Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon-Prof.Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Klinger, Dr. Kellner und Dr. Schalich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Karl U***, Angestellter, Satteins, Garsilla 536, vertreten durch Dr. Hans Mandl und Dr. Rudolf Neyer, Rechtsanwälte in Feldkirch, wider die beklagten Parteien 1.) Anna U***, Hausfrau, und 2.) Alois U***, Pensionist, beide Satteins, Poststraße 84, und vertreten durch Dr. Clement Achammer, Rechtsanwalt in Feldkirch, wegen restl. S 675.000,-- sA, infolge Rekurses aller Parteien gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 11. Juli 1989, GZ 1 R 149/89- 22, womit das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 15. Dezember 1988, GZ 5 Cg 153/88-17, teilweise aufgehoben wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Beiden Rekursen wird nicht Folge gegeben.
Die Kosten des Rekursverfahrens bilden weitere Verfahrenskosten.
Text
Begründung:
Der Kläger ist der Sohn der Beklagten. Diese sind zu je 109/714- Anteilen, zusammen also zu 218/714-Anteilen, Eigentümer der Liegenschaft EZ 1084 (Haus Poststraße 84) KG Satteins, mit welchen Anteilen das Wohnungseigentum an top 1 verbunden ist. Diese umfaßt eine 5-Zimmer-Wohnung im Erdgeschoß mit einer Nutzfläche von 138,52 (oder 139,7 m2, sowie Werkstätte mit 46,16 m2, Lager mit 23,25 m2, Stall und Ablage mit zusammen 64,92 m2 und Kellerraum mit 17,50 m2 und einem Grundanteil von 123,50 m2.
Der Kläger begehrte von den Beklagten die Zahlung eines Betrages von S 850.000,-- sA aus dem Titel der ungerechtfertigten Bereicherung im wesentlichen mit der Begründung, daß er die vorher nicht benützbare Wohnung top 1 samt Werkstätte auf Grund der Zusicherung seiner Eltern, er werde in dieser Wohnung unentgeltlich wohnen können, und sie werde ihm zu einem späteren Zeitpunkt in sein Eigentum übertragen werden, in den Jahren 1980/81 ausgebaut habe. Wegen nachfolgender Unstimmigkeiten mit den Beklagten sei es nicht zu dieser Eigentumsübertragung gekommen, und er sei daher aus dieser Wohnung am 30. November 1987 ausgezogen. Der Kläger habe in die Wohnung S 828.000,-- und in die dazugehörige Werkstätte S 190.000,-- investiert und sie seien zusammen um S 1,018.000,-- mehr wert als vor dem Umbau. Diese Werterhöhung hätten die Beklagten dem Kläger zu ersetzen, doch mache er vorerst lediglich einen Betrag von S 850.000,-- geltend. Die vom Kläger vorgenommenen Umbauarbeiten seien mit Zustimmung der Beklagten erfolgt. Mit Notariatsakt vom 2. April 1984 seien alle übrigen Wohnungen im Hause an die Geschwister des Klägers schenkungsweise übertragen worden; lediglich die für den Kläger vorgesehene Wohnung top 1 sei im Eigentum der Beklagten verblieben.
