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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §13;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Schick, Dr. Hinterwirth und Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des Ing. Mag. B in W, vertreten durch Dr. Lutz Hötzl und Dr. Manfred Michalek, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Falkestraße 1/6, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 22. März 2005, GZ BMBWK-4167.080960/0001-III/5/2005, betreffend Abweisung eines Antrages auf Nichtberücksichtigung eines Überstellungsabzuges, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Bis zum 31. August 2002 war er als Wirtschaftsinformatiker bei der Telekom Austria AG (gemäß § 17 des Poststrukturgesetzes als ein der Telekom Austria AG zur Dienstleistung zugewiesener Beamter der Post- und Telegraphenverwaltung - Verwendungsgruppe PT 1) tätig.
Mit Wirksamkeit vom 1. September 2002 wurde der Beschwerdeführer auf die Planstelle eines Professors (Verwendungsgruppe L 1) im Planstellenbereich der technischen und gewerblichen Lehranstalten des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur (BMBWK) ernannt und dem Technologischen Gewerbemuseum, Höhere Technische Bundeslehr- und Versuchsanstalt (TGM) zur Dienstleistung zugewiesen.
Den Verwaltungsakten ist zu entnehmen, dass die belangte Behörde bei der Einstufung des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der Bestimmung des § 12a Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, von einem Überstellungsverlust des Beschwerdeführers im Ausmaß von 4 Jahren ausgegangen ist. Demnach hätten dem Beschwerdeführer mit Wirksamkeit der Überstellung die Bezüge der Gehaltsstufe 11 der Verwendungsgruppe L 1 mit nächster Vorrückung am 1. Juli 2003 gebührt. Eine bescheidmäßige Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung des Beschwerdeführers erfolgte nach der Aktenlage nicht.
Mit Schreiben vom 22. September 2004 beantragte der Beschwerdeführer die "gesetzeskonforme Übernahme seines Vorrückungsstichtages sowie der entsprechenden besoldungsrechtlichen Einstufung und die Erlassung eines diesbezüglichen Feststellungsbescheides".
Begründend führte er dazu im Wesentlichen aus, mit Wirksamkeit vom 1. September 2002 sei ein Wechsel in das Ressort der belangten Behörde durchgeführt worden. Seine dienst- und besoldungsrechtliche Stellung als der Telekom Austria AG zugewiesener Beamter sei zum Zeitpunkt des Wechsels Verwendungsgruppe PT 1, Dienstzulagengruppe S (= Leiter einer Abteilung in einem Ministerium), gewesen. Er sei auf die Planstelle eines Professors (Verwendungsgruppe L 1) der technischen und gewerblichen Lehranstalten des BMBWK übernommen worden. Da eine Verwendung in nicht leitender Position einer nachgeordneten Dienststelle eines Ministeriums sicher nicht höher sei als eine Leitungsfunktion in einem Ministerium, komme in seinem Fall nicht § 12a Abs. 4 GehG, sondern § 12a Abs. 6 GehG zur Anwendung. Er ersuche daher um gesetzeskonforme Erledigung seiner Einstufung.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 22. März 2005 sprach die belangte Behörde wie folgt ab:
"Gemäß § 12a Gehaltsgesetz 1956 wird Ihrem Antrag den anlässlich Ihrer Überstellung von der Besoldungsgruppe Beamte der Post- und Fernmeldehoheitsbehörde, Verwendungsgruppe PT 1, in die Besoldungsgruppe Lehrer, Verwendungsgruppe L 1, festgesetzten Überstellungsabzug von 4 Jahren nicht zu berücksichtigen, nicht stattgegeben."
Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen aus, dass einem Beamten mit abgeschlossenem Hochschulstudium bei der Überstellung von einer der im § 12a Abs. 2 Z. 1 GehG angeführten Besoldung- oder Verwendungsgruppe in eine solche, die in Z. 3 leg. cit. genannt wird, jene besoldungsrechtliche Stellung gebühre, die sich auf Grund der Vorrückung oder Zeitvorrückung ergeben würde, wenn er die in der bisherigen Verwendungsgruppe anrechenbare Gesamtdienstzeit in dem Ausmaß in der neuen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte, die diese Zeit die in der im § 12a Abs. 4 GehG dargestellten Tabelle angeführten Zeiträume übersteige. Im vorliegenden Fall betrage diese Zeit 4 Jahre. Ob bei einer Überstellung die bisherige Dienstzeit für die Einstufung in der neuen Verwendungsgruppe voll zähle oder ob dabei ein so genannter "Überstellungsabzug" vorzunehmen sei, hänge davon ab, ob der fiktive Laufbahnbeginn in der betreffenden Verwendungsgruppe an das 18., 20. oder 22. Lebensjahr anknüpfe. Dementsprechend seien die Verwendungsgruppen in Kategorien eingeteilt worden. Da die Verwendungsgruppe L 1 an die dritte Kategorie (fiktiver Laufbahnbeginn mit dem 22. Lebensjahr) anknüpfe, sei der Überstellungsabzug von 4 Jahren zur Anwendung gebracht worden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf ordnungsgemäße Einstufung anlässlich seiner Überstellung gemäß § 12a GehG verletzt. Er macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 12a GehG (Abs. 1, Abs. 5 und Abs. 7 in der Fassung BGBl. Nr. 318/1977, Abs. 2 im Wesentlichen in der Fassung BGBl. Nr. 662/1977 (Abs. 2 Z. 1 in der Fassung BGBl. I Nr. 119/2002 und Abs. 2 Z. 3 in der Fassung BGBl. I Nr. 6/2000), Abs. 3 und Abs. 6 in der Fassung BGBl. Nr. 136/1979, Abs. 4 in der Fassung BGBl. Nr. 561/1979 und Abs. 8 in der Fassung BGBl. Nr. 662/1977) lautet:
"Überstellung
§ 12a. (1) Überstellung ist die Ernennung zum Beamten einer anderen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe.
(2) Für die Ermittlung des in der neuen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe gebührenden Gehaltes werden die nachstehenden Besoldungs- und Verwendungsgruppen wie folgt zusammengefasst:
1. Verwendungsgruppen A 1 bis A 7, B, C, D, E, P 1 bis P 5,
L 2b, L 3, E 1, E 2a, E 2b, E 2c, W 1, W 2, M BO 1, M BO 2,
M BUO 1, M BUO 2, M ZO 1, M ZO 2, M ZUO 1, M ZUO 2, M ZCh, H 2, PT 1 bis PT 9, PF 1 bis PF 6 und K 1 bis K 6
2.
Verwendungsgruppen L 2a;
3.
Verwendungsgruppen A, L PA, L 1 und H 1, Richteramtsanwärter, Richter und Staatsanwälte, Universitätsdozenten und Universitätsassistenten.
(3) Wird ein Beamter aus einer Besoldungs- oder Verwendungsgruppe in eine gleichwertige oder höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe derselben Ziffer des Abs. 2 überstellt, so gebührt ihm die besoldungsrechtliche Stellung, die sich auf Grund der Vorrückung oder Zeitvorrückung ergeben würde, wenn er die in der Besoldungs- oder Verwendungsgruppe anrechenbare Gesamtdienstzeit als Beamter der neuen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte.
(4) Wird ein Beamter aus einer Verwendungsgruppe in eine höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe einer anderen Ziffer des Abs. 2 überstellt, so gebührt ihm die besoldungsrechtliche Stellung, die sich auf Grund der Vorrückung oder Zeitvorrückung ergeben würde, wenn er die in der bisherigen Verwendungsgruppe anrechenbare Gesamtdienstzeit in dem Ausmaß in der neuen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte, um das diese Zeit die in der folgenden Tabelle angeführten Zeiträume übersteigt:
Überstellung
Ausbildung im Sinne der Ernennungserfordernisse der Anlage 1 zum Beamten- Dienstrechtsgesetz 1979
Zeitraum
von der
in die
Jahre
Besoldungs- oder Verwendungsgruppe gemäß Abs. 2 Z.
1
1
1
2
2
2
3
3
3
3
mit abgeschlossenem Hochschulstudium
in den übrigen Fällen
mit abgeschlossenem Hochschulstudium
in den übrigen Fällen
2
4
6
2
4
(5) Erfüllt ein Beamter das im Abs. 4 angeführte Erfordernis des abgeschlossenen Hochschulstudiums erst nach der Überstellung in eine der im Abs. 2 Z. 3 angeführten Besoldungs- oder Verwendungsgruppen, ist seine besoldungsrechtliche Stellung mit Wirkung vom Tag der Erfüllung dieses Erfordernisses entsprechend dem Abs. 4 neu festzusetzen.
