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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
BDG 1977 §33 Abs1 Z3 impl;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Schick, Dr. Hinterwirth und Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des K in L, vertreten durch Mag. Matthias Prückler, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Florianigasse 16/8, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 15. September 2005, Zl. 117.817/26-I/1/c/05, betreffend Erhöhung des Urlaubsausmaßes für Invalide gemäß § 72 BDG 1979, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
Wie sich aus Beschwerde und angefochtenem Bescheid ergibt, stellte der Beschwerdeführer am 8. November 2004 einen Antrag auf Zuerkennung einer Erhöhung des Urlaubsausmaßes gemäß § 72 Abs. 1 Z. 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979).
Dieser Antrag wurde - in Stattgebung eines Devolutionsantrages - von der Bundesministerin für Inneres mit Bescheid vom 15. September 2005 gemäß § 72 Abs. 1 Z. 3 BDG iVm § 73 Abs. 2 AVG abgewiesen.
In der Begründung führte die Bundesministerin für Inneres aus, der Beschwerdeführer habe seinen Antrag damit begründet, der Grad seiner Behinderung betrage gemäß "Negativbescheid" des Bundessozialamtes vom 29. März 2004 40 v.H. Nach Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften, insbesondere § 72 BDG 1979, führte die Bundesministerin aus, dem Beschwerdeführer sei bereits mit ihrem Bescheid vom 12. Juli 2005 wegen Zutreffens der Voraussetzungen nach § 72 Abs. 1 Z. 2 BDG 1979 (Bezug einer Rente) eine Erhöhung des Urlaubsanspruchs im Ausmaß von 16 Stunden gewährt worden. Mit Bescheid des Bundessozialamtes, Landesstelle Tirol, vom 29. März 2004 sei gemäß §§ 2 Abs. 1, 3 und 14 Abs. 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) der Antrag des Beschwerdeführers auf Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten abgewiesen worden, weil ein Grad der Behinderung von 40 v.H. festgestellt worden sei. Der Beschwerdeführer verfüge damit nicht über einen Bescheid im Sinne des § 72 Abs. 1 Z. 3 BDG 1979, weil eine Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gemäß § 14 Abs. 1 und 2 BEinstG nicht festgestellt worden sei. Es bestehe daher kein Anspruch auf Erhöhung des Urlaubsausmaßes nach § 72 Abs. 1 Z. 3 BDG 1979.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
1.1.1. § 72 BDG 1979 (Abs. 1 Z. 3 idF der BDG-Novelle 1989 (hinsichtlich der Wortfolge "16 Stunden" idF der 2. Dienstrechts-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 130), BGBl. Nr. 346; Abs. 2 idF der 2. Dienstrechts-Novelle 2003; Abs. 3 hinsichtlich der Wortfolge "40 Stunden" idF der 2. Dienstrechts- Novelle 2003; im Übrigen Stammfassung) lautet:
"Erhöhung des Urlaubsausmaßes für Invalide
§ 72. (1) Der Beamte hat Anspruch auf Erhöhung des ihm gemäß § 65 gebührenden Urlaubsausmaßes um 16 Stunden, wenn am Stichtag eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:
1. Minderung der Erwerbsfähigkeit, die zum Bezug einer Rente auf Grund des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947, oder des Heeresversorgungsgesetzes, BGBl. Nr. 27/1964, berechtigt,
2. Bezug einer Rente als Folge eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit im Dienste einer Gebietskörperschaft,
3. Besitz eines Bescheides gemäß § 14 Abs. 1 oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes,
4. Besitz einer Gleichstellungsbescheinigung gemäß § 13 Abs. 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 21, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 55/1958 oder gemäß § 13 Abs. 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1969, in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 329/1973.
(2) Das im Abs. 1 genannte Ausmaß von 16 Stunden erhöht sich bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens
40 vH auf
32 Stunden
50 vH auf
40 Stunden.
(3) Der blinde Beamte hat jedenfalls Anspruch auf Erhöhung des Urlaubsausmaßes um 40 Stunden."