Die Beklagten wendeten im wesentlichen ein, es sei unrichtig, daß dem Kläger eine verbindliche Zusage gemacht worden sei, die Wohnung top 1 unentgeltlich ins Eigentum zu übertragen. Es sei beabsichtigt gewesen, an diversen Wohneinheiten des Hauses, die von den Kindern der Beklagten adaptiert worden seien, Wohnungseigentum zu begründen und die Wohneinheit top 1 an den Kläger zu übertragen, dies allerdings unter der Voraussetzung, daß er, zumal es sich um eine Vorwegnahme der Erbfolge handeln sollte, seiner Schwester eine Erbauszahlung leiste. Damit sei der Kläger aber nicht einverstanden gewesen. Der Kläger habe sich gegenüber den Beklagten auch unleidlich verhalten, sie beleidigt und bedroht sowie körperlich attackiert und durch sein Verhalten im Sinne groben Undanks die in Aussicht genommene Eigentumsübertragung selbst vereitelt. Die vom Kläger vorgenommenen Umbauarbeiten seien ohne Zustimmung der Beklagten und teilweise sogar gegen ihren Willen erfolgt. Auf Grund unsachgemäßer Arbeiten des Klägers seien den Beklagten Kosten in Höhe von S 100.000,-- entstanden, die aus dem Titel des Schadenersatzes aufgerechnet würden. Für die von ihm benützten und im Eigentum der Beklagten stehenden Räumlichkeiten habe der Kläger kein Entgelt geleistet. Durch die Benützung der Wohnung sei der Kläger daher ungerechtfertigt bereichert. Lediglich auf einen bei der Sparkasse Feldkirch aufgenommenen Kredit für den Einbau der Heizung habe er Rückzahlungen von insgesamt S 63.680,-- geleistet. Die vom Kläger behaupteten Adaptierungs- bzw. Investitionskosten seien wesentlich überhöht. Der Mehrwert, den das Gesamtobjekt durch die Baumaßnahmen des Klägers erreicht habe, sei mit maximal S 400.000,-- bis S 500.000,-- anzusetzen. Demgegenüber stünden den Beklagten Benützungsentgelte von zusammen S 620.500,-- zu, welche gegen eine allfällig berechtigte Forderung des Klägers aufgerechnet würden.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab und traf folgende Feststellungen:
Vor dem Jahre 1968 waren die Räume der nunmehrigen Wohnungseinheit top 1 vermietet. Im Jahre 1968 heiratete der Kläger zum ersten Mal. Da er keine Wohnung hatte und im elterlichen Haus wohnen wollte, wurden einige Mietverträge aufgelöst, sodaß dem Kläger für sich und seine Frau die Räume 1, 1a, 2, 3 und 6 zur Verfügung standen. Die Räume 4 und 5 blieben weiterhin vermietet.
Zwischen den Streitteilen wurde nichts darüber vereinbart, unter welchem Titel der Kläger wohnen durfte. Er hat in der Folge auch weder Miete noch Betriebskosten bezahlt.
Im Laufe der Zeit verwirklichte der Kläger den Plan, eine Werkstatt auszubauen, um dort selbständig tätig zu sein. Die Eltern ließen ihren Sohn mehr oder weniger gewähren, weil sie ihm helfen wollten. Der Kläger baute auch den Stall aus, weil er Haustiere hielt. Im Jahre 1976 zog die erste Frau des Klägers nach erfolgter Scheidung aus der Wohnung aus. Der Kläger benützte nur noch das Zimmer 6, die übrigen Räumlichkeiten wurden vermietet. Von den Mieteinnahmen von monatlich S 2.200,-- behielt der Kläger S 1.200,-- , nur der Rest kam der Erstbeklagten zu. Einen Teil der Mieteinnahmen überließ die Mutter dem Kläger deshalb, weil er an seine geschiedene Frau Unterhalt zahlen mußte und finanziell nicht gut dastand.
Im Jahre 1979 heiratete der Kläger ein zweites Mal und beanspruchte nun sämtliche Räume der nunmehrigen Wohnungseinheit top 1. Diesmal benutzte er auch die sogenannten Posträume (Zimmer 4 und 5).
Der Kläger begann nun umfangreiche Adaptierungsarbeiten. Er fragte nicht im einzelnen, ob und wie er gewisse Sanierungen durchführen könne, sondern stellte seine Eltern mehr oder weniger vor vollendete Tatsachen. Die Beklagten duldeten den Umbau, obwohl sie mit einzelnen Maßnahmen nicht einverstanden waren, weil sie keinen Streit, ihrem Sohn helfen und ihn unterstützen wollten. Der Kläger wendete für die im einzelnen festgestellten Umbauarbeiten folgende Beträge auf:
Für den Umbau in top 1 S 427.000 richtig wohl S 497.000,--
Umbau Nebenräume zu top 1 S 104.000,--
Umbau im Bereich der Allgemeinräume S 47.000,--
Erstellung Außenanlagen S 27.000,--
Summe Zeitwert S 675.000,--
Durch sämtliche Investitionen ist eine Nutzwertsteigerung des Hauses im Ausmaß von S 525.000,-- erzielt worden.
Da der Kläger auch für die von ihm benutzte Wohneinheit top 1 keine Miete oder Benützungsentgelt leistete und darüber hinaus auch die Betriebskosten von den Beklagten getragen wurden, erklärte er sich schließlich über Bitten seiner Mutter bereit, Zahlungen zu übernehmen, und zwar leistete er die Rückzahlung für einen Kredit, den die Beklagten aufgenommen hatten. Für diesen Kredit zahlte er S 800,-- pro Monat zurück, wobei nicht festgestellt werden kann, wie hoch insgesamt seine Rückzahlung gewesen ist; sie liegt jedenfalls zwischen S 80.000,-- und S 100.000,--.
