Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Dr. Angst als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei K***-Erzeugnisse Essenzen Gesellschaft m. b.H., Siezenheim 171, vertreten durch Dr. Volkmar Schicker, Rechtsanwalt in Wien, wider die verpflichtete Partei DO Zdravilisce "R***", YU - 69252 Radenci, Jugoslawien, vertreten durch Dr. Richard Kaan u.a., Rechtsanwälte in Graz, wegen 3 Mio. S sA, infolge Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 7. November 1989, GZ 14 R 222/89-11, womit der Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 19. Mai 1989, GZ 30 Nc 104/89-4, bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Die betreibende Partei beantragte, ihr auf Grund eines ausländischen Schiedsspruches zur Hereinbringung von 3 Mio S die Exekution durch Pfändung von Markenrechten der verpflichteten Partei zu bewilligen.
Das Erstgericht bewilligte die Exekution.
Das Gericht zweiter Instanz bestätigte den Beschluß des Erstgerichtes.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs der verpflichteten Partei ist nicht zulässig. Während die verpflichtete Partei in ihrem Rekurs an die zweite Instanz einerseits verschiedene Mängel des ausländischen Exekutionstitels rügte und andererseits die Unzulässigkeit der Pfändung der strittigen Markenrechte geltend machte, enthält der Revisionsrekurs nur noch Ausführungen zur Unzulässigkeit der von der betreibenden Partei beantragten Exekutionsart. Ein solcher Revisionsrekurs ist aber unzulässig.
Gemäß § 83 Abs 3 EO idF vor der WGN 1989 ist zwar gegen die Entscheidung über einen wegen Bewilligung oder Verweigerung der Exekution auf Grund eines ausländischen Exekutionstitels erhobenen Rekurses ein weiterer Rekurs (Revisionsrekurs) nicht deshalb unzulässig, weil das Gericht zweiter Instanz den angefochtenen erstgerichtlichen Beschluß bestätigt hat. Diese Bestimmung ist aber nur anzuwenden, wenn sich der Revisionsrekurs gegen die Bewilligung oder Verweigerung der Exekutionsbewilligung an sich richtet, wenn also das Thema der Beschwerde mit dem Umstand zusammenhängt, daß die Exekution auf Grund eines ausländischen Exekutionstitels beantragt wurde. Steht nur die Art des Exekutionsmittels oder ein sonstiges Problem des Exekutionsvollzuges in Frage, dann kommt die Ausnahme von der Rechtsmittelbeschränkung nach § 78 EO iVm § 528 Abs 1 Z 1 ZPO idF vor der WGN 1989 nicht zum Tragen (EFSlg 44.216; RZ 1989/3).
Anmerkung
E21159European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:0030OB00069.9.0711.000Dokumentnummer
JJT_19900711_OGH0002_0030OB00069_9000000_000