TE Vwgh Erkenntnis 2005/11/30 2005/18/0642

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Veröffentlicht am 30.11.2005
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1997 §15;
FrG 1997 §24 Abs1 Z1;
FrG 1997 §76 Abs1 Z1;
FrG 1997 §76 Abs1 Z2;
FrG 1997 §76 Abs1 Z3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des A, geboren 1973, vertreten durch Dr. Georg Greindl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Marc-Aurel-Straße 7, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 18. Juli 2005, Zl. SD 1184/05, betreffend Versagung eines Fremdenpasses, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 18. Juli 2005 wurde der Antrag des Beschwerdeführers, eines irakischen Staatsangehörigen, vom 7. April 2004 auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 76 Abs. 1 Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, abgewiesen.

Eigenen unbestätigten Angaben zufolge sei der Beschwerdeführer, dessen Identität und Nationalität im Übrigen auf Grund fehlender entsprechender Dokumente nicht mit Sicherheit nachgewiesen sei, am 19. Juli 1998 unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet gelangt und habe am 31. Juli 1998 einen Asylantrag gestellt. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 10. Mai 2001 sei der Asylantrag abgewiesen und gemäß § 8 Asylgesetz 1997 - AsylG, BGBl. I Nr. 76, festgestellt worden, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak nicht zulässig sei. Gleichzeitig sei dem Beschwerdeführer gemäß § 15 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 16. Mai 2002 erteilt worden. Diese Berechtigung sei zuletzt bis zum 6. Mai 2007 verlängert worden.

Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer auf Grund der befristeten Aufenthaltsberechtigungen nach dem AsylG im Bundesgebiet weder niedergelassen noch zum unbefristeten Aufenthalt berechtigt sei, würden bei ihm auch die Voraussetzungen für die Erteilung eines Niederlassungsnachweises nicht vorliegen. Der Beschwerdeführer sei auch nicht im Besitz eines für die Ausstellung eines Niederlassungsnachweises erforderlichen Reisedokuments. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft dargelegt, dass er nicht in der Lage sei, sich bei der irakischen Botschaft ein gültiges Reisedokument seines Heimatlandes zu beschaffen. Dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen anderer Ziffern des § 76 Abs. 1 FrG erfülle, ergebe sich weder aus dem Akteninhalt noch aus dem Vorbringen. Von daher sei nicht weiter zu prüfen gewesen, ob die Ausstellung eines Fremdenpasses im Hinblick auf die Person des Beschwerdeführers im Interesse der Republik Österreich gelegen wäre.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Der im vorliegenden Fall maßgebliche § 76 Abs. 1 FrG lautet wie folgt:

"§ 76. (1) Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für

1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;

2. ausländische Staatsangehörige, die zum unbefristeten Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;

3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines unbefristeten Aufenthaltstitels gegeben sind;

4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;

5. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt."

2. Der Beschwerdeführer befindet sich unstrittig seit Juli 1998 im Bundesgebiet. Sein Aufenthalt ist nach Abweisung des Asylantrages seit 10. Mai 2001 auf Grund von befristeten Aufenthaltsberechtigungen gemäß § 15 AsylG berechtigt. Der Beschwerdeführer ist daher nicht zum unbefristeten Aufenthalt berechtigt. Die Erteilung eines unbefristeten Aufenthaltstitels (Niederlassungsnachweis) an ihn kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil er die dafür gemäß § 24 Abs. 1 Z. 1 FrG erforderliche Voraussetzung, (seit fünf Jahren im Bundesgebiet dauernd) niedergelassen zu sein, nicht erfüllt.

Schon deshalb begegnet die Ansicht der belangten Behörde, dass die Voraussetzungen des § 76 Abs. 1 Z. 2 und Z. 3 FrG nicht erfüllt seien, keinen Bedenken.

3.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Voraussetzungen des § 76 Abs. 1 Z. 1 FrG erfüllt seien, weil er kein gültiges Reisedokument besitze und seine Staatsangehörigkeit ungeklärt sei. Dazu bringt er vor, dass seine Staatsangehörigkeit in zwei Aktenstücken als "ungeklärt" bzw. "unbekannt" bezeichnet worden sei. Selbst im angefochtenen Bescheid habe die belangte Behörde die Nationalität als nicht mit Sicherheit nachgewiesen bezeichnet.

3.2. Die belangte Behörde hat den Beschwerdeführer im Spruch ihres Bescheides als irakischen Staatsangehörigen bezeichnet. In der Begründung führte sie aus, dass die - vom Beschwerdeführer behauptete - irakische Staatsangehörigkeit mangels entsprechender Dokumente nicht mit Sicherheit nachgewiesen sei.

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, selbst vorgebracht zu haben, irakischer Staatsangehöriger zu sein, und führt keine Gründe ins Treffen, warum er entgegen diesem Vorbringen nicht Staatsangehöriger des Irak sein solle.

Dass die vom Beschwerdeführer behauptete - und von der Behörde spruchmäßig festgestellte - Staatsangehörigkeit mangels entsprechender Dokumente "nicht mit Sicherheit nachgewiesen" werden kann, führt nicht dazu, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine Person "ungeklärter Staatsangehörigkeit" im Sinn von § 76 Abs. 1 Z. 1 FrG handelt.

Der Beschwerdeführer erfüllt somit entgegen seinem Vorbringen auch nicht die Voraussetzungen des § 76 Abs. 1 Z. 1 FrG.

4. Anhaltspunkte dafür, dass die Voraussetzungen der Z. 4 oder Z. 5 des § 76 Abs. 1 FrG gegeben seien, ergeben sich weder aus dem angefochtenen Bescheid noch aus der Beschwerde.

Die belangte Behörde hat daher den Antrag zutreffend schon mangels Erfüllung der Voraussetzungen einer der Z. 1 bis 6 des § 76 Abs. 1 FrG abgewiesen, ohne auf die Frage einzugehen, ob die im Einleitungssatz dieser Bestimmung genannte weitere Voraussetzung erfüllt ist, dass die Ausstellung des Fremdenpasses im Interesse der Republik gelegen ist.

5. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 30. November 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005180642.X00

Im RIS seit

18.01.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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