Sonst hat der Kläger keine Zahlungen geleistet, er stellte lediglich einige Male in einem nicht feststellbaren Ausmaß Brennholz zur Verfügung.
Im Jahre 1980 nahm der Kläger einen Kredit über S 200.000,-- auf. Hier bürgten die Beklagten. Wofür der Kredit verwendet wurde, kann im einzelnen nicht festgestellt werden.
Die nunmehrige Wohnung top 1, welche der Kategorie A zuzuordnen ist, könnte um S 5.000,-- monatlich "ohne Betriebskosten" vermietet werden.
Es war geplant, die Wohneinheit top 1 dem Kläger als Erbteil ins Eigentum zu übertragen. Davon wußten der Kläger wie auch seine Geschwister, weshalb er auch die Umbauarbeiten im beschriebenen Umfang durchführte. Weil die Eltern des Klägers die Absicht hatten, ihm die Wohnung zu übergeben, und der Kläger so wohnen sollte, wie es ihm gefällt, wurde dem Kläger beim Ausbau nichts dreingeredet. Man ließ ihn gewähren, wenngleich der Kläger seinem Vater auf Vorhalte zu Umbauarbeiten mitteilte, daß "ihn dies einen Dreck angehe", weil er sowieso selbst bezahle.
Da alle Kinder der Beklagten (von 7 Kindern ist eines bereits verstorben) beim Hausbau mitgearbeitet haben und sich einige davon ebenfalls Wohnungen herrichteten, ließen die Beklagten die Wohnungen in ihrem Haus parifizieren, um sie dann den einzelnen Kindern übergeben zu können, gleichsam als vorweggenommenes Erbe. Damit waren alle Kinder einverstanden und sie hatten - wie auch der Kläger - die Umbauarbeiten und Investitionen auch aus diesem Grund vorgenommen. Die Parifizierung ergab fünf Wohneinheiten, und zwar top 1 mit 218 Nutzwerteinheiten, top 2 mit 82, top 3 mit 116, top 4 mit 168 und top 5 mit 130 Nutzwerteinheiten.
Da der Kläger somit die größte Wohneinheit bekommen sollte, anderseits aber mehr Kinder vorhanden waren als Wohnungseinheiten zur Verfügung standen, und darüber hinaus auch die Beklagten noch im Hause wohnen wollten, wurde dem Kläger vorgeschlagen, daß er eine Zahlung von S 190.000,-- an seine Schwester Maria leiste. Dies lehnte er ab, obwohl die Schwester diese Ausgleichszahlung auf S 140.000,-- herabsetzte, und er suchte Auseinandersetzung mit den Beklagten, die so weit ausarteten, daß der Kläger die Beklagten beleidigte und die Zweitbeklagte (nachdem er gewaltsam in deren Wohnung eingedrungen war) schlug. Wegen dieser Delikte wurde der Kläger vom Landesgericht Feldkirch verurteilt. Es kam dann zu einem Räumungsvergleich, worin sich der Kläger zum Auszug verpflichtete, der am 30. November 1987 geschah.
Der Kläger hat die Wohnung so verlassen, daß die eingetretene Wertminderung S 18.000,-- beträgt.
