TE OGH 1990/7/11 3Ob84/90 (3Ob85/90)

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Veröffentlicht am 11.07.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Klinger, Dr. Angst und Dr. Schalich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Christina S***, Facharzt, Gamlitz 120, wider die beklagte Partei Ing. Mag. Helmut S***, Umwelttechniker, Steyr, Goldbacherstraße 33, vertreten durch Dr. Rudolf Griss ua, Rechtsanwälte in Graz, wegen Einwendungen gem § 35 EO gegen einen Anspruch von 116.273,05 S, infolge Revisionsrekurses und Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes St. Pölten als Rekursgerichtes vom 25. April 1990, GZ R 224, 225/90-22, womit ihr Rekurs gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes St. Pölten vom 8. März 1990, GZ 2 C 1962/89-16, zurückgewiesen und der Beschluß des Bezirksgerichtes St. Pölten vom 9. März 1990, GZ 2 C 1962/89-17, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs und der Rekurs werden zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Gericht zweiter Instanz wies einen Rekurs der klagenden Partei gegen einen Kostenbestimmungsbeschluß (ON 16) mit der Begründung zurück, der schriftliche Rekurs hätte der Unterschrift eines Rechtsanwaltes bedurft und ein Verbesserungsverfahren sei wegen offenkundiger Verschleppungsabsicht nicht zulässig (Punkt 1 des Beschlusses der zweiten Instanz).

Rechtliche Beurteilung

Der gegen den Zurückweisungsbeschluß erhobene Rekurs der klagenden Partei ist gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO unzulässig. Nach dieser Bestimmung kann gegen eine Entscheidung der zweiten Instanz über den Kostenpunkt kein Rekurs an den Obersten Gerichtshof erhoben werden. Unter einer Entscheidung über den Kostenpunkt sind auch Entscheidungen der zweiten Instanz zu verstehen, welche die Unzulässigkeit eines Kostenrekurses aussprechen (MietSlg 33.677 uva). Daran hat die WGN 1989 nichts geändert.

Weiters bestätigte das Gericht zweiter Instanz einen Beschluß des Erstgerichtes (ON 17) auf Abweisung des Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe (Punkt 2 des Beschlusses der zweiten Instanz). Der gegen diesen Beschluß erhobene Revisionsrekurs der klagenden Partei ist gemäß § 528 Abs 2 Z 2 und 4 ZPO unzulässig. Nach diesen Bestimmungen ist gegen die Entscheidung der zweiten Instanz, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluß zur Gänze bestätigt worden ist, ausgenommen im hier nicht vorliegenden Fall der Zurückweisung einer Klage ohne Sachentscheidung (Z 2), und überdies gegen die Entscheidung der zweiten Instanz über die Verfahrenshilfe (Z 4) kein Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig. Weil somit das Rechtsmittel der klagenden Partei insgesamt auf jeden Fall unzulässig ist, muß auch nicht der Mangel verbessert werden, daß auch dieses Rechtsmittel wiederum nicht mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehen ist.

Anmerkung

E21153

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0030OB00084.9.0711.000

Dokumentnummer

JJT_19900711_OGH0002_0030OB00084_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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