Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 7.August 1990 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, Dr. Reisenleitner, Hon.Prof. Dr. Brustbauer und Dr. Rzeszut als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Mende als Schriftführer, in der Strafsache gegen Norbert G*** wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs. 1 StGB, über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschwornengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 6. März 1990, GZ 20 d Vr 4571/89-76, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Text
Gründe:
Norbert G*** wurde mit dem bekämpften, auf dem Wahrspruch der Geschwornen beruhenden Urteil des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs. 1 StGB schuldig erkannt, weil er in der Nacht zum 5.Mai 1989 in Wien Ingrid F*** durch Versetzen zahlreicher Messerstiche und Schläge absichtlich eine im Spruch des erstgerichtlichen Urteils näher umschriebene schwere Körperverletzung zufügte.
Rechtliche Beurteilung
Die gegen den Schuldspruch gerichtete, auf § 345 Abs. 1 Z 8 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt.
Er bemängelt darin nämlich allein, daß den Geschwornen "die Bestimmung des § 258 StPO" hätte nähergebracht werden müssen und sie nicht "über die Notwendigkeit der Überprüfung von Sachverständigengutachten" belehrt worden seien.
Damit macht er indes von vornherein eine gesetzmäßige Instruktionsrüge nicht geltend. Denn die den Geschwornen erteilte Rechtsbelehrung hat keine Beweisgrundsätze zu enthalten (EvBl 1968/50 = JBl 1968, 209 = ZfRV 1967, 245; EvBl 1971/157 uvam); ein Hinweis darauf ist lediglich Gegenstand der im Anschluß an die Rechtsbelehrung durchzuführende Besprechung gemäß § 323 Abs. 2 StPO. Da der Beschwerdeführer somit eine unter Nichtigkeitssanktion stehende Unrichtigkeit der Rechtsbelehrung gar nicht behauptet, war die Nichtigkeitsbeschwerde nach Anhörung der Generalprokuratur sofort bei der nichtöffentlichen Beratung als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt zurückzuweisen (§ 285 d Abs. 1 Z 2 StPO iVm § 285 a Z 2 StPO und § 344 StPO).
Die Zuständigkeit zur Entscheidung über die vom Angeklagten erhobene Berufung fällt demnach dem Oberlandesgericht Wien zu (§ 285 i StPO iVm § 344 StPO).
Anmerkung
E21593European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:0150OS00087.9.0807.000Dokumentnummer
JJT_19900807_OGH0002_0150OS00087_9000000_000