In den Materialien zur BDG-Novelle 1989, mit der § 72 Abs. 1 Z. 3 BDG 1979 die derzeitige Fassung erhielt (RV 969 BlgNR 17.GP, 10) wird erläuternd ausgeführt, das Invalideneinstellungsgesetz 1969 habe durch Art. I des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 721/1988 die Bezeichnung "Behinderteneinstellungsgesetz" erhalten (woraus sich ein Bedarf nach Anpassung ergebe).
1.1.2. § 72 Abs. 1 Z. 3 BDG 1979 geht zurück auf § 33 Abs. 1 Z. 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes (BDG), BGBl. Nr. 329/1977, der folgenden Wortlaut hatte:
"Erhöhung des Urlaubsausmaßes für Invalide
§ 33. (1) Der Beamte hat Anspruch auf Erhöhung des ihm gemäß § 26 gebührenden Urlaubsausmaßes um zwei Werktage, wenn am Stichtag (§ 26 Abs. 5) eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:
...
3. Besitz eines Bescheides gemäß § 14 Abs. 1 oder 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1969, BGBl. Nr. 22/1970 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 329/1973;
..."
In den Gesetzesmaterialien zum BDG (RV 500 BlgNR 14. GP, 75f)
heißt es hiezu:
"Zu § 33:
Diese dem § 42a der Dienstpragmatik nachgebildete Bestimmung, soll für den Beamten, der eine der Voraussetzungen des Abs. 1 Z. 1 bis 4 erfüllt, grundsätzlich, unabhängig von dem Grad seiner Erwerbsverminderung, eine Erhöhung seines Urlaubsausmaßes um zwei Werktage vorsehen. Diese zwei Werktage sollen sich nach Maßgabe der Schwere der Minderung der Erwerbsfähigkeit entsprechend erhöhen. ...
Durch die mehrmalige Novellierung des Invalideneinstellungsgesetzes 1953 ist es notwendig, die Gesetzeszitate entsprechend anzupassen. Bezüglich der Inhaber von Gleichstellungsbescheinigungen besteht derzeit folgende Rechtslage: Gleichstellungsbescheinigungen wurden ursprünglich auf der Grundlage des § 13 Abs. 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 21, ausgestellt. Durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 55/1958 wurde der Kreis der anspruchsberechtigten Personen geringfügig verändert. Das Invalideneinstellungsgesetz 1969, BGBl. Nr. 22/1970, setzte das Invalideneinstellungsgesetz 1953 außer Kraft und bestimmte in § 25 Abs. 1, dass die auf der Basis des Invalideneinstellungsgesetzes 1953 ausgestellten Gleichstellungsbescheinigungen weiterhin ihre Gültigkeit behalten. Neue Gleichstellungsbescheinigungen waren seit dem Inkrafttreten des Invalideneinstellungsgesetzes 1969 gemäß dessen § 13 Abs. 2 auszustellen. Seit dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 329/1973 ist die Ausstellung von Gleichstellungsbescheinigungen nicht mehr vorgesehen. Die Inhaber von Gleichstellungsbescheinigungen, soweit diese Bescheinigungen auf Grund früherer gesetzlicher Bestimmungen ausgestellt wurden, gelten weiterhin als begünstigte Invalide, sofern kein Ausschließungsgrund gemäß § 2 Abs. 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1969 vorliegt und die Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 25 v.H. beträgt. Beträgt die Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 50 v.H., so ist diesen Inhabern von Gleichstellungsbescheinigungen nunmehr ein Bescheid gemäß § 14 Abs. 2 des genannten Gesetzes auszustellen. Auf diesen Bescheid wird im Abs. 1 Z. 3 des vorliegenden Entwurfes Bedacht genommen."
