TE OGH 1990/7/11 3Ob86/90

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Veröffentlicht am 11.07.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Klinger, Dr. Angst und Dr. Schalich als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei W*** G***, Wienerbergstraße 15-19, 1101 Wien, vertreten durch Dr. Robert Amhof und Dr. Heinz Damian, Rechtsanwälte in Wien, wider die verpflichtete Partei Dr. Robert H***, Rechtsanwalt, Laudongasse 16, 1080 Wien, wegen S 345.106,81 sA, infolge Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 28. Feber 1990, GZ 46 R 85/90-13, womit der Exekutionsbewilligungsbeschluß des Exekutionsgerichtes Wien vom 10. November 1989, GZ 2 E 14406/89-1, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluß wird dahin abgeändert, daß der Exekutionsbewilligungsbeschluß des Erstgerichtes wieder hergestellt wird.

Der Verpflichtete hat die Kosten seines Rekurses selbst zu tragen.

Die Kosten des Revisionsrekurses werden als weitere Kosten des Exekutionsverfahrens mit S 12.983,40 (darin S 2.163,90 Umsatzsteuer) bestimmt.

Text

Begründung:

Mit dem Bescheid vom 26. September 1989 hat der betreibende Sozialversicherungsträger den Verpflichteten als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der W*** G*** K*** Karl

S*** Gesellschaft mit beschränkter Haftung gemäß § 67 Abs 10 ASVG verpflichtet, die aus der Betriebsfortführung während des Konkurses rückständigen Sozialversicherungsbeiträge von S 345.106,81 zuzüglich der Verzugszinsen von 10,5 % berechnet von S 314.002,58 binnen vierzehn Tagen zu bezahlen.

Am 8. November 1989 bestätigte der Sozialversicherungsträger gemäß § 3 Abs 2 VVG die Exekutionsfähigkeit der Geldforderung sowie, daß dieser Bescheid keinem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug unterliegt.

Unter Vorlage dieser Bescheidausfertigung beantragte die betreibende Partei, ihr zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung von S 345.106,81 sA die Fahrnisexekution gegen den Verpflichteten zu bewilligen.

Das Erstgericht bewilligte die Exekution.

Das Rekursgericht wies den Exekutionsantrag ab. Der Exekutionstitel richte sich bloß gegen den Verpflichteten als Masseverwalter und nicht gegen ihn persönlich. Exekution könne daher nur in das Konkursmassevermögen geführt werden. Der Masseverwalter sei auch nicht Vertreter iSd § 67 Abs 10 ASVG, weil er vom Konkursgericht bestellt sei.

Das Rekursgericht sprach aus, daß der Revisionsrekurs zulässig sei, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu der Rechtsfrage fehle.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs des Sozialversicherungsträgers ist nach § 78 EO iVm § 528 Abs 1 ZPO nF zulässig und berechtigt. Nach dem klaren Wortlaut des Titels richtet sich der Leistungsauftrag nicht an die Konkursmasse als Beitragsschuldner - dazu hätte ein Rückstandsausweis iSd § 64 Abs 2 ASVG genügt - sondern an den Verpflichteten persönlich, wie sich aus dem Zitat des § 67 Abs 10 ASVG ergibt. Nach § 410 Abs 1 Z 4 ASVG hat der Sozialversicherungsträger in Verwaltungssachen einen Bescheid zu erlassen, wenn er die Haftung für Beitragsschulden nach § 67 ASVG ausspricht, also etwa die Haftung der zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen für die von ihnen vertretenen Beitragsschuldner insoweit, als die Beiträge aus Verschulden des Vertreters nicht bei Fälligkeit entrichtet werden (§ 67 Abs 10 ASVG in der hier noch anzuwendenden Fassung vor der 48. ASVGNov nach BGBl 1986/111).

Eine inhaltliche Prüfung der Richtigkeit dieses Haftungsbescheides steht dem Exekutionsgericht nicht zu. Es liegt daher ein zur gerichtlichen Exekution tauglicher Verwaltungsbescheid nach § 1 Z 12 EO vor.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 EO.

Anmerkung

E21155

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0030OB00086.9.0711.000

Dokumentnummer

JJT_19900711_OGH0002_0030OB00086_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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