Mittlerweile hat der Kläger ein neues Haus gebaut. Dafür hat er Bauspardarlehen in Anspruch genommen, die mit S 600.000,-- noch aushaften. Hiefür hat er 7,75 % Zinsen pro Jahr zu bezahlen. Rechtlich vertrat das Erstgericht die Auffassung, daß für den Klagsanspruch grundsätzlich die Voraussetzungen des § 1435 ABGB gegeben seien. Diese Bestimmung sei immer dann anzuwenden, wenn der Geschäftszweck oder ganz allgemein diejenigen Umstände weggefallen seien, die nach der Interessenabwägung und nach dem Sinn und Zweck des Geschäftes die Grundlage der Leistung waren. Trotz Vorliegens der für einen Ersatz nach § 1435 ABGB erforderlichen Voraussetzungen sei jedoch das Klagebegehren nicht gerechtfertigt, weil eine Rückforderung ausgeschlossen sei, wenn der Leistende den Eintritt des Geschäftszweckes gegen Treu und Glauben verhindert habe. Die vom Kläger gegenüber den Beklagten gesetzten Tätlichkeiten seien letztlich ursächlich für die Zweckverfehlung seiner Leistung gewesen, weshalb er die Nichtübertragung der Wohneinheit selbst verschuldet habe. Aus diesem Grunde sei eine Rückforderung des Geleisteten ausgeschlossen. Im übrigen hätte es bei der Klagsabweisung auch dann zu verbleiben, wenn der Bereicherungsanspruch gerechtfertigt wäre, weil sich der Kläger ein Benützungsengelt anrechnen lassen müsse, um nicht seinerseits durch das unentgeltliche Wohnen ungerechtfertigt bereichert zu sein. Mit der angefochtenen Entscheidung gab das Berufungsgericht der Berufung des Klägers, die sich nur mehr gegen die Abweisung eines Begehrens von S 675.000,-- richtete, Folge und hob das Ersturteil in diesem Umfang unter Rechtskraftvorbehalt auf. Es übernahm im wesentlichen die angeführten Feststellungen des Erstgerichtes als Ergebnis einer zutreffenden Beweiswürdigung und eines mängelfreien Verfahrens. Der Klagsanspruch sei unter dem Gesichtspunkt der condictio causa data causa non secuta zu beurteilen, weil der Kläger seine Leistungen nur im Hinblick auf das Versprechen der Beklagten, ihm das Wohnungseigentum an den Parterreräumlichkeiten zu übertragen, sohin nicht unentgeltlich, sondern in der Erwartung der ihm in Aussicht gestellten Eigentumsübertragung erbracht habe. Es stehe dem Kläger daher grundsätzlich ein Bereicherungsanspruch gemäß § 1435 ABGB gegenüber den Beklagten zu. Das festgestellte Verhalten des Klägers gegenüber den Beklagten (Ehrenbeleidigung, Sachbeschädigung, Körperverletzung), das letztlich zu seiner strafgerichtlichen Verurteilung führte, müßte dem Kläger aber als treuwidrige Zweckvereitelung des zugesagten Wohnungsrechtes angelastet werden. Ob der Kläger jedoch seine Leistungen in Erwartung der Eigentumsübertragung an der Wohnung ohne jede weitere Geldleistung (Ausgleichszahlung an eine Schwester) erbracht habe und die Beklagten zweifelsfrei auch davon ausgehen mußten, könne noch nicht abschließend beurteilt werden, weil vom Erstgericht nicht festgestellt wurde, ob - wie von den Beklagten eingewendet - über eine zu leistende Ausgleichszahlung an die Schwester Maria gesprochen wurde. Sollte sich herausstellen, daß der Kläger zum Zeitpunkt der Investitionen keine Kenntnis von einer möglichen Absicht der Beklagten hatte, ihm die Wohnung nur gegen Leistung einer Ausgleichszahlung ins Eigentum zu übertragen, dann könnte in der Weigerung, die Ausgleichszahlung zu leisten, keine treuwidrige Vereitelung des Investitionszweckes durch den Kläger erblickt werden. In diesem Falle könne das festgestellte Fehlverhalten des Klägers gegenüber den Beklagten auch nicht ihm allein zugerechnet werden. Je nach den noch festzustellenden näheren Umständen, die zu den Tathandlungen führten, wäre der Kondiktionsanspruch in Anwendung des § 1304 ABGB entsprechend zu kürzen, wobei für den Kläger nach Ansicht des Berufungsgerichtes im günstigsten Falle eine Kürzung auf die Hälfte in Frage käme.
Zur Höhe des Kondiktionsanspruches wäre zu beachten, daß der Kondiktionsgläubiger, falls sein primärer Anspruch auf Herausgabe des Erlangten in Natur nicht möglich sei, in analoger Anwendung der §§ 1323 und 1431 ABGB Anspruch auf ein angemessenes Entgelt habe, das sich am verschafften Nutzen orientiere, der nach dem Leistungszeitpunkt zu beurteilen sei. Ungerechtfertigt sei die Forderung der Beklagten auf Zahlung eines Benützungsentgeltes durch den Kläger, zumal ein solches nie vereinbart worden sei.
