Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dipl.Ing. Dr. Ferdinand G***, Patentanwalt, Wien 1., Dorotheergasse 7, vertreten durch Dr. Haimo Puschner, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Ing. W*** Maschinenfabrik Gesellschaft mbH & Co KG, Maria Lankowitz, Puchbachweg 239, vertreten durch Dr. Otto Pichler, Rechtsanwalt in Wien, wegen 369.089,97 S sA infolge Anzeige des Landesgerichtes für ZRS Graz über einen Zuständigkeitsstreit mit dem Handelsgericht Wien in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Akten werden dem Handelsgericht Wien übermittelt.
Text
Begründung:
Nachdem vor dem Landesgericht für ZRS Graz über die vom Kläger geltend gemachten Honoraransprüche bereits zwei Tagsatzungen zur mündlichen Streitverhandlung am 18. September und 7. November 1989 - letztere mit Beweisaufnahmen - stattgefunden hatten, trat bei der Tagsatzung vom 11. Mai 1990 vor diesem Gericht Richterwechsel ein. In dieser Tagsatzung beantragten die Parteien "vor Eingehen in die Verhandlung" übereinstimmend, die Sache gemäß § 31 a JN dem Handelsgericht Wien zu übertragen. Das Landesgericht für ZRS Graz faßte daraufhin den - mündlich verkündeten - Beschluß auf Delegierung der Rechtssache gemäß § 31 a Abs. 1 JN an das Handelsgericht Wien. Dieses Gericht sandte den ihm vom Landesgericht für ZRS Graz am 11. Mai und dann nochmals am 11. Juni 1990 unter Hinweis auf den rechtskräftigen Übertragungsbeschluß übermittelten Akt beide Male wieder zurück, weil der Beschluß über die vereinfachte Delegation mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 31 a Abs. 1 JN "absolut nichtig" sei.
Rechtliche Beurteilung
Entgegen der Meinung des den Akt nunmehr dem Obersten Gerichtshof vorlegenden Landesgerichtes für ZRS Graz sind die Voraussetzungen für die Entscheidung des von ihm angezeigten negativen Kompetenzkonfliktes im Sinne des § 47 Abs. 1 JN nicht gegeben, mangelt es doch noch an entsprechenden, in Rechtskraft erwachsenen oder unanfechtbaren Zuständigkeitsentscheidungen zweier konkurrierender Gerichte (Fasching, Zivilprozeßrecht2 Rz 240; RZ 1962, 139; EvBl. 1965/131; EvBl. 1971/9; EFSlg. 29.883, 32.293 ua, zuletzt etwa 6 Nd 503/90); ein die Zuständigkeit des Handelsgerichtes Wien verneinender Beschluß liegt bisher nicht vor. Mangels der Voraussetzungen für eine Entscheidung nach § 47 Abs. 1 JN mußte daher der Antrag des Landesgerichtes für ZRS Graz zurückgewiesen werden.
Im gegebenen Zusammenhang ist aber darauf hinzuweisen, daß das Landesgericht für ZRS Graz eine - wenngleich
gesetzwidrige - vereinfachte Delegation gemäß § 31 a Abs. 1 JN bereits vorgenommen hat; an diesen - von den Parteien infolge fehlender Beschwer nicht mehr anfechtbaren - Übertragungsbeschluß ist das Handelsgericht Wien gebunden (Fasching aaO Rz 211; RZ 1986/4; nRSp 1988/174; 2 Nd 14/88; 6 Nd 503/90). Zur Vermeidung weiterer Verzögerungen waren die Akten daher unmittelbar an das Handelsgericht Wien zurückzustellen.
Anmerkung
E20945European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:0040ND00508.9.0710.000Dokumentnummer
JJT_19900710_OGH0002_0040ND00508_9000000_000