TE Vfgh Beschluss 2001/11/26 V117/01

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Veröffentlicht am 26.11.2001
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8200 Bauordnung

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
Plandokument Nr 6665. Beschluß des Wr Gemeinderates vom 26.06.96
VfGG §57 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrages auf teilweise Aufhebung eines Plandokumentes wegen unzureichender Umschreibung des Prüfungsgegenstandes

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1.1. Mit seinem auf Art139 B-VG gestützten Antrag begehrt der Antragsteller,

"den aufgrund des Beschlusses des Gemeinderats der Stadt Wien vom 26.6.1996, Pr. Zl. 85GPS/96, beschlossenen Flächenwidmungs- und Bebauungsplan, Plandokument 6665, und zwar hinsichtlich der mit der besonderen Planwidmung 'BB 2' bezeichneten Grundstücksfläche, sowie die Punkte II.1. und II.4.4.1. des Textteils des aufgrund des Beschlusses des Gemeinderats der Stadt Wien vom 26.6.1996, Pr. Zl. 85GPS/96, beschlossenen Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes, Plandokument 6665, für das mit 'BB 2' bezeichnete Gebiet, als gesetzwidrig aufzuheben;

in eventu

den aufgrund des Beschlusses des Gemeinderats der Stadt Wien vom 26.6.1996, Pr. Zl. 85GPS/96, beschlossenen Flächenwidmungs- und Bebauungsplan, Plandokument 6665, und zwar hinsichtlich der mit der besonderen Planwidmung 'BB 2' bezeichneten Grundstücksfläche, als gesetzwidrig aufzuheben;

in eventu

die Punkte II.1. und II.4.4.1. des Textteils des aufgrund des Beschlusses des Gemeinderats der Stadt Wien vom 26.6.1996, Pr. Zl. 85GPS/96, beschlossenen Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes, Plandokument 6665, für das mit 'BB 2' bezeichnete Gebiet, als gesetzwidrig aufzuheben;

in eventu

den Punkt II.4.4.1. des Textteils des aufgrund des Beschlusses des Gemeinderats der Stadt Wien vom 26.6.1996, Pr. Zl. 85GPS/96, beschlossenen Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes, Plandokument 6665, für das mit 'BB 2' bezeichnete Gebiet, als gesetzwidrig aufzuheben;

(...)"

1.2. Zur Begründung seiner Antragslegitimation führt der Antragsteller insbesondere aus, er sei Eigentümer der Liegenschaft EZ 36 Grundbuch 01509 Obersievering, Bezirksgericht Döbling, GST-NR 380. Es handle sich um das Areal einer ehemaligen Gärtnerei. Für die darauf befindlichen Gebäude wären Baubewilligungen vorgelegen. Der überwiegende Teil des Gebäudekomplexes sei jedoch eingestürzt; einem entsprechenden Abbruchauftrag sei der Antragsteller nachgekommen. Der Antragsteller plane, auf dem Areal neuerlich eine Gärtnerei bzw. gegebenenfalls Baulichkeiten und Bauwerke, die der Bewirtschaftung von Weingärten dienen, zu errichten. Die Liegenschaft liege in dem mit 'BB 2' bezeichneten Teil des am 12. Juli 1996 in Kraft getretenen, mit Beschluss des Gemeinderats der Stadt Wien vom 26. Juni 1996, Pr. Zl. 85GPS/96, Plandokument 6665, neu festgesetzten Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes. Die angefochtenen Punkte II.1. und II.4.4.1 des Textteils des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes griffen durch die Festlegung, dass innerhalb der mit 'BB 2' bezeichneten und als "Grünland/ländliches Gebiet" gewidmeten Grundflächen keine Gebäude und baulichen Anlagen errichtet werden dürften, in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar und aktuell ein. Die mit 'BB 2' bezeichnete Fläche sei der Bereich, welcher das Grundstück des Antragstellers "am engsten planlich abgrenzbar umfasst."

1.3. Die Gesetzwidrigkeit der angefochtenen Verordnung liege insbesondere darin, dass für die im angefochtenen Flächenwidmungs- und Bebauungsplan festgelegten Änderungen gegenüber dem vormaligen Flächenwidmungs- und Bebauungsplan, die für die Liegenschaft des Antragstellers eine deutliche Verschlechterung darstellten, "wichtige Rücksichten" im Sinne der §§1 Abs4 und 5 Abs4 B0 für Wien nicht vorlägen.

