TE OGH 1990/7/11 9ObA169/90

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Veröffentlicht am 11.07.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Martin Meches und Anton Prager als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Helma F***, Wien 13, Auhofstraße 44c/6, vertreten durch Dr. Arnulf Hummer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei L*** W***, vertreten durch Dr. Winfried Lefford, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung (Streitwert 30.000 S), infolge der auch als Rekurs zu behandelnden Revision der klabenden Partei gegen das Urteil und den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. März 1990, GZ 31 Ra 19/90-22, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 28. August 1989, GZ 13 Cga 814/88-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung

1) den

B e s c h l u ß

gefaßt:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

2) zu Recht erkannt:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 3.292,80 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 548,80 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

1) Zum Rekurs der klagenden Partei:

Soweit sich die klagende Partei mit ihrer insoweit als Rekurs zu behandelnden Revision gegen die Abweisung ihres Antrages auf Unterbrechung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Erledigung des gegen sie wegen Urkundenverfälschung eingeleiteten Strafverfahrens wendet, ist ihr zu entgegnen, daß die Abweisung eines derartigen Antrages gemäß § 192 Abs. 2 ZPO nicht anfechtbar ist.

2) Zur Revision der klagenden Partei:

Die behaupteten Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der Aktenwidrigkeit liegen nicht vor (§ 510 Abs. 3 ZPO).

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, daß die Klägerin mit ihren Ausführungen, zur Gewinnung der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen wären weitere Beweise erforderlich gewesen, in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes bekämpft. Die Feststellung, die Urschrift des Dienstvertrages enthalte die Befristung bie 31. August 1986, ist keineswegs aktenwidrig, sondern beruht auf den im angeschlossenen Personalakt erliegenden Urkunden vom 16. April 1986 und 4. August 1986, insbesondere aber auf der Durchschrift des Originals vom 22. April 1986, sowie auf den Aussagen der vom Berufungsgericht im Rahmen einer Beweiswiederholung vernommenen Zeugen Alexander M*** und Ingrid H***. Die Aufnahme des im Falle der Verlängerung des befristeten Dienstverhältnisses bedeutsamen Datums der nächsten Vorrückung 1. Jänner 1988 spricht entgegen der Ansicht der Revisionswerberin nicht gegen eine Befristung mit 31. August 1986; in diesem Zusammenhang sei bemerkt, daß das Vorrückungsdatum 1. Jänner 1988 zeitlich auch nach der von der Klägerin behaupteten Befristung mit 31. August 1987 liegt. Soweit die Revisionswerberin schließlich die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes bekämpft, nach mündlicher Zusage eines mit 31. August 1986 befristeten Dienstverhältnisses und Übernahme einer diese Befristung enthaltenden Dienstanweisung durch die Klägerin sei mit Dienstantritt am 16. April 1986 ein Dienstvertrag mit dem von der beklagten Partei zugesagten Inhalt zustandegekommen, an dem ein allenfalls abweichender Endtermin in der (am 13. Mai 1986) ausgefolgten Ausfertigung des schriftlichen Dienstvertrages nichts ändern konnte, genügt es, auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Urteils hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO, wobei gemäß §§ 4 RATG und 56 Abs. 2 letzter Satz JN von einem Streitwert von 30.000 S auszugehen war. Die vom Berufungsgericht gemäß § 46 Abs. 1 Z 1 ASGG - ohne Bindung an eine allfällige gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 JN erfolgte Bewertung durch den Kläger - vorgenommene Bewertung des Entscheidungsgegenstandes ist hingegen für die Kostenbemessung ohne Bedeutung.

Anmerkung

E21253

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:009OBA00169.9.0711.000

Dokumentnummer

JJT_19900711_OGH0002_009OBA00169_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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