Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 7.August 1990 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, Dr. Reisenleitner, Hon.Prof. Dr. Brustbauer und Dr. Rzeszut als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Mende als Schriftführer, in der Strafsache gegen Emanuel Gottlieb L***-T*** wegen des Verbrechens des versuchten Einbruchdiebstahles nach §§ 15, 127, 129 Z 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 25.Juni 1990, GZ 9 d Vr 4241/88-368, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluß aufgehoben und dem Erstgericht aufgetragen, dem Gesetz gemäß zu verfahren.
Text
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Der Vorsitzende des Schöffengerichts hat die allein vom Angeklagten ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde mangels Unterschrift eines Verteidigers zurückgewiesen mit dem Hinweis, daß kein bloßer Formmangel vorliege, da der Verteidiger gegenüber dem Angeklagten in einem Schreiben erklärt hat, die Nichtigkeitsbeschwerde nicht auszuführen.
Der dem Gericht (nur) zur Kenntnisnahme gebrachten Erklärung des Verteidigers gegenüber dem Angeklagten fehlt der Charakter einer formalen Prozeßhandlung und sie schließt eine Unterfertigung des vom Angeklagten selbst erhobenen Rechtsmittels nicht aus. Nach Aufhebung des Zurückweisungsbeschlusses war daher dem Erstgericht ein Vorgehen nach § 285 a Z 3 letzter Satz StPO aufzutragen.
Anmerkung
E22078European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:0150OS00086.9.0807.000Dokumentnummer
JJT_19900807_OGH0002_0150OS00086_9000000_000