TE OGH 1990/8/7 14Ns11/90

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Veröffentlicht am 07.08.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7.August 1990 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Horak, Dr. Hörburger und Dr. Lachner als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Pilnacek als Schriftführer, über die Erklärung des Dipl.Ing. (Dr.) Wilhelm P***, den Präsidenten des Oberlandesgerichtes Linz als befangen abzulehnen, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Ablehnung des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Linz ist nicht gerechtfertigt.

Text

Begründung:

Das Oberlandesgericht Linz hat mit Beschluß vom 9.Mai 1990, AZ 7 Bs 138/90, die Beschwerde des Dipl.Ing. (Dr.) Wilhelm P*** gegen den Beschluß der Ratskammer des Kreisgerichtes Wels vom 2. Feber 1990, GZ 19 Vr 10/90-10, zurückgewiesen.

Mit Eingabe vom 11.Mai 1990 lehnte der Beschwerdeführer hierauf mit Beziehung auf diese Beschwerdeentscheidung den Präsidenten des Oberlandesgerichtes Linz Mag. B*** sowie (ua) die namentlich angeführten weiteren Richter des Oberlandesgerichtes Linz Dr. B***, Dr. F*** und Dr. R*** "wegen Besorgnis der nicht völligen Unbefangenheit" ab; er führte hiezu aus, daß er in einem von Mag. B***, Dr. B*** und Dr. F*** gefaßten Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 4.April 1990, AZ 14 Fs 7-9/90, in Kenntnis der Tatsache, daß er unbescholten und daher gemäß Art 6 MRK als unschuldig zu betrachten ist, als "Straftäter" bezeichnet wurde, weshalb er gegen diese drei Richter eine Unterlassungsklage einzubringen beabsichtige und eine Privatanklage wegen übler Nachrede beim Landesgericht Linz eingebracht habe. Ergänzend zu diesem Vorbringen verwies er in einem am 11.Juni 1990 beim Oberlandesgericht Linz eingelangten (offensichtlich irrig mit "7.5.1990" anstatt richtig "7.6.1990" datierten) Schriftsatz darauf, daß er erst nach Erhalt des Beschlusses zu 7 Bs 138/90 feststellen konnte, welche Richter an der Beschlußfassung mitgewirkt haben (und daß sich, worauf der Antragsteller ersichtlich abstellt, darunter auch Richter befanden, die am Beschluß vom 4.April 1990 zu 14 Fs 7-9/90 mitgewirkt hatten); seine Ablehnung beziehe sich daher auf den Beschluß zu 7 Bs 138/90.

Der Präsident des Oberlandesgerichtes Linz hat diesen Ablehnungsantrag, soweit er seine Person betrifft, dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt, wobei er beifügte, daß er sich zur Entscheidung über die Ablehnung der im Antrag angeführten Richter des Oberlandesgerichtes nicht für befangen erachtet.

Rechtliche Beurteilung

Die Ablehnung des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Linz Mag. Rudolf B*** ist nicht gerechtfertigt.

Denn mit dem Hinweis auf die im Kopf der Ausfertigung des Beschlusses vom 4.April 1990, AZ 14 Fs 7-9/90, enthalten gewesene (inzwischen mit Beschluß vom 22.Mai 1990, GZ 14 Fs 7-9/90-4, berichtigte) Formulierung: "In der Strafsache gegen Dipl.Ing. Wilhelm P*** und einen anderen Straftäter" wird kein Umstand aufgezeigt, der geeignet sein könnte, die volle Unbefangenheit des Abgelehnten, soweit er in dieser Sache noch eine Entscheidung zu treffen hat, ernstlich in Zweifel zu ziehen (§ 72 Abs. 1 StPO); wird doch durch das im Kopf der Beschlußausfertigung verwendete Wort "Straftäter" im gegebenen Zusammenhang weder der Anschein einer "Vorverurteilung" noch auch einer - wie der Antragsteller meint - "unmißverständlichen (indirekten) Weisung" an das zur Entscheidung in dem gegen den Antragsteller beim Kreisgericht Wels anhängigen Strafverfahren erweckt. Eine Befangenheit des Präsidenten des Oberlandesgerichtes kann aber auch nicht daraus abgeleitet werden, daß der Antragsteller die Einbringung einer Unterlassungsklage (unter anderem auch) gegen Mag. B*** anstrebt und (auch) gegen den Genannten eine Privatanklage wegen übler Nachrede (durch die Verwendung der Bezeichnung "Straftäter") einbrachte.

Es war daher - übereinstimmend mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - spruchgemäß zu erkennen.

Anmerkung

E21833

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0140NS00011.9.0807.000

Dokumentnummer

JJT_19900807_OGH0002_0140NS00011_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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