Rechtliche Beurteilung
Die Rekurse beider Streitteile sind im Ergebnis nicht berechtigt. Die behauptete Aktenwidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegen nicht vor. Unter "Anlaß" wird die Einleitung eines Kausalablaufes verstanden. Die erstgerichtliche Feststellung, daß die Forderung der Beklagten nach einer Ausgleichszahlung des Klägers für diesen der Anlaß war, mit ihnen zu streiten, läßt den vom Berufungsgericht gezogenen Schluß zu, daß zwischen den Straftaten des Klägers und der Forderung der Beklagten nach einer Ausgleichszahlung ein ursächlicher und zeitlicher Zusammenhang bestand. Dies läßt aber, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, noch keine abschließende Beurteilung zu, ob die streitauslösende Forderung der Beklagten berechtigt war, weil hiefür die entsprechenden Feststellungen fehlen. Auch eine unberechtigte Forderung der Beklagten könnte die Straftaten des Klägers nicht entschuldigen, wäre aber, wie im folgenden auszuführen sein wird, für die Beurteilung, von wem die Zweckvereitelung ausgegangen ist, von Bedeutung.
Zutreffend haben die Unterinstanzen den vom Kläger geltend gemachten Anspruch als einen der condictio causa data causa non secuta zuzuordnenden Bereicherungsanspruch qualifiziert. Wurde der Ausbau eines den Beklagten gehörigen Hauses durch den Kläger ohne ausdrückliche Abrede über den Rechtsgrund vorgenommen, aber vom Kläger deutlich zum Ausdruck gebracht, daß seine Leistungen im Hinblick auf den bestimmten, den Beklagten erkennbaren Zweck der zukünftigen Übertragung des Wohnungseigentums erbracht werden, so begründet die Zweckverfehlung der Leistungen im Falle der Unmöglichkeit des zu verwirklichenden Zweckes, wie hier durch die Weigerung der Beklagten, das Wohnungseigentum auf den Kläger zu übertragen, grundsätzlich einen Bereicherungsanspruch analog § 1435 ABGB (Arb. 5877; SZ 40/123; SZ 43/16 ua).
Die Frage, ob ein Verschulden des Zuwendenden das Rückforderungsrecht ausschließt, wurde in der Entscheidung SZ 48/59 unter breiter Darstellung der bisher ergangenen Judikatur und Lehre beantwortet. Danach kann von der Unabhängigkeit des Bereicherungsanspruches von einem Verschulden des Bereicherten nicht ohne weiteres auf eine Unbeachtlichkeit eines Verschuldens des Leistenden an der Zweckvereitelung für seinen Rückforderungsanspruch geschlossen werden. Anders als im § 815 BGB enthält das ABGB keine ausdrückliche Regelung über die Auswirkungen eines solchen Verschuldens des Leistenden. In Übereinstimmung mit der Lehre hat aber auch die Rechtsprechung den im § 815 BGB zum Ausdruck gebrachten Rechtsgedanken, daß die Rückforderung ausgeschlossen ist, wenn der Leistende selbst den Eintritt des Geschäftszweckes wider Treu und Glauben verhindert hat, für das österreichische Recht als anwendbar erkannt. Im Falle des Bereicherungsanspruches wegen Nichteintrittes des Erfolges nehmen die Parteien bis zum Eintritt des bezweckten Erfolges einen Schwebezustand in Kauf. Es wird erwartet, daß in dieser Zwischenzeit der Leistende nichts gegen Treu und Glauben unternimmt, das geeignet ist, den Eintritt des Erfolges zu verhindern. Im Falle des Bereicherungsanspruches wegen Wegfall des Rechtsgrundes (condictio causa finita) besteht dagegen nach der Vorstellung der Parteien kein Schwebezustand. Durch das treuwidrige Verhalten eines Teiles wird hier nicht in einen von den Parteien bewußt geschaffenen Schwebezustand eingegriffen, sondern es wird bei einer als endgültig angesehenen Regelung bewirkt, daß der Rechtsgrund für die von ihm erbrachten Leistungen nachträglich wegfällt. Für diesen Fall gilt der in § 815 BGB zum Ausdruck gebrachte Rechtssatz daher nicht (SZ 48/59 mwN).
