Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schlosser und Dr. Niederreiter in der Rechtssache der klagenden Partei Eduard S***, Holzhändler, Toni-Egger-Straße 55, 9900 Nußdorf-Debant, vertreten durch Dr. Gerhard Seirer, Rechtsanwalt in Lienz, wider die beklagte Partei Günther T***, Angestellter, Färberweg 5, 9020 Klagenfurt, vertreten durch Dr. Dieter Sima, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen S 15.261,70 s.A. infolge Antrages der klagenden Partei auf Delegierung des Bezirksgerichtes Lienz den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die beim Bezirksgericht Klagenfurt zu AZ 14 C 82/90 anhängige Rechtssache wird zur Verhandlung und Entscheidung an das Bezirksgericht Lienz übertragen.
Text
Begründung:
In dem über Klage auf Zahlung von S 15.261,70 als Ersatz von Schäden am zurückgestellten Mietgegenstand sowie als Verdienstentgang wegen deshalb bewirkter Nichtvermietbarkeit des Bestandgegenstandes am 28. Dezember 1989 beim Bezirksgericht Klagenfurt anhängig gemachten Rechtsstreit hat der Kläger die Delegierung des Bezirksgerichtes Lienz beantragt, weil sich das Bestandobjekt in dessen Sprengel befinde und sämtliche namhaft gemachten Zeugen im Sprengel dieses Gerichtes wohnten. Der Beklagte hat zu diesem Antrag keine Stellung bezogen, sondern bloß darauf hingewiesen, daß auch die von ihm beantragten Zeugen im Sprengel des Bezirksgerichtes Lienz wohnhaft seien.
Rechtliche Beurteilung
Die Delegierung aus Zweckmäßigkeitsgründen (§ 31 JN) ist dann zu verfügen, wenn die Übertragung der Zuständigkeit zu einer wesentlichen Verkürzung des Verfahrens, zu einer Erleichterung der Amtstätigkeit oder zu einer erheblichen Verbilligung des Prozesses beitragen kann; das trifft vor allem dann zu, wenn sich der Wohnort der Mehrzahl der Zeugen und der Augenscheinsort im Sprengel des anderen Gerichtes befinden (Fasching, ZPR2 Rz 209). Im vorliegenden Fall wohnen alle von den Parteien namhaft gemachten Zeugen im Sprengel des Bezirksgerichtes Lienz; ebenso befindet sich das Bestandobjekt in diesem Sprengel, sodaß anzunehmen ist, daß ein Augenschein bzw. die Besichtigung durch einen Sachverständigen, die nach Lage des Falles derzeit nicht ausgeschlossen werden können, einfacher und kostengünstiger bewerkstelligt werden könnten. Da im Falle einer Delegierung eine Verkürzung und Verbilligung des Verfahrens erwartet werden können und sich auch der Beklagte nicht gegen eine solche Verfügung ausgesprochen hat, war dem Antrag stattzugeben.
Anmerkung
E21424European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:0060ND00511.9.0813.000Dokumentnummer
JJT_19900813_OGH0002_0060ND00511_9000000_000