TE OGH 1990/7/3 15Os61/90

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Veröffentlicht am 03.07.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3.Juli 1990 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Dr. Reisenleitner, Hon.Prof. Dr. Brustbauer und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Mende als Schriftführer in der Strafsache gegen Hans B*** wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen das Urteil des Jugendgerichtshofes Wien als Schöffengericht in Jugendstrafsachen vom 6.Dezember 1989, GZ 5 Vr 815/88-26, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Strasser, und des Verteidigers Dr. Tarnai, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten und seiner gesetzlichen Vertreter, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten dieses Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Hans B*** der am 18. Juni 1988 in Wien im einverständlichen Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten Andreas K*** zum Nachteil des Oliver Z*** begangenen Vergehen (B.) des Diebstahls (von 2.500 S Bargeld) nach § 127 StGB sowie (C.) der (durch das Wegwerfen der Geldbörse, in der das Geld verwahrt gewesen war, verübten) dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs 1 StGB und (A.) der (durch die Entnahme eines Schülerausweises aus der Börse und dessen Wegwerfen unternommenen) Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

Rechtliche Beurteilung

Der auf § 281 Abs 1 Z 5, 5 a und 9 lit a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen dieses Urteil kommt keine Berechtigung zu.

Nicht zielführend ist seine Mängelrüge (Z 5) mit der Geltendmachung einer Unvollständigkeit der Entscheidungsgründe (zu den Fakten C. und A.) in bezug auf Verfahrensergebnisse, nach denen es K*** gewesen sei, der die Geldbörse von ihm genommen und den Ausweis (oder die mehreren darin verwahrt gewesenen Ausweise) weggeworfen habe; denn im Hinblick darauf, daß nach den Urteilsfeststellungen sowohl die Börse als auch der Schülerausweis vom Beschwerdeführer und von K*** einverständlich weggeworfen wurde (US 2/3, 4, 6), betrifft die Frage, wer von ihnen jenen gemeinsamen Tatentschluß realisiert hat, im Hinblick auf die rechtliche Gleichwertigkeit der Täterschaftsarten (§ 12 StGB) keine im Sinn des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes entscheidende Tatsache.

Welche Widersprüche zwischen den Aussagen der Zeugen K*** und K*** (zum Faktum B.) aber das Erstgericht zu würdigen verabsäumt hätte, wird mit der Beschwerde nicht dargetan, sodaß die Mängelrüge insoweit mangels Substantiierung einer sachbezogenen Erörterung nicht zugänglich ist.

Gleiches gilt für die mit dem Einwand, das Gericht hätte "unter

Berücksichtigung des eingeholten medizinischen Gutachtens des

Sachverständigen Dr. S*** ... das Strafverfahren gemäß § 9 JGG

vorläufig einstellen ... müssen", im Rahmen der Berufung inhaltlich

erhobene Rechtsrüge nach § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO (vgl § 32 Abs 1 JGG).

Die einer sorgfältigen Prüfung unterzogenen Beschwerdeausführungen zur Tatsachenrüge (Z 5 a) hinwieder, mit denen der Angeklagte teils seine Täterschaft und teils seinen Vorsatz in Zweifel zu ziehen trachtet, sind im Licht der gesamten Aktenlage nicht geeignet, gegen die darauf bezogenen Konstatierungen des Jugendschöffengerichtes Bedenken zu erwecken.

Verfehlt schließlich ist die (weitere) Rechtsrüge (sachlich Z 10) mit der ihr zugrunde liegenden Ansicht, das Wegwerfen der Geldbörse und des Schülerausweises (Fakten C. und A.) sei jeweils als "straflose" (gemeint: vorbestrafte) Nachtat zum Diebstahl (Faktum B.) anzusehen und deshalb nicht gesondert erfaßbar: gingen doch sowohl die dauernde Entziehung der Börse als auch das Unterdrücken des Ausweises augenscheinlich über jene Rechtsgutbeeinträchtigung hinaus, die das Tatopfer durch den Gelddiebstahl erlitt, sodaß davon, daß diese weiteren Delikte schon durch dessen Bestrafung miterfaßt und abgegolten wären, keine Rede sein kann.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.

Anmerkung

E21105

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0150OS00061.9.0703.000

Dokumentnummer

JJT_19900703_OGH0002_0150OS00061_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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