Bei Leistung ohne Rechtsgrund reicht mangels Vertrauensschutzes und der Möglichkeit, Vertragstreue zu erzwingen, der Wegfall jenes Zweckes, der einvernehmlich als Grundlage der Leistung angesehen wurde, aus, um bei Verfehlung prinzipiell Rückforderung zu gestatten. Wer in Kenntnis des Leistungszweckes causalose Zuwendungen entgegenimmt, hat sie bei Fehlschlagen also in der Regel zurückzuerstatten. Solange die Zweckabrede gilt, ist die Rückforderung hingegen ausgeschlossen. Fällt sie weg, so greift die Analogie zu § 1435 ABGB, also die condictio causa data causa non secuta ein. Im Bereich der Dienst- und Werkleistung hat Bydlinski darüber hinaus für die analoge Anwendung des § 1152 ABGB, also eine angemessene ortsübliche Entlohnung in einem Teil der Fälle plädiert (FS Wilburg 75 ff). Diese Meinung hat Zustimmung von Lehre und Rechtsprechung gefunden (vgl. Rummel, Wegfall des Rechtsgrundes der Zweckverfehlung, JBl. 1978, 459 ff mwN). Bydlinski hat dabei für den von ihm behandelten Teilbereich das Konkurrenzproblem zwischen § 1152 und § 1435 ABGB so gelöst, daß bei bewußt in Anspruch genommener Leistung in Kenntnis der Entgeltserwartung statt des § 1152 ABGB der § 1435 ABGB nur dann eingreife, wenn der Leistende die Erreichung des Endzweckes selbst - durch "Weggehen", aber nicht geradezu wider Treu und Glauben - vereitelt.
Der Kläger hat die Aufwendungen auf das Haus seiner Eltern im Hinblick auf die Erwartung einer entsprechenden künftigen oder vertraglich vorwegzunehmenden Erbeinsetzung erbracht. Damit liegt eine gewollte Leistung an die Beklagten vor, die nur noch nach den §§ 1431 ff ABGB kondiziert und nicht nach § 1041 ABGB behandelt werden kann (Rummel in Rummel, ABGB, Rz 1 und 9 zu § 1041 und Rz 35 vor § 1431). Die Rechtsfolgen sind allerdings im allgemeinen die gleichen (Rummel aaO, Rz 35 f vor § 1431). Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine condictio causa data causa non secuta (und nicht um causa finita), weil nicht von vorneherein ein wirksames Schuldverhältnis, sondern nur eine Zweckabrede vorlag, sodaß die Leistung in Erwartung eines weitergehenden Erfolges erbracht wurde, während die erwartete Gegenleistung noch nicht verbindlich versprochen war (Rummel aaO, Rz 3 und 4 zu § 1435 und Rz 9 zu § 901). Allerdings sind auch hier wieder die Rechtsfolgen im allgemeinen die gleichen, weil die condictio causa data non secuta als Fall der Analogie zu § 1435 ABGB behandelt wird (Rummel aaO, Rz 1 zu § 1435).
Der hier bedeutsame Unterschied liegt darin, daß bloß bei der condictio causa data causa non secuta die Rückforderung ausgeschlossen ist, wenn der Rückfordernde die Erreichung des Geschäftszwecks "wider Treu und Glauben" vereitelt hat (Rummel aaO, Rz 9 zu § 1435). Dieser Rechtssatz folgt wie bereits dargelegt dem § 815 BGB, dessen sinngemäße Anwendung Wilburg in Klang2 VI 471 unter Berufung auf § 1295 Abs. 2 ABGB empfahl. Der von ihm zugrundegelegte Gesichtspunkt der Schikane ist aber hier kaum brauchbar, und es muß auch berücksichtigt werden, daß die deutsche Vorschrift auf dem dort beherrschenden Grundsatz von Treu und Glauben (§§ 162 und 242 BGB) beruht, der im österreichischen Recht nur im Bereich der Vertragsauslegung und -ergänzung in § 863 Abs. 2 und § 914 ABGB Ausdruck findet. Treu und Glauben haben also zwar auch im österreichischen Vertragsrecht Bedeutung, doch dürfen nicht alle Thesen, die zu § 242 BGB entwickelt wurden, unbesehen für das ABGB übernommen werden; "der rechtsgeschäftliche Verkehr soll sich ehrlich abspielen", es geht aber in der Regel um ergänzende Vertragsauslegung (Rummel, aaO, Rz 2 zu § 863 und Rz 17 zu § 914). Dazu kommt, daß von einer Vereitelung des beiderseits 5swarteten Vertragszwecks gegen Treu und Glauben nicht schon gesprochen werden kann, wenn die erwartete Entwicklung aus irgendeinem Verschulden des Leistenden ausgeblieben ist. So wird der Treuebruch des Partners einer Lebensgemeinschaft wegen der rechtlichen Unverbindlichkeit dieses Verhältnisses nicht als rechtserheblicher Verstoß gegen Treu und Glauben betrachtet (Bydlinski aaO 75 f), und auch die Scheidung der Ehe aus dem alleinigen Verschulden des Leistenden bewirkt nach SZ 48/59 nicht den Ausschluß des Bereicherungsanspruches (nach der Gegenmeinung von Rummel aaO, Rz 9 zu § 1435 mwN wäre hier allerdings § 1266 ABGB analog anzuwenden).