(6) Wird ein Beamter in eine niedrigere Verwendungsgruppe überstellt, so gebührt ihm die besoldungsrechtliche Stellung, die sich auf Grund der Vorrückung oder Zeitvorrückung ergeben hätte, wenn er die in der bisherigen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe anrechenbare Gesamtdienstzeit als Beamter der niedrigeren Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte.
(7) Ist ein Beamter in eine höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe überstellt worden und wird er nachher in eine niedrigere Verwendungsgruppe überstellt, so ist er so zu behandeln, als ob er bis zur Überstellung in die niedrigere Verwendungsgruppe in der Verwendungsgruppe geblieben wäre, aus der er in die höhere Besoldungsgruppe überstellt worden ist.
(8) Bei Überstellungen nach den Abs. 3, 4, 6 und 7 und bei einer Änderung der besoldungsrechtlichen Stellung nach Abs. 5 ist die in der höchsten Gehaltsstufe einer Besoldungs- oder Verwendungsgruppe oder einer Dienstklasse, aus der eine Zeitvorrückung nicht mehr vorgesehen ist, verbrachte Zeit bis zum Ausmaß von vier Jahren für die Vorrückung und den Anfall der Dienstalterszulage zu berücksichtigen. Die §§ 8 und 10 sind sinngemäß anzuwenden."
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Beurteilung des Charakters eines Anbringens sein wesentlicher Inhalt, der sich aus dem gestellten Antrag erkennen lässt, und die Art des in diesem gestellten Begehrens maßgebend. Es kommt nicht auf Bezeichnungen und zufällige Verbalformen an, sondern auf den Inhalt des Anbringens, das erkennbare oder zu erschließende Ziel eines Parteischrittes (vgl. die bei Walter - Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), E. 42 zu § 13 AVG wiedergegebene Judikatur).
Die belangte Behörde hat dem Antrag des Beschwerdeführers vom 22. September 2004 die Bedeutung beigemessen, er ziele auf eine - von der Feststellung der durch seine Überleitung erlangten besoldungsrechtlichen Stellung abgesonderte - Entscheidung allein über die Frage ab, ob und in welcher Höhe für die Ermittlung seiner besoldungsrechtlichen Stellung ein Überstellungsverlust in Abzug zu bringen sei. Dabei verkannte sie jedoch, dass eine abgesonderte Entscheidung über derartige Begründungselemente unzulässig ist:
Die Erlassung derartiger abgesonderter Entscheidungen ist zunächst dann unzulässig, wenn die ihren Gegenstand bildende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann (vgl. hiezu auch das hg. Erkenntnis vom 13. Oktober 2004, Zl. 2001/12/0042). Nichts anderes gilt für abgesonderte Entscheidungen in Ansehung von Begründungselementen, die in Feststellungsverfahren, die zwar nicht kraft Gesetzes vorgezeichnet, jedoch auf Grund der hiezu ergangenen Rechtsprechung als zulässig angesehen werden, von Bedeutung sind. Nun erweist sich aber die Erlassung eines Feststellungsbescheides über die besoldungsrechtliche Stellung eines Beamten in den hier vorliegenden Fällen ihrer Strittigkeit und des Vorhandenseins von Auswirkungen auch für die Zukunft als zulässig (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Oktober 2002, Zl. 2000/12/0189). Daraus wiederum folgt die Unzulässigkeit abgesonderter Entscheidungen über einzelne Begründungselemente, die für die Ermittlung der besoldungsrechtlichen Stellung eines Beamten von Bedeutung sind (wie die hier von der belangten Behörde zum Gegenstand einer abgesonderten Entscheidung gemachte Rechtsfrage, ob er einen Überstellungsverlust erlitten hat).
