Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 7.August 1990 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Horak, Dr. Hörburger und Dr. Lachner als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Pilnacek als Schriftführer in der Strafvollzugssache des Peter W*** nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Der Strafgefangene Peter W*** verbüßt derzeit (bis 21. August 1990) eine Freiheitsstrafe in der Justizanstalt Sonnberg. Ein von ihm für die Zeit vom 16. bis 19.Juli 1990 beantragter Ausgang (gemäß § 147 Abs. 1 StVG) wurde vom Anstaltsleiter abgelehnt.
Rechtliche Beurteilung
Die von Peter W*** deshalb "wegen unrichtiger Anwendung des Gesetzes und wegen gesetzwidrigen Beschluß und Vorgangsweise des Landesgerichtes für Strafsachen Wien zum Verfahren 27 c Vr 5416/90" beim Obersten Gerichtshof eingebrachte "Beschwerde zur Wahrung des Gesetzes gemäß § 33 Abs. 2 StPO" war als unzulässig zurückzuweisen, weil die Erhebung der Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes das ausschließliche Recht des Generalprokurators ist (vgl. Mayerhofer-Rieder StPO2 ENr. 1 a, 2 zu § 33). Bemerkt wird, daß der Generalprokurator hier zu einem Vorgehen nach § 33 Abs. 2 StPO mangels einer Gesetzesverletzung durch ein Strafgericht keinen Grund gefunden hat.
Anmerkung
E21307European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:0140OS00088.9.0807.000Dokumentnummer
JJT_19900807_OGH0002_0140OS00088_9000000_000