TE OGH 1990/7/11 3Ob144/89

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Veröffentlicht am 11.07.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Hule, Dr.Warta, Dr.Klinger und Dr.Angst als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei K***-V*** Gesellschaft mbH & Co KG, Wien 19., Muthgasse 2, vertreten durch Dr.Ewald Weiss, Rechtsanwalt in Wien, wider die verpflichteten Parteien 1) "DIE G*** W***" Zeitschriftenverlagsgesellschaft mbH & Co KG, 2) "DIE G*** W***" Zeitschriftenverlagsgesellschaft mbH, beide Wien 16., Odoakergasse 34-36, beide vertreten durch Dr.Felix Spreitzhofer, Dr.Thomas Höhne und Dr.Heinrich Vana, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert S 400.000,-), infolge Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 22.September 1989, GZ 3 R 141/89-18, womit der Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 11. Mai 1989, GZ 37 Cg 9/89-13, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit einstweiliger Verfügung vom 27.4.1989, 37 Cg 9/89-11, hatte das Erstgericht den Beklagten geboten, es ab sofort zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbes unter Bezugnahme auf die klagende Partei oder die N*** K*** Z*** herabsetzende und unrichtige Behauptungen aufzustellen und zu verbreiten, insbesondere die Behauptungen

a) Woche-Leser müssen wissen, wem sie den Handstreich verdanken, der sie um die Steuervergütung bringen soll,

b) deutsch-österreichische Zeitungszaren, also die dem kleinen Sparer offenbar kein Zuckerl gönnen,

c)

Pate dieser ehrenwerten Gesellschaft ist Johann D***,

d)

Woche-Leser, die sich vom Handstreich der Konkurrenz nicht einschüchtern lassen,

              e)              das müssen sich Millionen Woche-Leser gefallen lassen, bloß weil es der K***-Z*** nicht gefällt.

In der Begründung dieser einstweiligen Verfügung wurde unter anderem ausgeführt, die nicht bescheinigte Tatsachenbehauptung, Johann D*** sei der Pate dieser ehrenwerten Gesellschaft, sei geeignet, den Betrieb des Unternehmens der betreibenden Partei und den Kredit des Unternehmensinhabers zu schädigen. Die übrigen Behauptungen seien im Zusammenhang mit einem Artikel - "Jetzt zahlt Kurt F*** allen Österreichern die Zinsensteuer 1989 bei der Merkur-Bank zurück. So kommt jeder Sparer zu seinem Vorteil" - zu betrachten, der in einer Ausgabe der Zeitschrift "DIE G*** W***" vom 4.1.1989 erschienen sei. Sie sollten beim Leser den Eindruck verstärken, daß die betreibende Partei zum Nachteil des kleinen Sparers und unter Anwendung von Rechtsmißbrauch und Gewalt handle. Am 16.Mai 1989 beantragte die betreibende Partei beim Erstgericht als dem Titelgericht die Bewilligung der Exekution gemäß § 355 EO. Sie behauptete, in der Ausgabe Nr. 18 der Druckschrift "DIE G*** W***" sei in der Rubrik "Der liebe Augustin" unter dem Titel "Zeitungskrieg um Schwester Waltraud" ein Artikel veröffentlicht worden, in dem es heißt: "Offenbar um die Nachtruhe der Volksvertreter nicht länger zu beeinträchtigen,traten das Kleinformat und das Großformat nun vor einigen Tagen den Beweis für ihre völlige Unabhängigkeit an. Allerdings geschah dies auf eine Weise, als handelte es sich um einen Wettbewerb, wer das geringste Format besitze". Mit dieser Textstelle seien neuerlich herabsetzende Behauptungen aufgestellt und verbreitet worden. Es wäre den Verpflichteten möglich und auch zumutbar gewesen, nach Zustellung der einstweiligen Verfügung den Trafikanten und Zeitungsverschleißern unter Hinweis auf die einstweilige Verfügung und die nunmehr inkriminierte Textstelle den weiteren Vertrieb dieser Ausgabe zu untersagen bzw. diese Ausgabe selbst einzuziehen. Das Erstgericht bewilligte die Exekution antragsgemäß. Das Rekursgericht wies den Exekutionsantrag ab und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden habe, S 300.000,-- übersteigt. Ein wettbewerbsrechtliches Unterlassungsgebot habe sich in seinem Umfang immer an dem konkreten Wettbewerbsverstoß zu orientieren. Eine gewisse allgemeine Fassung in Verbindung mit konkreten Einzelverboten sei zwar meist schon deshalb notwendig, um künftige Zuwiderhandlungen nicht allzu leicht zu machen; ein Unterlassungebot dürfe jedoch keinesfalls so allgemein gefaßt sein, daß es wegen Unbestimmtheit keinen tauglichen Exekutionstitel bilde. Sei der Sinn eines Spruches eines Exekutionstitels zweifelhaft, so seien die Entscheidungsgründe zur Auslegung heranzuziehen. Bleibe auch nach den Entscheidungsgründen unklar, welches Verhalten dem Beklagten untersagt worden sei, könne aus dem Titel nicht Exekution geführt werden, weil alle sich aus dem Exekutionstitel ergebenden Unklarheiten über den Umfang der geschuldeten Leistung zu Lasten der betreibenden Partei gingen. Das im vorliegenden Exekutionstitel enthaltene Verbot der Unterlassung herabsetzender und unrichtiger Behauptungen sei - von den Beispielsfällen losgelöst - in diesem Sinn zu unbestimmt, weil es sich dann nicht mehr an einem konkreten Wettbewerbsverstoß orientiere. Der von den konkret genannten Äußerungen abstrahierte Teil des gerichtlichen Verbotes bilde somit keinen tauglichen Exekutionstitel für eine Exekutionsbewilligung. Der im Exekutionsantrag beanstandete kritische Artikel über die Berichterstattung der N*** K***-Z*** und des K*** im Zusammenhang mit dem Lainzer Krankenhausskandal betreffe ein völlig anderes Sachthema als die dem Exekutionstitel zugrundeliegenden wettbewerbswidrigen Äußerungen im Zusammenhang mit den Werbemaßnahmen der betreibenden Partei, die zur Rückerstattung der Zinsertragssteuer an das angesprochene Publikum führen sollten.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist unzulässig. Die einstweilige Verfügung vom 27.4.1989, die von der zweiten Instanz mit einer "Maßgabe" "bestätigt" worden war, wurde über Revisionsrekurs der klagenden (betreibenden) Partei mit Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 30.5.1990, 4 Ob 75/90, mit der Maßgabe wiederhergestellt, daß sie wie folgt zu lauten hat: "Zur Sicherung des Anspruches der klagenden Partei gegen die beklagten Parteien auf Unterlassung wettbewerbswidriger Handlungen wird den beklagten Parteien verboten, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs unter gleichzeitiger Bezugnahme auf die Klägerin oder die N*** K***-Z*** die (bisher als "insbesondere" bezeichneten) unwahren Behauptungen ... oder sinngleiche

