TE Vwgh Beschluss 2005/11/29 2005/12/0216

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Veröffentlicht am 29.11.2005
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
40/01 Verwaltungsverfahren;
64/03 Landeslehrer;

Norm

AVG §63 Abs1;
AVG §8;
B-VG Art81b Abs1 litb;
LDG 1984 §1 Abs1;
LDG 1984 §26 Abs1;
LDG 1984 §26 Abs7;
LDG 1984 §26;
LDG 1984 §26a Abs1;
LDG 1984 §26a Abs2;
LDG 1984 §26a;
LDG 1984 §4 Abs1;
LDG 1984 §4 Abs6;
LDG 1984 §4;
LDG 1984 §8 Abs2;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde der G in S, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 11. August 2005, Zl. K4-L-1396/001-2005, betreffend Verleihung einer schulfesten Leiterstelle (mitbeteiligte Partei: R in Y), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Aus dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerde ergibt sich folgender, unstrittiger Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin steht als Volksschuloberlehrerin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich.

Im Verordnungsblatt des Landesschulrates für Niederösterreich vom 12. November 2003 wurde die schulfeste Leiterstelle an der Volksschule S ausgeschrieben. Im Vorschlag des Kollegiums des Landesschulrates für Niederösterreich vom 3. Mai 2004 und des Kollegiums des Bezirksschulrates vom 21. Juni 2004 wurde die Mitbeteiligte an zweiter und die Beschwerdeführerin an erster Stelle gereiht.

Mit Bescheid der Niederösterreichischen Landeslehrerkommission für allgemein bildende Pflichtschulen vom 2. Juli 2004 wurde die schulfeste Leiterstelle mit Wirksamkeit vom 1. September 2004 an die Beschwerdeführerin verliehen; die Bewerbung der Mitbeteiligten wurde abgewiesen.

Die Mitbeteiligte erhob gegen die Ernennung der Beschwerdeführerin Berufung. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 13. April 2005 wurde der Bescheid vom 2. Juli 2004 aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückverwiesen.

Die Niederösterreichische Landeslehrerkommission für allgemein bildende Pflichtschulen ernannte daraufhin mit Bescheid vom 31. Mai 2005 die Mitbeteiligte zur Schulleiterin mit Wirksamkeit vom 1. September 2005 und wies die Bewerbung der Beschwerdeführerin ab.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung der Beschwerdeführerin abgewiesen und gleichzeitig ein von ihr gestellter Antrag, ihrer Berufung aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, zurückgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid "in ihrem Recht auf (weitere) Innehabung einer Schulleiterstelle, auf welche sie schon ernannt wurde (mit der Maßgabe, dass eine gegen den zugunsten ihrer Ernennung ergangenen Bescheid erhobene Berufung mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen nicht Folge zu geben gewesen wäre, sondern ihre Ernennung hätte bestätigt werden müssen), all dies im Sinne der §§ 26 ff LDG 1984 durch unrichtige Anwendung dieses Gesetzes ...."

verletzt.

In diesem Recht ("auf weitere Innehabung der Schulleiterstellung") konnte der angefochtene Bescheid die Beschwerdeführerin aber nicht verletzen. Die Schulleiterstellung verlor die Beschwerdeführer nämlich bereits mit dem von ihr nicht bekämpften Bescheid der belangten Behörde vom 13. April 2005, wurde doch damit die Ernennung der Beschwerdeführerin zur Schulleiterin aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückverwiesen.

Die in der Bezeichnung des Beschwerdepunktes dargestellte Argumentation ("dass eine gegen den zugunsten ihrer Ernennung ergangenen Bescheid erhobene Berufung mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen nicht Folge zu geben gewesen wäre, sondern ihre Ernennung hätte bestätigt werden müssen") hätte in einer Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 13. April 2005 vorgebracht werden können. Dieser Bescheid blieb aber unbekämpft; die Darstellung der Gründe, warum er allenfalls Rechte der Beschwerdeführerin verletzte, kommt in der Beschwerde gegen den nun angefochtenen Bescheid zu spät.

Schon deshalb, weil der angefochtene Bescheid die Beschwerdeführerin in dem von ihr bezeichneten Recht nicht verletzen konnte, erweist sich die Beschwerde als unzulässig und war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurück zu weisen.

Aber selbst, wenn man den Beschwerdepunkt dahin gehend verstehen wollte, dass die Beschwerdeführerin sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Ernennung, dh. auf neuerliche Bestellung als Schulleiterin verletzt erachte, wäre für sie aus nachstehenden Gründen nichts zu gewinnen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem die Bestellung zum Leiter einer unter § 1 Abs. 1 LDG 1984 fallenden Schule in Niederösterreich betreffenden Beschluss vom 13. Juni 2003, Zl. 2003/12/0013, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 9 VwGG verwiesen wird, ausführlich dargelegt hat, kommt einem Bewerber um die Verleihung einer schulfesten Leiterstelle mangels rechtlicher Verdichtung Parteistellung auf Grund eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses im Sinne des § 8 AVG nicht zu. Wie der Verwaltungsgerichtshof im erwähnten hg. Beschluss vom 13. Juni 2003 ebenfalls ausgeführt hat, kommt zwar einem in den Dreiervorschlag aufgenommenen Bewerber im Licht des Art. 81b B-VG eine andere Rechtsposition zu als allfälligen sonstigen, nicht im Vorschlag berücksichtigten Bewerbern; das daraus ableitbare Recht des aufgenommenen Bewerbers erschöpft sich aber darin, dass nur einer der in den Dreiervorschlag aufgenommenen Bewerber ernannt wird. Eine Änderung der Rechtslage ist in der Zwischenzeit nicht eingetreten.

Im Beschwerdefall waren sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Mitbeteiligte in beide Dreiervorschläge aufgenommen. Mit dem erstinstanzlichen Bescheid der Landeslehrerkommission vom 31. Mai 2005 wurde die Leiterstelle der Mitbeteiligten verliehen, somit einer der in die Dreiervorschläge aufgenommenen Bewerberinnen.

Angesichts des Umstandes (Verleihung an eine im Dreiervorschlag aufscheinende Bewerberin) stand der Beschwerdeführerin als abgewiesener Bewerberin nach den bisherigen Ausführungen aber kein rechtliches Interesse zu, das mit Berufung gegen den erstinstanzlichen Verleihungsbescheid hätte verfolgt werden können. Mangels rechtlichen Interesses der Beschwerdeführerin hätte die belangte Behörde ihre Berufung daher zurückzuweisen gehabt (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 2005, 2005/12/0109, mwN).

Dadurch, dass die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin aber meritorisch erledigte und nicht als unzulässig zurückwies, konnte diese schließlich nicht in dem von ihr bezeichneten subjektiv-öffentlichen Recht verletzt werden (vgl. den hg. Beschluss vom 22. Oktober 1997, Zl. 97/12/0132).

Nach dem Gesagten war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 29. November 2005

Schlagworte

Dienstrecht Verwaltungsverfahrensgemeinschaft VwRallg13 Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des Berufungswerbers

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005120216.X00

Im RIS seit

08.02.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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