Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Schlosser, Dr. Redl und Dr. Kellner als weitere Richter in den zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Rechtssachen der klagenden Partei S***
Gesellschaft mbH, 4050 Traun, Hanfpointstraße 25a, vertreten durch Dr. Christoph Rogler, Rechtsanwalt in Steyr, wider die beklagten Parteien 1) Friedrich E***, Angestellter, wegen
187.778,41 S sA (1 Cg 325/87 des Kreisgerichtes Wels) und 24.951,24 S sA (1 Cg 327/87 des Kreisgerichtes Wels), 2) Mag. Franz E***, Architekt, wegen 192.904,34 S sA (1 Cg 325/87 des Kreisgerichtes Wels), beide in 4050 Traun, Bahnhofstraße 5, beide vertreten durch Dr. Bruno Binder, Dr. Helmut Blum und Dr. Georg Lehner, Rechtsanwälte in Linz, und des auf Seite der beklagten Parteien beigetretenen Nebenintervenienten Dr. Anton M***, Rechtsanwalt, 4050 Traun, Bahnhofstraße 5, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 27.April 1990, GZ 5 R 144, 145/89-51, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
1) Die als "außerordentliche Revision" bezeichnete Revision der erstbeklagten Partei im verbundenen Akt (1 Cg 327/87 des Kreisgerichtes Wels) wird zurückgewiesen.
2) Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien im führenden Akt (1 Cg 325/87 des Kreisgerichtes Wels) wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung zu 1):
Rechtliche Beurteilung
Das Rechtsmittel des Erstbeklagten im verbundenen Akt ist entgegen seiner - nach § 84 Abs 2 ZPO unerheblichen - unrichtigen Benennung keine außerordentliche Revision. Der angefochtenen Entscheidung des Berufungsgerichtes liegen nämlich in Ansehung des Erstbeklagten teils stattgebende, teils abweisliche Urteilsaussprüche des Erstgerichtes in zwei zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Rechtssachen zugrunde. Eine solche Verbindung hat auch nach der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1989 - so wie bisher (vgl. Petrasch in ÖJZ 1983, 173 und ÖJZ 1985, 294; SZ 56/76; JBl 1984, 554; SZ 58/161 uva) - auf die Zulässigkeit von Rechtsmitteln gegen das gemeinsame Urteil keinen Einfluß. Jeder der mit verschiedenen Klagen geltend gemachten Ansprüche muß als Streitgegenstand gesondert betrachtet werden; eine Zusammenrechnung der Streitwerte von verbundenen Rechtssachen findet nicht statt. Für die Rechtsmittelzulässigkeit ist jeder Klagsanspruch trotz Verbindung gesondert zu beurteilen (Fasching, Zivilprozeßrecht2 Rz 786).
Soweit der Erstbeklagte daher mit seinem Rechtsmittel auch das den stattgebenden Urteilsausspruch des Erstgerichtes im verbundenen Akt bestätigende Berufungsurteil bekämpft, hat der Entscheidungsgegenstand an Geld im Berufungsverfahren 50.000 S nicht überstiegen. Die vom Erstbeklagten im Rahmen des verbundenen Aktes erhobene ("ordentliche") Revision ist somit bereits gemäß § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig, was schon das Berufungsgericht gemäß § 500 Abs 2 Z 2 ZPO auszusprechen gehabt hätte.
Anmerkung
E21423European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:0060OB00635.9.0712.000Dokumentnummer
JJT_19900712_OGH0002_0060OB00635_9000000_000