Im vorliegenden Fall haben sich der Kläger und seine Eltern nach Erbringung der Aufwendungen auf das Haus heftig zerstritten, und dem Kläger fallen schwerwiegende Verfehlungen gegen seine Eltern zur Last; er mußte deshalb das Haus letztlich verlassen. Der Zweck der erbrachten Leistung ist damit wohl verfehlt, weil auch nicht anzunehmen ist, daß die Eltern den Kläger letztwillig mit der zugedachten Wohnung bedenken werden. Von einer Vereitelung des Zwecks wider Treu und Glauben kann aber nur dann gesprochen werden, wenn die Erreichung des beabsichtigten Zwecks auch im Interesse der Beklagten gelegen gewesen wäre (vgl. Bydlinski aaO 75 f und Rummel, JBl. 1978, 454: "kaum vorstellbar"!). Nun ist zwar hier im Eltern-Kind-Verhältnis nicht so wie bei der Lebensgemeinschaft überhaupt eine rechtliche Unverbindlichkeit des Verhältnisses gegeben; an der Erreichung des vom Leistenden beabsichtigten und den Beklagten bekannten Zweckes (einer späteren erbrechtlichen Zuwendung) bestand aber ausschließlich das Interesse des Klägers.
Die Beklagten konnten nur an einem guten persönlichen Verhältnis interessiert sein. Diesen Zweck hat zwar der Kläger vereitelt, dem kommt aber nach seinem Ausziehen keine besondere Bedeutung mehr zu. Seine Rechtsausübung ist auch nicht schikanös. Der Kondiktionsanspruch besteht daher dem Grunde nach zu Recht. Nach (oder analog) § 1435 ABGB hätte der Kläger bei einer von ihm allein zu vertretenden Zweckvereitelung bloß Anspruch auf einen dem verschafften Nutzen angemessenen Lohn (§ 1431 ABGB, auch hier anzuwenden; s. Rummel aaO, Rz 10 zu § 1435). Eine Anspruchsbemessung nach dem Wert der Aufwendung kommt zwar bei Arbeits- und Werkleistungen iSd § 1152 ABGB in Betracht, aber nur bei fehlendem Verschulden, auch iS von eigenem "Weggehen" (Krejci in Rummel, ABGB, Rz 5 zu § 1152 und Rummel aaO, Rz 10 zu § 1435).
Soweit der Kläger behauptet, es liege ein rechtswirksames Schenkungsversprechen vor, geht er nicht von den Tatsachenfeststellungen aus. Das Berufungsgericht hat aber auch zutreffend erkannt, daß eine abschließende Beurteilung der Frage, wer die Zweckvereitelung verursacht hat, noch nicht möglich ist und daß festgestellt werden muß, ob die Beklagten von vornherein ausdrücklich oder wenigstens klar erkennbar - wenn etwa nach den Wohnverhältnissen die Absicht der Vorwegnahme der Erbteilung klar war und dabei kein Kind leer ausgehen sollte - die Eigentumsübertragung an den Kläger von der Zahlung einer Ausgleichszahlung an die Schwester abhängig gemacht haben. Wenn in diesem Sinn die Zweckvereitelung allein vom Kläger (ohne Verstoß gegen Treu und Glauben) verschuldet wurde, steht ihm nur der Ersatz des Nutzens iSd § 1435 ABGB zu. Im anderen Fall wäre überdies die Differenz vom Nutzen auf das angemessene Entgelt iSd § 1152 ABGB entsprechend den Verschuldensquoten zu teilen.