II.                                 Der Verfassungsgerichtshof hat

erwogen:

1.                               Zur Zulässigkeit des Antrags:

Im Erk. VfSlg. 11.592/1987 hat der Verfassungsgerichtshof die amtswegige Gesetzmäßigkeitsprüfung eines Flächenwidmungsplanes nicht nur auf das aus Sicht des Anlassfalles relevante Grundstück beschränkt, sondern in einem durch Straßenzüge umgrenzten weiteren Gebiet vorgenommen. Dies wurde damit begründet, dass der in Prüfung gezogene Flächenwidmungsplan zwar Parzellengrenzen ausweise, nicht aber die Nummern der einzelnen Grundstücke enthalte; es sei somit nicht möglich, einzelne Parzellen herauszugreifen und die allfällige Aufhebung auf die maßgebliche Parzelle zu beschränken. Der Gerichtshof könne, so wird in diesem Erkenntnis ausgeführt, nur die im Plan bezeichneten (im Einzelnen genannten) öffentlichen Verkehrsflächen zur Abgrenzung des in Prüfung stehenden Teils der Verordnung heranziehen.

Der Verfassungsgerichtshof übertrug diese Grundsätze sinngemäß im Erk. VfSlg. 11.807/1988 auch auf das Antragsverfahren:

"In allen Fällen muß der Prüfungsgegenstand zureichend genau umschrieben, d.h. so beschaffen sein, daß der Rechtsunterworfene die durch ein allfälliges aufhebendes Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes herbeigeführte neue Rechtslage aus der Zusammenschau von planlicher Darstellung und der Aufhebungskundmachung (Art139 Abs5 B-VG) eindeutig und unmittelbar (also ohne das Heranziehen etwaiger technischer Hilfsmittel wie z. B. des Grenzkatasters) feststellen kann."

2. Auf dem Boden dieser Vorjudikatur (vgl. auch VfSlg. 15.764/2000 und VfGH vom 11. Oktober 2000, V30-32/99) erweist sich der vorliegende Individualantrag (über dessen Begehren der Verfassungsgerichtshof bei seiner Entscheidung nicht hinausgehen darf) bereits deshalb als unzulässig: Der Flächenwidmungsplan und Bebauungsplan bzw. das einen integrierenden Bestandteil der Verordnung darstellende Plandokument Nr. 6665 weist einerseits - neben der Liegenschaft des Antragstellers - mehrere weitere Gebiete mit der Bezeichnung 'BB 2' aus, weshalb die unmittelbar in den Antragsbegehren enthaltene Bezeichnung "das mit 'BB2' bezeichnete Gebiet" nicht geeignet ist, das Grundstück des Antragstellers eindeutig abzugrenzen. Im Flächenwidmungsplan und Bebauungsplan, Plandokument Nr. 6665 sind andererseits die Liegenschaften bzw. Grundstücke nicht mit Einlagezahlen und Grundstücksnummern, sondern mit Straßenbezeichnungen und - gegebenenfalls - Hausnummern bezeichnet, sodass die - zudem lediglich in den vorangehenden Ausführungen des Antragstellers enthaltene - Bezeichnung seines Grundstückes mit Einlagezahl und Grundstücksnummer diesen ebenfalls nicht unmittelbar und eindeutig zu entnehmen ist.

Im Flächenwidmungs- und Bebauungsplan, Plandokument Nr. 6665, eindeutig abgrenzbar wäre dagegen beispielsweise das Gebiet, "das im Osten durch eine Verkehrsfläche mit der Nummernbezeichnung 5784, im Norden durch eine Verkehrsfläche mit der Nummernbezeichnung 12453, im Süden durch den Mitterwurzerweg und im Westen durch die Agnesgasse begrenzt ist".

3. Der Antrag war daher schon aus diesen Erwägungen als unzulässig zurückzuweisen.

4. Dies konnte in sinngemäßer Anwendung des §19 Abs3 Z2 lite VerfGG 1953 ohne mündliche Verhandlung vom Verfassungsgerichtshof in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

Baurecht, Raumordnung, Bebauungsplan, Flächenwidmungsplan, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:V117.2001

Dokumentnummer

JFT_09988874_01V00117_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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