Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 7.August 1990 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, Dr. Reisenleitner, Hon.Prof. Dr. Brustbauer und Dr. Rzeszut als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Mende als Schriftführer, in der Strafsache gegen Ferdinand W*** wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 29.Mai 1990, GZ 36 Vr 613/90-10, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Ferdinand W*** wurde - unter Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB auf das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 13. Februar 1990, GZ 36 Vr 2.630/89-10 (mit welchem er wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 StGB und des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB nach § 129 StGB zu einer einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden war) - zu einer zweijährigen Zusatzstrafe verurteilt, weil er nunmehr (auch) das Verbrechen des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 StGB sowie die Vergehen des schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 StGB und der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB zu verantworten hatte.
Unter dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z 11 StPO bemängelt der Angeklagte einerseits, daß bei gemeinsamer Aburteilung (§ 31 StGB) keine dreijährige Freiheitsstrafe verhängt worden wäre und andererseits, daß die Voraussetzungen des § 39 StGB nicht vorgelegen wären.
Rechtliche Beurteilung
Letztere Bestimmung, eine fakultative Strafbemessungsvorschrift, wurde aber nur als die Zuständigkeit des Schöffengerichtes begründend erwähnt (§ 8 Abs. 3 StPO), aber bei der Strafbemessung gar nicht angewendet und daher zutreffend im Urteilsspruch auch nicht erwähnt (siehe § 260 Abs. 1 Z 4 StPO). Denn die Strafdrohung wegen des abgeurteilten Verbrechens des Diebstahls reicht allein schon - ohne Strafschärfung - bis zu fünf Jahren (§ 129 StGB). Daraus ergibt sich aber auch die Zulässigkeit einer zweijährigen Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe zu einer vorangehenden einjährigen; der Nichtigkeitswerber vermag selbst nicht darzutun, warum die Zusatzstrafe nach den Regeln der Strafbemessung beim Zusammentreffen strafbarer Handlungen (§ 31 StGB) rechtsirrig (§ 281 Abs. 1 Z 11 StPO) sein sollte.
Insoweit er der Sache nach die Strafhöhe bemängelt, macht er in Wahrheit nur einen Berufungsgrund geltend, den er in der anschließenden Berufungsausführung auch zur näheren Darstellung bringt. Im Rahmen der Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde ist darauf jedoch nicht einzugehen.
Die unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§ 285 d Abs. 1 Z 2 StPO). Damit hat das Oberlandesgericht Linz über die gleichzeitig erhobene Berufung zu entscheiden (§ 285 i StPO).
Anmerkung
E21590European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:0150OS00081.9.0807.000Dokumentnummer
JJT_19900807_OGH0002_0150OS00081_9000000_000