TE OGH 1990/7/12 7Ob597/90

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Veröffentlicht am 12.07.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta, Dr. Egermann, Dr. Niederreiter und Dr. Schalich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Edeltraud K***, Hausfrau, Kapfenberg, Raimundgasse 8, vertreten durch Dr. Helmut Fritz, Rechtsanwalt in Bruck a. d. Mur, wider die beklagte Partei Leopold K***, Pensionist, Landesanstalten-Pflegeheim, Kindberg, Wienerstraße 53, vertreten durch Dr. Ferdinand Gross und Dr. Ferdinand Gross jun., Rechtsanwälte in Kapfenberg, wegen Ehescheidung infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 6. März 1990, GZ 1 R 222/89-43, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Kreisgerichtes Leoben vom 20. Juli 1989, GZ 5 Cg 66/89-34, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Akten werden dem Berufungsgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, das Urteil vom 6. 3. 1990, 1 R 222/89-43, durch den Ausspruch zu ergänzen, ob die ordentliche Revision nach § 502 Abs 1 ZPO idF der WGN 1989 zulässig ist, und diesen Ausspruch kurz zu begründen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht schied die Ehe der Streitteile gemäß § 49 EheG aus dem Verschulden des Beklagten. Die 2. Instanz bestätigte diese Entscheidung. Der Beklagte bekämpft das Urteil des Berufungsgerichtes mit Revision.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 502 Abs 1 ZPO idF der WGN 1989 ist die Revision gegen das Urteil des Berufungsgerichtes nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer im Sinne dieser Gesetzesstelle erheblichen Rechtsfrage abhängt. Eines derartigen Ausspruches bedarf es auch bei den im § 49 Abs 2 Z 2b JN genannten familienrechtlichen Streitigkeiten (vgl. Fasching, Lehrbuch, Rz 1887/1); lediglich die Bestimmung des § 502 Abs 2 ZPO idF der WGN 1989 gilt für diese Streitigkeiten gemäß § 502 Abs 3 Z 1 ZPO idF der WGN 1989 nicht. Das Berufungsgericht hat einen Ausspruch nach § 502 Abs 1 ZPO idF der WGN 1989 unterlassen.

Es war ihm deshalb gemäß § 419 ZPO die Berichtigung seiner Entscheidung und eine kurze Begründung des zu ergänzenden Ausspruches aufzutragen.

Anmerkung

E21205

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0070OB00597.9.0712.000

Dokumentnummer

JJT_19900712_OGH0002_0070OB00597_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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