1.2.1. § 2 und der im § 33 Abs. 1 Z. 3 BDG erwähnte § 14 des Invalideneinstellungsgesetzes 1969, BGBl. Nr. 22/1970, lauteten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 329/1973 (auszugsweise):
"Personenkreis
§ 2. (1) Begünstigte Invalide im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger, deren Erwerbsfähigkeit infolge einer Gesundheitsschädigung oder des Zusammenwirkens mehrerer Gesundheitsschädigungen um mindestens 50 v.H. gemindert ist.
...
§ 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Invaliden (§ 2 Abs. 1 oder 5) gilt der letzte rechtskräftige Bescheid oder die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 v.H.
a)
eines Landesinvalidenamtes,
b)
eines Träges der gesetzlichen Unfallversicherung,
c)
eines Landeshauptmannes in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes
oder der letzte rechtskräftige Bescheid über die Zuerkennung einer Blindenbeihilfe.
(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag das örtlich zuständige Landesinvalidenamt unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen die Höhe des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit einzuschätzen und bei Zutreffen der Voraussetzungen mit Bescheid die Zugehörigkeit zum Kreise der begünstigten Invaliden festzustellen. Bei der Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit sind die Vorschriften des § 7 des Kriegsopferversorgungsgesetzes zu berücksichtigen.
..."
1.2.2. § 2 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 und 2 BEinstG lauten nunmehr (auszugsweise):
"Personenkreis
§ 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. ... .
...
Feststellung der Begünstigung
§ 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Berufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (der Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehörigen zu wollen.
(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Behinderten das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung (Abs. 3) festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. ... .
..."
2. Die Beschwerde ist unbegründet.
2.1. Der Beschwerde beigelegt war eine Kopie des Bescheides des Bundessozialamtes vom 29. März 2004, mit dem ein Antrag des Beschwerdeführers vom 10. Dezember 2003 auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 Abs. 1, 3 und 14 Abs. 2 BEinstG in der geltenden Fassung abgewiesen wurde. In der Begründung dieses Bescheides wurde ausgeführt, nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens betrage der Grad der Behinderung beim Beschwerdeführer 40 v.H.
Der Beschwerdeführer vertritt im Ergebnis die Auffassung, er erfülle die Voraussetzung des § 72 Abs. 1 Z. 3 BDG 1979, weil er, wie der erwähnte Bescheid des Bundessozialamtes zeige, "im Besitz eines Bescheides gemäß § 14 Abs. 1 oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes" sei. Dieser Auffassung kann jedoch nicht gefolgt werden.
2.2. Ausschlaggebend ist im Beschwerdefall die Beantwortung der Frage, ob sich im "Besitze eines Bescheides gemäß § 14 Abs. 1 oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes" im Sinne des § 72 Abs. 1 Z. 3 BDG 1979 auch eine Person befinden kann, deren Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nach § 14 Abs. 2 BEinstG abgewiesen wurde, weil der Grad der Behinderung - wie im Beschwerdefall - unter 50 v.H. liegt.
Zunächst ist klarzustellen, dass mit dem erwähnten Bescheid des Bundessozialamtes nur der Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen wurde, hingegen - anders als der Beschwerdeführer offenbar vermeint - kein Abspruch über eine bei ihm vorliegende Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 v.H. erfolgte.
