TE OGH 1990/7/11 3Ob80/90

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Veröffentlicht am 11.07.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Dr. Angst als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei K***-Erzeugnisse Essenzen Gesellschaft m. b.H., Siezenheim 171, vertreten durch Dr. Volkmar Schicker, Rechtsanwalt in Wien, wider die verpflichtete Partei DO Zdravilisce "R***", YU - 69252 Radenci, Jugoslawien, vertreten durch Dr. Richard Kaan u.a., Rechtsanwälte in Graz, wegen 3 Mio. S sA, infolge Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 24. April 1990, GZ 14 R 49/90-20, womit der Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 27. Dezember 1989, GZ 30 Nc 104/89-12, als nichtig aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht als der zur Bewilligung der beantragten Exekution zuständige Gerichtshof erster Instanz iSd § 82 Abs 1 EO bewilligte auf Grund eines ausländischen Schiedsspruches zur Hereinbringung von 3 Mio S die Exekution durch Pfändung von Markenrechten und übermittelte die Akten dem Exekutionsgericht Wien als zuständigem Exekutionsgericht, dem die Entscheidung über die Überweisung der gepfändeten Rechte und deren Verwertung vorbehalten wurde. Die Akten langten am 29. Mai 1989 beim Exekutionsgericht ein. Am 29. August 1989 stellte die verpflichtete Partei beim Exekutionsbewilligungsgericht einen Antrag auf Aufschiebung der Exekution bis zur rechtskräftigen Erledigung eines Verfahrens auf Ausspruch der Rechtsungültigkeit des Exekutionstitels. Das Exekutionsbewilligungsgericht wies den Aufschiebungsantrag ab.

Das Gericht zweiter Instanz hob aus Anlaß des Rekurses der verpflichteten Partei diesen Beschluß als nichtig auf und überwies den Aufschiebungsantrag gemäß § 44 JN an das Exekutionsgericht Wien.

Rechtliche Beurteilung

Der vom Gericht zweiter Instanz unterlassene Ausspruch über die Zulässigkeit eines Revisionsrekurses ist im vorliegenden Fall entbehrlich, weil die verpflichtete Partei in ihrem Revisionsrekurs ohnedies ausführt, warum ihrer Ansicht nach eine erhebliche Rechtsfrage iSd §§ 78 EO, 528 Abs 1 ZPO nF vorliegt. Die verpflichtete Partei vermag jedoch keine erhebliche Rechtsfrage darzustellen.

Nach dem Beginn des Exekutionsvollzuges, also, sobald das Ersuchen um den Exekutionsvollzug beim Exekutionsgericht eingelangt ist (§ 33 EO), sind u.a. Anträge auf Aufschiebung der Exekution beim Exekutionsgericht anzubringen, sofern nicht für einzelne Fälle etwas anderes angeordnet ist (§ 45 Abs 2 EO).

Solche besonderen Anordnungen des Gesetzes finden sich in § 70 Abs 1 und § 83 Abs 2 EO. § 70 Abs 1 EO bezieht sich auf einen Aufschiebungsantrag, der mit dem Rekurs gegen die Exekutionsbewilligung des Titelgerichtes verbunden wird. § 83 Abs 2 EO behandelt den mit einem Widerspruch gegen die Exekutionsbewilligung verbundenen Aufschiebungsantrag. Nur in diesen Fällen kann das Exekutionsbewilligungsgericht auch dann über den Aufschiebungsantrag entscheiden, wenn der Exekutionsvollzug schon begonnen hat (SZ 8/166 und JBl. 1948, 188 für den Fall eines mit dem Rekurs gegen die Exekutionsbewilligung verbundenen Aufschiebungsantrages; RZ 1933, 75 und RZ 1933, 166 für den Fall eines mit dem Widerspruch gegen die Exekutionsbewilligung verbundenen Aufschiebungsantrages).

Die verpflichtete Partei erwähnte zwar in ihrem Aufschiebungsantrag, daß sie einen Rekurs und einen Widerspruch gegen die Exekutionsbewilligung erhoben habe, stellte aber nur den Antrag, die Exekution bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens über die Rechtsgültigkeit des Schiedsspruches aufzuschieben. Entgegen der im Revisionsrekurs vertretenen Ansicht kann daher nicht davon ausgegangen werden, daß die verpflichtete Partei auch die Aufschiebung bis zur Erledigung des Rekurses (hier wäre nach der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zu 3 Ob 69/90 inzwischen auch der Aufschiebungszeitraum verstrichen) oder des Widerspruchs (über den bisher nicht entschieden wurde) beantragt hat. Damit liegt aber keiner der genannten Ausnahmefälle vor. Sonst hat es bei der Regel des § 45 Abs 2 EO zu bleiben. Die Bestimmung des § 39 Abs 3 EO bezieht sich nur auf die Möglichkeit der Verbindung des Antrages auf Einstellung der Exekution mit einer Klage u.a. auf Ungültig- oder Unwirksamerklärung des Exekutionstitels, nicht aber über die Zuständigkeit zur Entscheidung über einen solchen Antrag.

Die Rechtsprechung zu § 45 Abs 2 EO ist nicht uneinheitlich. Es gibt, soweit ersichtlich, keine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes, die ausgesprochen hätte, daß auch andere als die in § 70 Abs 1 und § 83 Abs 2 EO genannte Aufschiebungsanträge nach Beginn des Exekutionsvollzuges vom Exekutionsbewilligungsgericht erledigt werden können. Angesichts der klaren Gesetzeslage liegt daher hier eine erhebliche Rechtsfrage des Verfahrensrechtes nicht vor.

Anmerkung

E21156

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0030OB00080.9.0711.000

Dokumentnummer

JJT_19900711_OGH0002_0030OB00080_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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