Äußerungen zu machen". Das von der Klägerin beantragte allgemeine Verbot, unwahre herabsetzende Behauptungen über die Klägerin oder die N*** K***-Z*** aufzustellen, sei zu weit gefaßt, weil es im wesentlichen nur den Tatbestand des § 7 UWG wiedergebe, ohne auf die konkreten Wettbewerbsverstöße Bezug zu nehmen; ein solches Verbot wäre inhaltsleer und könnte auch keinen tauglichen Exekutionstitel bilden. Dem Spruch der einstweiligen Verfügung sei daher eine - durch das Vorbringen der Klägerin ebenso wie durch den Sicherungsantrag gedeckte - Fassung zu geben gewesen, welche nicht nur die konkret beanstandeten Verhaltensweisen, sondern auch sinnähnliche herabsetzende Äußerungen erfasse.

Der im Exekutionsantrag angeführte Zeitungsartikel der verpflichteten Partei betrifft, wie das Rekursgericht zutreffend ausgeführt hat, ein anderes Sachthema als die dem Exekutionstitel zugrundeliegenden wettbewerbswidrigen Äußerungen der verpflichteten Partei, mit denen die gerichtlichen Schritte der betreibenden Partei gegen die von der verpflichteten Partei angekündigte Rückerstattung der Zinsertragssteuer in ihrer Zeitschrift beantwortet und kommentiert wurde.

Dahingestellt bleiben kann aber, ob die zweite Instanz den Exekutionsantrag auf der Basis der erstinstanzlichen oder ihrer eigenen Entscheidung zu Recht abgewiesen hat. Zwar ist die angefochtene Entscheidung auf Grund der Aktenlage zu überprüfen, wie sie zur Zeit der Entscheidung des Erstgerichtes gegeben war. Eine antragsgemäß bewilligte Exekution aber wäre auf Grund der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 30.5.1990, 4 Ob 75/90, gemäß § 39 Abs 1 Z 1 EO über Antrag der verpflichteten Partei einzustellen, weil sie nach dem Wortlaut dieser Entscheidung jedenfalls nicht mehr berechtigt wäre, und es wären der betreibenden Partei die zugesprochenen Kosten gemäß § 75 EO abzuerkennen. Es kann daher der betreibenden Partei kein Interesse an der Bewilligung einer Exekution zugestanden werden, von der feststeht, daß sie unter Aberkennung der Kosten einzustellen wäre.

Der betreibenden Partei fehlt daher das Rechtsschutzbedürfnis an einer Entscheidung über ihr Rechtsmittel, sodaß dieses als unzulässig zurückzuweisen war (Heller-Berger-Stix 648 f).

Anmerkung

E21162

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0030OB00144.89.0711.000

Dokumentnummer

JJT_19900711_OGH0002_0030OB00144_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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