TE OGH 1990/7/3 13Os75/90

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Veröffentlicht am 03.07.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3.Juli 1990 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hörburger, Dr. Brustbauer, Dr. Kuch und Dr. Markel als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Dr. Ungerank als Schriftführer in der Strafsache gegen Heribert B*** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nch den §§ 142 Abs 1, 143, zweiter Deliktsfall, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschwornengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Graz vom 4. Mai 1990, GZ 9 Vr 2950/89-37, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung wird der Akt dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem auf dem Wahrspruch der Geschwornen beruhenden angefochtenen Urteil wurde der am 29.Juli 1959 geborene Heribert B*** (zu I/) des Verbrechens des schweren Raubes nach den §§ 142 Abs 1, 143, zweiter Deliktsfall, StGB sowie (zu II/ und III/) der Vergehen der Sachbeschädigung nach dem § 125 StGB und des schweren Diebstahls nach den §§ 127, 128 Abs 1 Z 4 StGB schuldig erkannt und hiefür nach dem § 143, erster Strafsatz, StGB unter Bedachtnahme auf den § 28 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Das Verbrechen des Raubes liegt dem Angeklagten deshalb zur Last, weil er in Graz durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben nachgenannten Personen fremde bewegliche Sachen unter Verwendung einer Waffe, und zwar einer Gaspistole, mit Bereicherungsvorsatz weggenommen hat, und zwar:

I. Am 5.November 1989 dadurch, daß er die Gaspistole gegen den Körper der Christine S*** richtete und diese mit den Worten: "Geld her, oder ich schieße" aufforderte, ihm die Tageslosung des Cafes S*** in Höhe von 105.941 S herauszugeben;

II. am 25.November 1989 dadurch, daß er den Lauf der Gaspistole gegen den Körper der Milenka H*** richtete, diese in den Kassenraum drängte und sie dort mit den Worten, "das ist ein Überfall! Geld her oder ich schieße, legen Sie sich auf den Boden" aufforderte, ihm die Tageslosung der Tankstelle der Firma T***-ÖL herauszugeben, wobei er die Leinentasche mit dem Bargeldbetrag von

7.500 S, einen Taschenrechner, vier Brieftaschen, Gelddosen und Toilettesachen im Gesamtwert von 8.250 S an sich nahm. Er hat weiters am 25.November 1989 in Graz dadurch, daß er anläßlich der Beraubung der Milenka H*** das Kabel des Telefons aus der Wand riß, eine fremde Sache vorsätzlich beschädigt (Punkt II/ des Urteilssatzes) und am 22.November 1989 in Voitsberg, am 7.November 1989 in Weitendorf und am 23.Dezember 1988 in Graz in insgesamt fünf Fällen den im Urteilsspruch angeführten Personen fremde bewegliche Sachen in einem Gesamtwert von etwa 63.000 S mit dem Vorsatz weggenommen, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern (Punkt III/ des Urteilssatzes).

Rechtliche Beurteilung

Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit einer auf den Grund der Z 13 des § 345 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Mit Berufung ficht er den Ausspruch über die Strafe und die Entscheidung über die privatrechtlichen Ansprüche an. Die Strafzumessungsrüge versagt.

Für die der Sache nach behauptete offenbar unrichtige Beurteilung einer für die Strafbemessung maßgebenden entscheidenden Tatsache (Z 13 zweiter Fall) bedürfte es des Hinweises auf eine sich aus den Urteilsgründen ergebende unrichtige rechtliche Beurteilung eines im Urteil auch tatsächlich festgestellten, für die Strafbemessung ausschlaggebenden Sachverhalts (RZ 1989/19). Die in der Beschwerdeschrift angeführten Erschwerungsgründe sind aus dem Urteilssachverhalt durchaus ableitbar, sodaß es dem Vorbringen der Rüge zuwider keiner weiteren Begründung für ihre Heranziehung bedurfte. Welches Gewicht diesen Erschwerungsgründen für die Ausmessung der verwirkten Strafe zukommt, wird bei der Entscheidung über die Berufung zu beurteilen sein.

Mit den weiteren Ausführungen - dem Urteil sei nicht zu entnehmen, inwieweit die Tat auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen gewesen sei, "durch die sie auch einen mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte", es befasse sich auch nicht mit den Voraussetzungen des § 41 StGB und mit den Umständen, die den Beschwerdeführer zur Tat veranlaßten - wird eine solche rechtsfehlerhafte Bewertung von den Angeklagten betreffenden Strafzumessungstatsachen nicht aufgezeigt, sondern - im Ergebnis nur behauptet, daß für den Strafzumessungs-Sachverhalt maßgebliche Kriterien nicht berücksichtigt wurden, womit aber kein Nichtigkeits-, sondern nur ein Berufungsgrund geltend gemacht wird (RZ 1989, 19; 15 Os 111,112/89, 14 Os 1,2/90).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet gemäß dem § 285 d Abs 1, 344 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen, woraus folgt, daß die Entscheidung über die Berufung dem zuständigen Gerichtshof zweiter Instanz obliegt (§§ 285 i, 344 StPO).

Anmerkung

E21096

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0130OS00075.9.0703.000

Dokumentnummer

JJT_19900703_OGH0002_0130OS00075_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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