TE OGH 1990/7/11 9ObA164/90

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Veröffentlicht am 11.07.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Gamerith und Dr.Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Martin Meches und Anton Prager als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Tanja T***, Angestellte, Graz, Schloßplatz 7, vertreten durch Dr.Werner Thurner und Dr.Peter Schaden, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei A*** Sportschuhfabriken Gesellschaft mbH, Viktring, vertreten durch Dr.Gottfried Hammerschlag ua Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen 350.000 S sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 7.Februar 1990, GZ 8 Ra 2/90-12, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Zwischenurteil des Landesgerichtes für ZRS Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 9.Oktober 1989, GZ 31 Cga 202/88-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 12.983,40 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 2.163,90 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu erstezen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die behauptete Mangelhaftigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs. 3 ZPO).

Wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, hat die für ein Mitverschulden der Klägerin behauptungs- und beweispflichtige beklagte Partei keinen Sachverhalt behauptet, aus dem sich ein Schuldvorwurf gegen die Klägerin ableiten ließe; dies gilt insbesondere vom Vorbringen, die beklagte Partei treffe kein Verschulden, die Sachen seien ihr von der Klägerin nicht anvertraut worden. Auch das in der Tagsatzung vom 12.Juli 1989 erstattete Vorbringen der beklagten Partei, die Klägerin habe die Mustersammlung im Rahmen ihrer Tätigkeit nicht verwenden müssen, beinhaltet nicht den Vorwurf, die Klägerin habe das Abhandenkommen ihrer Mustersammlung selbst verschuldet. In diesem Zusammenhang ist aber darauf hinzuweisen, daß nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen die Verwendung der Mustersammlung zu einer Erleichterung und Beschleunigung der Arbeit der Klägerin als Musterdirectrice führte, sodaß ein allenfalls im Vorbringen der beklagten Partei enthaltener Schuldvorwurf jedenfalls entkräftet wäre. Mit den weiteren Ausführungen, die Klägerin habe ihr Eigentum nicht als solches bezeichnet, macht die Revisionswerberin gemäß § 504 Abs. 2 ZPO unzulässige und damit unbeachtliche Neuerungen geltend.

Was die rechtliche Beurteilung betrifft, genügt es, auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Urteils hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin noch folgendes zu entgegnen:

Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen forderte der Betriebsleiter der beklagten Partei Heinz T***, der auf Grund seiner engen Zusammenarbeit mit der Klägerin wissen mußte, welchen Wert die Kartons für die Klägerin hatten, die Klägerin - die bisher die Kartons jeweils nach Beendigung der Saison nach Hause mitgenommen hatte - auf, sie im Betrieb zu verwahren. Dennoch erklärte er auf die ausdrückliche Frage des mit der Räumung des Handstrickraumes beauftragten Walter M***, was mit den dort verwahrten Kartons der Klägerin geschehen sollte, lediglich, es handle sich um Kartons der "Frau T***", ohne eine Anordnung zu treffen, und verreiste am Tag der Räumungsaktion. Damit hat die beklagte Partei - wie die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben - ihre im § 14 Abs. 4 ASchG normierte Verwahrungspflicht bezüglich der gegenständlichen, von der Klägerin zur Verrichtung ihrer Arbeitsleistung mitgebrachten Sachen schuldhaft verletzt. Soweit die Revisionswerberin ausführt, die Mitnahme einer für die Klägerin derart wertvollen Mustersammlung in den Betrieb sei nicht verkehrs- und betriebsüblich, ist ihr zu entgegnen, daß sich der im § 14 Abs. 4 ASchG gebrauchte Relativsatz "die von ihm nach der Verkehrsauffassung und Berufsüblichkeit zur Arbeitsstätte mitgenommen werden" nicht auf die vom Arbeitnehmer für die Verrichtung der Arbeitsleistung mitgebrachten Sachen bezieht. Darüber hinaus hat die beklagte Partei durch die vom Vorgesetzten der Klägerin ergangene Aufforderung, die Mustersammlung im Betrieb aufzubewahren, deren Verwahrung übernommen, sodaß sich die beklagte Partei nicht darauf berufen kann, die Belassung einer für die Klägerin so wertvollen Mustersammlung im Betrieb sei nicht verkehrs- und berufsüblich. Völlig unberechtigt ist der Einwand, Heinz T*** habe das Abhandenkomme der Stoffsammlung nicht verschuldet. Heinz T*** hat damit, daß er - obwohl darauf angesprochen - anläßlich der Räumung nicht die geringste Vorsorge gegen ein Abhandenkommen der von der Klägerin im Interesse des Betriebs eingesetzten, für sie äußerst wertvollen Stoffsammlung getroffen hat, seine sich auch aus § 964 ABGB ergebende Obsorgepflicht gröblich verletzt. Zutreffend sind schließlich die Vorinstanzen von der Unwirksamkeit des im Dienstvertrag vereinbarten Haftungsausschlusses bezüglich der von der Klägerin mitgebrachten und anläßlich ihrer Dienstvertragserfüllung benützten Sachen ausgegangen, da die Bestimmung des § 14 Abs. 4 ASchG schon im Hinblick auf die im § 31 Abs. 3 lit. b leg.cit. normierte Strafbarkeit unabdingbar ist (vgl. auch Arb. 10.188). Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

Anmerkung

E21252

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:009OBA00164.9.0711.000

Dokumentnummer

JJT_19900711_OGH0002_009OBA00164_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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