Schon der Wortlaut des § 72 Abs. 1 Z. 3 BDG 1979, der an das Vorhandensein eines Bescheides gemäß § 14 Abs. 1 oder 2 BEinstG anknüpft, deutet darauf hin, dass die Voraussetzung des § 72 Abs. 1 Z. 3 BDG 1979 nur dann erfüllt ist, wenn ein Bescheid vorliegt, der die Zugehörigkeit des Betreffenden zum Kreis der begünstigten Behinderten durch Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 v.H. entweder im Sinne des § 14 Abs. 1 BEinstG oder nach Abs. 2 dieser Bestimmung bewirkt (gemäß § 2 Abs. 1 BEinstG kommen als begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes nur Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. in Frage). Dieses Auslegungsergebnis, bei dem es auf das Vorliegen eines "positiven" Bescheides nach § 14 Abs. 1 oder 2 BEinstG ankommt, findet seine Bestätigung auch in der oben wiedergegebenen Entstehungsgeschichte der Bestimmung. Die oben unter Pkt. 1.1.2. wiedergegebenen Gesetzesmaterialien zur Vorgängerbestimmung des § 72 Abs. 1 Z. 3 BDG 1979, nämlich § 33 Abs. 1 Z. 3 BDG, machen unmissverständlich klar, dass Z. 3 dieser Bestimmung nur an "positive" Bescheide nach § 14 des Invalideneinstellungsgesetzes 1969 anknüpft. Letztere Bestimmung verlangte aber bereits in der vom BDG vorgefundenen Fassung für die Zugehörigkeit zum Kreis der Begünstigten explizit positive Bescheide über eine Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 v.H. (hinsichtlich der Bescheide nach § 14 Abs. 2 InvEinstG ergab sich das Erfordernis einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 v.H. aus der Wendung "bei Zutreffen der Voraussetzungen", welche ihrerseits an die in § 2 Abs. 1 leg.cit. anknüpfte). Gleiches gilt für die nunmehrige Fassung des BEinstG.
Gegen dieses Auslegungsergebnis kann auch nicht § 72 Abs. 2 BDG 1979 ins Treffen geführt werden. Die dort vorgesehene weitere Erhöhung des Ausmaßes des Erholungsurlaubes bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 40 v.H. kommt nur dann in Betracht, wenn die Voraussetzungen des § 72 Abs. 1 BDG 1979 erfüllt sind, wie sich nicht zuletzt aus den bereits erwähnten Gesetzesmaterialien zur Vorgängerbestimmung ergibt. Diesem Ergebnis kann auch nicht entgegengehalten werden, dass § 72 Abs. 2 BDG 1979 dann ins Leere liefe, weil § 72 Abs. 1 jedenfalls in Z. 1 und 2 auch Konstellationen erfasst, in denen schon eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von weniger als 40 v.H. (vgl. zB.
§ 7 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, § 21 Abs. 1 des Heeresversorgungsgesetzes und § 101 Abs. 1 des Beamten-Kranken- und Unfallsversicherungsgesetzes) ausreicht, um Anspruch auf Erhöhung des Urlaubsausmaßes nach § 72 Abs. 1 BDG 1979 zu erlangen, weshalb bei entsprechend höherer Minderung des Grades der Erwerbsfähigkeit ein Anwendungsbereich für eine weitere Erhöhung des Urlaubsausmaßes nach § 72 Abs. 2 BDG 1979 gegeben ist.
Der Beschwerdeführer hat demnach auf der Grundlage des abweisenden Bescheides nach § 14 Abs. 2 BEinstG auch keinen Anspruch auf eine (weitere) Erhöhung des Urlaubsanspruchs nach § 72 Abs. 2 BDG 1979.
An diesem Ergebnis würde es auch nichts ändern, wenn der Beschwerdeführer, wie sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ergeben dürfte, bereits infolge Bezugs einer Rente nach der Z. 2 zu dem in § 72 Abs. 1 BDG 1979 begünstigten Personenkreis zählte. Eine (weitere) Erhöhung des Urlaubsanspruchs nach § 72 Abs. 2 BDG 1979 kann nämlich, wie die Systematik des § 72 BDG 1979 zeigt, nur von einem Rechtsakt ausgelöst werden, der bereits geeignet war, die Erhöhung des Urlaubsanspruchs nach § 72 Abs. 1 BDG 1979 zu bewirken. Dies ist bei dem in Rede stehenden abweisenden Bescheid nach § 14 Abs. 2 BEinstG jedoch - wie gezeigt - nicht der Fall.
2.3. Der Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde kann aus diesen Erwägungen im Ergebnis nicht als rechtswidrig erkannt werden.
Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die vorliegende Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung ohne weiteres Verfahren abzuweisen.
Wien, am 29. November 2005
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005120226.X00Im RIS seit
08.01.2006