Der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß den Beklagten in keinem Fall eine Gegenforderung aus dem Titel eines "Benützungsentgeltes" zustehe, weil zwischen den Streitteilen kein Bestandverhältnis begründet worden sei und die Wohnung top. Nr. 1 dem Kläger unentgeltlich überlassen wurde, um ihn zu unterstützen, kann nicht zur Gänze beigepflichtet werden. Wohl beruht die Beherbergung eines volljährigen Kindes und seines Ehegatten oft auf einem prekaristischen Rechtsverhältnis (familienhaftes Wohnen) und erfolgt unentgeltlich oder gegen einen bloßen Kostenbeitrag (MietSlg. 20.110 ua). In diesem Sinn beherbergten die Beklagten den Kläger bis 1979, um ihm zu helfen und ihn finanziell zu unterstützen, die Zweitbeklagte hat ihm darüber hinaus auch noch einen Teil der erzielten Mieteinnahmen überlassen. Bis zu diesem Zeitpunkt liegt daher zweifelsfrei ein unentgeltliches familienhaftes Wohnen des Klägers und seiner ersten Frau vor. Ab 1980 muß aber das Wohnen des Klägers im Zusammenhang mit seinen Aufwendungen in der Erwartung einer künftigen oder vertraglich vorwegzunehmenden Erbeinsetzung gesehen werden. Ab diesem Zeitpunkt beanspruchte der Kläger sämtliche Räume der nunmehrigen Wohnungseinheit top. Nr. 1 und die Beklagten duldeten die Umbauarbeiten, die der Kläger in Erwartung seines Eigentumserwerbs durchführte. Sie gewährten ihm also das Wohnen nun im Rahmen der beabsichtigten Vorwegnahme der Erbteilung. Fiel diese Absicht und Erwartung weg, so erweist sich auch ihre Leistung rückschauend als rechtsgrundlos, und ihr Nutzen aus den Leistungen des Klägers verringert sich um den infolge der Benützung der Wohnung durch den Kläger entgangenen Vorteil. Umgekehrt hat der Kläger durch die Benützung der von ihm instandgesetzten Wohnung mehrere Jahre lang einen nicht unbeträchtlichen Vorteil gezogen. Er hat sich nun ebenso ein Benützungsentgelt anrechnen zu lassen wie bei sonstiger Verwendung einer fremden Sache (vgl Rummel in Rummel, ABGB, Rz 34 vor § 1431).
Das Ausmaß des angemessenen Benützungsentgelts errechnet sich im allgemeinen danach, was sich der Benützer dadurch erspart hat, indem er anderweitige Anmietungskosten auf Grund der erfolgten Benützung nicht zahlen brauchte. Der ortsübliche Mietzins für eine Wohnung der Art, wie sie benützt wurde, kann hiefür eine taugliche Bemessungsgrundlage sein. Im vorliegenden Fall bestehen gegen diese Berechnung keine Bedenken. Der Kläger hat allerdings in seiner Berufung auch die Feststellung des Erstrichters bekämpft, daß für die Wohnungseinheit Nummer 1 ein Benützungsentgelt von monatlich S 5.000,-- zuzüglich Betriebskosten erzielbar wäre. Das Berufungsgericht hat, ausgehend von seiner unzutreffenden Rechtsansicht, eine Überprüfung dieser Feststellung unterlassen. Dazu kommt, daß die Feststellung nicht erkennen läßt, ob der angegebene Mietzins auch schon in den Jahren seit 1980 erzielbar war. Den Beklagten steht daher zwar ein angemessenes Benützungsengelt für die Zeit ab 1980 zu, doch reichen die Feststellungen zur Prüfung der Höhe noch nicht aus. Die Aufwendungen, die der Kläger auf die Wohnung machte, wären zwar gegen das Benützungsentgelt aufrechenbar, hier sind aber diese Aufwendungen bereits Gegenstand der Klagsforderung und es darf nicht zu einer Doppelverrechnung kommen.
Im fortgesetzten Verfahren wird das Erstgericht demnach einerseits das Verschulden an der Zweckverfehlung der Leistungen des Klägers näher zu prüfen und andererseits weitere Feststellungen über die Höhe des angemessenen Benützungsentgeltes zu treffen haben. Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.
Anmerkung
E22364European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:0030OB00556.9.0829.000Dokumentnummer
JJT_19900829_OGH0002_0030OB00556_9000000_000