TE OGH 1990/7/12 7Ob598/90

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Veröffentlicht am 12.07.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta, Dr. Egermann, Dr. Niederreiter und Dr. Schalich als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei Karen Diane C***, 10105 North Second Street, Phoenix, Arizona 85004 USA, vertreten durch Dr. Alexander Grohmann und andere Rechtsanwälte in Wien, wider die Gegner der gefährdeten Partei 1.) Pete J. C*** 1512 E.Elmwood Circle, Mesa, Arizona 85202 USA, und 2.) Simon C***, 2826 South Carriage Lane, Mesa, Arizona 85202 USA, beide vertreten durch Dr. Ernst Pammer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Erlassung einer einstweiligen Verfügung zur Sicherung von Geldforderungen (Streitwert S 500.000,-) infolge Rekurses der gefährdeten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 9. November 1989, GZ 46 R 1272/89-8, womit die Akten dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien gegen allfällige neuerliche Vorlage zurückgestellt wurden, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht hat über Antrag der gefährdeten Partei nachstehende einstweilige Verfügung erlassen:

1.) Den Gegnern der gefährdeten Partei Pete J. C*** und Simon C*** wird untersagt, über das Konto Nr. 0111/48301-00 bei der C***-B*** inklusive aller zu diesem Konto bestehender Subkonten und Depots, deren Inhaber oder Mitinhaber oder Zeichnungsberechtigte der Gegner der gefährdeten Partei Pete

J. C*** allein oder beide Gegner der gefährdeten Partei zusammen sind, in welcher Form auch immer zu verfügen, insbesondere von den genannten Konten Geldbeträge zu beheben und zu transferieren, dies gilt nicht für Beträge, welche US-Dollar 2,975.569,47 übersteigen.

2.) Der C***-B*** wird untersagt, über das Konto

mit der Nummer 0111/48301-00 inklusive aller Subkonten und Depots, deren Inhaber oder Mitinhaber oder Zeichnungsberechtigte der erste Gegner der gefährdeten Partei Pete J. C*** alleine oder beide Gegner der gefährdeten Partei zusammen sind, in welcher Form auch immer zu verfügen, insbesondere von den genannten Konten Geldbeträge oder das dem Gegner der gefährdeten Partei Pete J. C*** alleine oder den Gegnern der gefährdeten Partei gemeinsam geschuldete zu bezahlen, oder sonst etwas zu unternehmen, was die Exekutionsführung auf die Geldforderung, die auf den Konten eingezahlten Geldbeträge vereiteln oder erschweren könnte (Drittverbot), dies gilt nicht für Beträge, welche US-Dollar 2,975.569,47 übersteigen.

3.) Die Vollziehung dieser einstweiligen Verfügung wird davon abhängig gemacht, daß die gefährdete Partei nachweislich bei Gericht als Sicherheitsleistung den Betrag von S 5,000.000,- erlegt, erst danach wird das Drittverbot zugestellt.

4.) Der gefährdeten Partei wird aufgetragen, binnen 3 Monaten bei einem inländischen Gericht eine Klage auf Unterlassung gegen die beiden Antragsgegner einzubringen.

5.) Das Mehrbegehren, den Gegnern der gefährdeten Partei aufzutragen, allfällige Berechtigungsscheine, Dokumente und Wertpapiere oder sonstige zu den Konten hinterlegten Unterlagen bei Gericht zu hinterlegen und der Erlassung eines diesbezüglichen Auftrages an die C*** wird abgewiesen.

Diese einstweilige Verfügung wurde vom Erstgericht ohne Anhörung des Gegners mit der Begründung erlassen, es bestehe die Möglichkeit, daß die im Ausland wohnenden Gegner der gefährdeten Partei bei einer allfälligen Verständigung den Erfolg der Sicherungsmaßnahme vereiteln könnten. Es wurde ihnen daher (vorerst) weder der Provisorialantrag noch die erlassene einstweilige Verfügung zugestellt.

Die betreibende Partei erhob gegen die Auferlegung der Sicherheitsleistung und gegen die Abweisung ihres Sicherungsmehrbegehrens Rekurs, in dem sie die Erlassung der einstweiligen Verfügung im beantragten Umfang ohne Auferlegung einer Sicherheitsleistung begehrt, hilfsweise wird eine Herabsetzung der Sicherheitsleistung beantragt und begehrt, daß das Provisorialverfahren auch weiterhin ohne Anhörung der Gegner der gefährdeten Partei durchgeführt werde.