Vor diesem Hintergrund ist der verfahrenseinleitende Antrag des Beschwerdeführers vom 22. September 2004 gesetzeskonform und entsprechend seinem Wortlaut dahingehend zu deuten, dass er die Feststellung seiner besoldungsrechtlichen Stellung anstrebt. Die Ausführungen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Nichtberücksichtigung eines allfälligen Überstellungsabzuges sind hingegen nicht - wie von der belangten Behörde angenommen - als Antrag auf Erlassung eines gesonderten Bescheides über die Nichtberücksichtigung eines Überstellungsabzuges zu verstehen. Es handelt sich dabei vielmehr um ein von der belangten Behörde für die Feststellung der strittigen besoldungsrechtlichen Stellung des Beschwerdeführers vorweg zu klärendes Begründungselement.
Die belangte Behörde wäre im vorliegenden Fall somit verpflichtet gewesen, eine Sachentscheidung über die besoldungsrechtliche Stellung des Beschwerdeführers zu fällen und sich in der Begründung mit seinem Vorbringen, insbesondere mit der Frage eines allfälligen Überstellungsabzuges nach § 12a Abs. 4 GehG auseinander zu setzen.
Da die belangte Behörde insofern die Rechtslage verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.
Für das fortgesetzte Verfahren ist noch Folgendes festzuhalten:
Die belangte Behörde vertrat im angefochtenen Bescheid die Auffassung, ob ein Überstellungsabzug vorzunehmen sei, hänge davon ab, an welches Lebensjahr der fiktive Laufbahnbeginn in der jeweiligen Kategorie von Verwendungsgruppen (also in der jeweiligen Ziffer des § 12a Abs. 2 GehG) anknüpfe. Damit ging sie offenbar davon aus, dass die Verwendungsgruppe L 1 schon deshalb im Sinne des § 12a Abs. 4 GehG "höher" ist als die Verwendungsgruppe PT 1, weil sie einer in einer höheren Ziffer des § 12a Abs. 2 genannten Kategorie von Verwendungsgruppen angehört (der Tabelle in § 12a Abs. 4 GehG ist zu entnehmen, dass Überstellungsverluste nur bei einem Wechsel in eine in einer höheren Ziffer genannte Verwendungsgruppe überhaupt in Frage kommen). Diese Auffassung ist unzutreffend, weil - wie auch § 12a Abs. 3 GehG zeigt - ungeachtet der Zugehörigkeit der neuen Verwendungsgruppe zur Kategorie des § 12a Abs. 2 Z. 3 GehG noch eigenständig zu prüfen ist, ob diese auch sonst eine "höhere" Verwendungsgruppe ist (nur dann käme die Anwendung der in § 12a Abs. 4 GehG enthaltenen Tabelle zur Ermittlung des Ausmaßes des Überstellungsverlustes überhaupt in Betracht).
Das Gesetz stellt mit diesem Begriff jedoch keinesfalls - wie der Beschwerdeführer meint - darauf ab, welche (u.a. auch für die Einordnung in Dienstzulagengruppen des PT-Schemas maßgebliche) Funktionen der Beamte vor und nach der Überstellung innehat, bzw. welche daraus resultierenden Gesamtbezüge dem Beamten jeweils gebühren, sondern lediglich darauf, ob die Besoldungs- oder Verwendungsgruppe, in die er überstellt wurde, eine höhere ist. Im - hier vorliegenden - Fall, dass sowohl die Besoldungsgruppe aus der der Beamte überstellt wird als auch jene in die er überstellt wird in Verwendungsgruppen unterteilt sind, ist der Vergleich zwischen alter und neuer Verwendungsgruppe zu ziehen. Dies ist aber bei gebotener eigenständiger Prüfung hier durch Vergleich der Gehaltsansätze für die jeweiligen Verwendungsgruppen zu entscheiden. Im vorliegenden Fall lassen die Gehaltsansätze der in Rede stehenden Verwendungsgruppen unzweifelhaft erkennen, dass die Verwendungsgruppe L 1 eine höhere ist als die Verwendungsgruppe PT 1 (vgl. § 55 GehG und § 103 GehG).
Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandsersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. Das Mehrbegehren auf Ersatz der Einzahlungsgebühr in Höhe von EUR 2,-- war abzuweisen, weil neben dem Ersatz des pauschalierten Schriftsatzaufwandes und dem Ersatz der Gebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG ein weiterer Kostenersatz nicht vorgesehen ist.
Wien, am 29. November 2005
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter AbspruchBesondere RechtsgebieteAnspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005120076.X00Im RIS seit
08.01.2006Zuletzt aktualisiert am
03.03.2011