TE OGH 1990/7/26 8Ob1558/90

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Veröffentlicht am 26.07.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch, Dr.Huber, Dr.Graf und Dr.Jelinek als weitere Richter in der Rechtssache der widerklagenden Partei Horst B***, Versicherungsmakler, vertreten durch Dr.Johannes Patzak, Rechtsanwalt in Wien, wider die widerbeklagte Partei Karla B***, Geschäftsfrau, vertreten durch Dr.Harold Schmid, Rechtsanwalt in Graz,

wegen Teilung, infolge außerordentlicher Revision der widerklagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 2.Februar 1990, GZ 3 R 256/89-40, den

Spruch

Beschluß

gefaßt:

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentliche Revision der widerklagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO), weil a) die im Rahmen der Beweiswürdigung gezogenen berufungsgerichtlichen Schlußfolgerungen nicht den Gesetzen der Logik und der Erfahrung widersprechen, und daher vor dem Obersten Gerichtshof unanfechtbar sind, und b) das Berufungsgericht aus den Vertragsurkunden im Zusammenhalt mit den Parteienaussagen der Streitteile eine bestimmte Parteienabsicht festgestellt hat, sodaß im Sinne der ständigen Rechtsprechung keine Frage der bloßen Urkundenauslegung, sondern eine Beweiswürdigungsfrage vorliegt, deren Überprüfung dem Obersten Gerichtshof verwehrt ist.

Anmerkung

E21486 8Ob1558.90

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0080OB01558.9.0726.000

Dokumentnummer

JJT_19900726_OGH0002_0080OB01558_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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