TE OGH 1990/8/29 9ObA128/90

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Veröffentlicht am 29.08.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Jelinek sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. phil. Eberhard Piso und Dr. Gerhard Dengscherz als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Claudia W***, Angestelllte,

Aschau i.Z. 61, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Dr. Peter Ringhofer und Dr. Martin Riedl, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei L*** T***, Innsbruck, Neues Landhaus, Maria Theresienstraße 43, vertreten durch Dr. Klaus Mayramhof, Landesbeamter, ebendort, dieser vertreten durch Dr. Hansjörg Schweinester, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 54.495 sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 6. Februar 1990, GZ. 5 Ra 182/89-28, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 13. Juli 1989, GZ. 46 Cga 7/89-21, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 3.706,20 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 617,70 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es, auf diese Begründung zu verweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist auszuführen:

Es trifft zwar zu, daß die Formulierung des Berufungsgerichtes zur Frage, ob sich die Klägerin nur auf einen bestimmten Rechtsgrund stützte und daher der Sachverhalt nur unter diesem Gesichtspunkt zu prüfen ist, zu Mißverständen Anlaß geben kann (S 17 unten und S 18 oben). Das Erstgericht ist zu Recht nicht davon ausgegangen, daß sich die Klägerin nur auf einen einzigen Rechtsgrund (Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes) gestützt hat und hat daher den Sachverhalt unter allen sich hieraus ergebenden rechtlichen Gesichtspunkten geprüft (ausdrückliche Zusage eines höheren Entgelts, Vertragsunterfertigung in Drucksituation). Auch das Berufungsgericht hat die Entscheidung des Erstgerichtes auf Grund des festgestellten Sachverhaltes unter allen diesen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten überprüft, so daß die erwähnte Formulierung der Klägerin nicht zum Nachteil gereicht. Feststeht, daß bei der beklagten Partei seit Sommer 1983 alle neu eintretenden Kanzlei- und Schreibkräfte auf der Basis eines Beschlusses der Tiroler Landesregierung vom 14. Juni 1983 zu den auch mit der Klägerin vereinbarten Bedingungen beschäftigt wurden. Beide Unterinstanzen haben zutreffend erkannt, daß deshalb eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht vorliegt. Die Klägerin wurde ausdrücklich nur für den Schreib- und Kanzleidienst eingestellt und auch nur in diesem Umfang verwendet. Daß sie an sich eine höhere Qualifikation aufgewiesen hat, ist ebenso unerheblich wie der Grund, der das Land Tirol ab Sommer 1983 veranlaßt hat, alle neu eintretenden Kanzlei- und Schreibkräfte nur mehr zu diesen Bedingungen aufzunehmen.

Auch aus der Bestimmung des § 16 Abs. 5 des Bezirkskrankenhäuser-Gemeindeverbändegesetzes, LGBl. 1984/32, ist für die Klägerin nichts zu gewinnen. Da diese beim Landeskrankenhaus Innsbruck als Schreibkraft beschäftigt war, ist dieses Gesetz nicht Grundlage der zwischen den Streitteilen getroffenen Vereinbarung gewesen und daher auf den vorliegenden Fall nicht anzuwenden. Im übrigen wäre aus der genannten Bestimmung lediglich abzuleiten, daß allfällige für Vertragsbedienstete des Landes Tirol bestehende Vorschriften auch auf derartige Dienstverhältnisse zu den Gemeinden und Gemeindeverbänden anzuwenden wären. Wieso sich unter dem Gebot der Gleichbehandlung aus dieser Bestimmung eine für die Klägerin günstigere rechtliche Beurteilung ergeben sollte, vermag sie nicht aufzuzeigen und ist auch nicht einsichtig.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

Anmerkung

E21504

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:009OBA00128.9.0829.000

Dokumentnummer

JJT_19900829_OGH0002_009OBA00128_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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