 18.Dezember 1985 in ihrem Umfang noch gar nicht bekannt gewesen sind, hätte auch der beklagten Partei klar sein müssen, daß ihr vorgenanntes Schreiben vom Versicherten nicht als Abschluß der Erhebungen und sohin als fälligkeitsauslösender Zeitpunkt verstanden werden kann. Die beklagte Partei hat auch in ihrem Schreiben vom 27.Jänner 1986 ihren Standpunkt ohne Bezug auf das vorangegangene Schreiben vom 18. Dezember 1985 dargelegt. Bis zum Erhalt des Schreibens vom 27. Jänner 1986 durfte daher der Kläger davon ausgehen, daß der Versicherer, der bisher noch nicht sachdienliche Erhebungen angestellt hat, innerhalb einer angemessenen Frist, wie es eben einem korrekten Vorgehen entspricht (vgl Prölss-Martin24, 127), zu den übersendeten weiteren Kostenvoranschlägen noch Erhebungen tätigt. Erst nach der eindeutigen Ablehnung aller S 2.520,-- übersteigenden Ansprüche im Schreiben vom 27.Jänner 1986 mußte sich der Kläger darüber im Klaren sein, daß die beklagte Versicherung keine Erhebungen mehr durchführt. Die zweijährige Verjährungsfrist wurde daher erst mit Ende des Jahres 1986 in Lauf gesetzt. Die am 14. Juli 1988 eingebrachte Klage ist daher innerhalb der Verjährungsfrist erhoben worden.

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 393 Abs. 4 ZPO.

Anmerkung

E21452

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0070OB00015.9.0628.000

Dokumentnummer

JJT_19900628_OGH0002_0070OB00015_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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