TE OGH 1990/8/23 2Nd16/90

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Veröffentlicht am 23.08.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Melber als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel und Dr. Kropfitsch als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Walter H***,

Koflerstraße 13, 6020 Innsbruck, vertreten durch Dr. Hans-Peter Ullmann und Dr. Stefan Geiler, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagte Partei R*** Ö*** (Bundesstraßenverwaltung), vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17-19, 1011 Wien, wegen S 127.434,- sA, über den Antrag der beklagten Partei auf Delegierung in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Delegierungsantrag wird nicht stattgegeben.

Text

Begründung:

Am 3. 11. 1988 geriet der Kläger auf der Westautobahn (Richtungsfahrbahn Salzburg) im Gemeindegebiet von Regau mit seinem PKW auf der Aurach-Brücke ins Schleudern und stieß gegen die Mittelleitschiene, wobei das Fahrzeug beschädigt wurde. Mit seiner unter Berufung auf den Gerichtsstand des § 86 a JN beim Landesgericht Innsbruck eingebrachten Klage begehrte der Kläger aus dem Rechtsgrund des Schadenersatzes die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von S 127.434,- sA im wesentlichen mit der Begründung, daß die Beklagte als Straßenhalter durch Vernachlässigung ihrer Streupflicht den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt habe (§ 1319 a ABGB). Zum Nachweis der Richtigkeit seiner Behauptungen berief sich der Kläger auf seine Vernehmung als Partei und auf zwei Zeugen, von denen der eine im Sprengel des Landesgerichtes Innsbruck, der andere im Sprengel des Kreisgerichtes Wels wohnhaft ist.

Die Beklagte bestritt jede schuldhafte Vernachlässigung ihrer Streupflicht und berief sich zum Nachweis dafür neben Urkundenbeweisen auf drei im Sprengel des Kreisgerichtes Wels wohnhafte Zeugen.

Die Beklagte beantragte die Delegierung dieser Rechtssache an das Kreisgericht Wels aus Zweckmäßigkeitsgründen.

Der Kläger sprach sich dagegen aus.

Rechtliche Beurteilung

Der Delegierungsantrag ist nicht gerechtfertigt.

Die Delegierung im Sinne des § 31 JN setzt die Zweckmäßigkeit dieser Maßnahme voraus. Läßt sich die Frage der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zu Gunsten der antragstellenden Partei beantworten, so ist daher in der Regel der der Delegierung widersprechenden Partei der Vorzug zu geben (EFSlg 20.699 mwN ua).

Im vorliegenden Fall ist, da der Unfallshergang an sich nicht strittig ist, kein Umstand zu erkennen, der die Notwendigkeit eines Ortsaugenscheines an der Unfallstelle begründen könnte. Im Vordergrund steht die Frage, ob der Beklagten eine grob fahrlässige Vernachlässigung ihrer Streupflicht anzulasten ist. Die dafür in Frage kommenden Personalbeweise sind aber, da der Kläger und ein Zeuge im Sprengel des Landesgerichtes Innsbruck und vier Zeugen im Sprengel des Kreisgerichtes Wels wohnen, nicht so geartet, daß eindeutig gesagt werden könnte, daß die Sache rascher und mit geringerem Kostenaufwand vom Gericht des Unfallsortes zu Ende geführt werden kann. Da somit die Frage der Zweckmäßigkeit der beantragten Delegierung im Sinne des § 31 JN nicht eindeutig zu Gunsten der antragstellenden Beklagten beantwortet werden kann, ist dem Delegierungsantrag nicht stattzugeben.

Anmerkung

E21366

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0020ND00016.9.0823.000

Dokumentnummer

JJT_19900823_OGH0002_0020ND00016_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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