Mit dem angefochtenen Beschluß stellte das Rekursgericht vor Ergehen der Sacherledigung den Akt dem Erstgericht gegen allfällige neuerliche Vorlage zurück, wobei es in der Begründung zum Ausdruck brachte, daß das Erstgericht verpflichtet gewesen wäre, die einstweilige Verfügung auch den Gegnern der gefährdeten Partei zuzustellen und abzuwarten, ob auch diese ein Rechtsmittel dagegen erheben. Das Rechtsmittel sei verfrüht vorgelegt worden (§ 179 GeO). Gegen diese Entscheidung richtet sich das als außerordentlicher Revisionsrekurs bezeichnete Rechtsmittel der gefährdeten Partei mit dem Antrag, diese zu beheben.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs erweist sich als unzulässig.

Gemäß § 402 Abs 1 erster Satz EO ist § 521 a ZPO sinngemäß anzuwenden, wenn das Verfahren einen Rekurs gegen einen Beschluß über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, über einen Widerspruch nach § 397 EO oder über einen Antrag auf Einschränkung oder Aufhebung einer einstweiligen Verfügung zum Gegenstand hat. Dies gilt jedoch nicht für einen Rekurs der gefährdeten Partei gegen die Abweisung eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, wenn der Gegner zu dem Antrag noch nicht einvernommen worden ist. Mit dem erst durch die Zivilverfahrens-Novelle 1986 eingefügten zweiten Halbsatz wollte der Gesetzgeber dem Bericht des Justizausschusses (798 BlgNR 16. GP 2) zufolge klarstellen, daß der Rekurs bei Erlassung einer einstweiligen Verfügung nur dann zweiseitig sein soll, wenn auch das Verfahren erster Instanz bereits zweiseitig geworden war, wie es ohnedies in der hier rezipierten Regelung des § 521 a ZPO ausgedrückt sei. Damit sollte berücksichtigt werden, daß dem Gegner, der mangels Anhörung vor der Beschlußfassung des Erstgerichtes in das durch die Einbringung des Sicherungsantrages beim Erstgericht zwischen Gericht und gefährdeter Partei begründete verfahrensrechtliche Rechtsverhältnis nicht einbezogen wurde (vgl. zum Prozeßrechtsverhältnis Fasching, Zivilprozeßrecht Rz 133), auch im Verfahren über den Rekurs gegen die Abweisung des Sicherungsantrages mangels Zweiseitigkeit des Verfahrens keine Parteistellung zukommt. Es sollte dem Gegner der gefährdeten Partei keinesweges ein ihm sonst zustehendes Recht genommen, sondern vielmehr nur der Tatsache Rechnung getragen werden, daß der Gegner am Verfahren noch nicht beteiligt ist. Das Rekursverfahren bleibt daher auch in den Fällen, in denen sich die gefährdete Partei gegen die Abweisung eines Sicherungsmehrbegehrens oder gegen die Auferlegung einer Sicherheitsleistung wendet und deren Herabsetzung begehrt einseitig (vgl. JBl. 1985, 303). Die in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung nicht einheitlich gelöste Frage (vgl. RZ 1986/48 in 6 Ob 68/88 im Gegensatz zu 1 Ob 659/88), ab wann dem Gegner der gefährdeten Partei eine Parteistellung und damit ein Recht auf Zustellung einer noch nicht rechtswirksamen einstweiligen Verfügung zukommt, muß dahin beantwortet werden, daß das Rekursverfahren nach § 402 EO auch in den Fällen, in denen es dem Gesetzeswortlaut einseitig zu bleiben hätte, dann zweiseitig wird, wenn der Provisorialantrag oder zumindestens die angefochtene Provisorialentscheidung dem Gesetz zuwiderlaufend dem Gegner der gefährdeten Partei tatsächlich zugestellt worden ist, weil er mit einer solchen Zustellung am Verfahren beteiligt wird (vgl. 6 Ob 681/88). Ab dieser Beteiligung kommt der Ausnahmsregelung des § 402 2. Halbsatz, der ja nur der Gedanke zugrundeliegt, der gefährdeten Partei auch bei Erhebung eines Rechtsmittels gegen eine Teilabweisung die Chance zu wahren, den vom Geschehen noch nicht informierten Gegner keinen Anlaß für eine Vereitelung der Sicherungsmaßnahme zu bieten, keine Berechtigung mehr zu. Sein Ausschluß vom zweiseitigen Rechtsmittelverfahren ist ab diesem Zeitpunkt nicht mehr gerechtfertigt. Durch die mit dem angefochtenen Beschluß aufgetragene Zustellung des Provisorialantrages und der EV, die das Erstgericht noch vor Erhebung des gegenständlichen Rekurses veranlaßt hat, fiel sohin die Beschwer der betreibenden Partei gegen den angefochtenen Beschluß weg (MGA EO12 § 65/42 MGA, ZPO14 § 461/14 ff). Der Rekurs war daher zurückzuweisen.

Anmerkung

E21213

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0070OB00598.9.0712.000

Dokumentnummer

JJT_19900712_OGH0002_0070OB00598_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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