TE OGH 1990/8/29 9NdA9/90

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Veröffentlicht am 29.08.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Jelinek als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Bruno R***, Graz, Schörgelgasse 8, vertreten durch Dr. Reinhard Tögl, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei M*** & Co, Inhaber des Sporthotels Z***, Zürs, vertreten durch Dr. Otmar Simma, Dr. Alfons Simma und Dr. Ekkehard Bechtold, Rechtsanwälte in Dornbirn, wegen S 77.759,60 sA in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Antrag der beklagten Partei, anstelle des Landesgerichtes für ZRS Graz als Arbeits- und Sozialgericht das Landesgericht Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Der Kläger begehrt mit seiner beim Landesgericht für ZRS Graz als Arbeits- und Sozialgericht eingebrachten Klage die Zahlung eines Betrages von S 77.759,60 sA. Er sei bei der beklagten Partei vom 24.12.1990 (richtig wohl: 1989) bis 31.3.1990 als Barcomis beschäftigt gewesen; die beklagte Partei habe ihm Überstunden in Höhe des Klagebetrages nicht bezahlt.

Die beklagte Partei beantragt die Abweisung der Klage und stellt den Antrag, das Landesgericht Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zu bestimmen, weil keiner der Zeugen im Sprengel des Landesgerichtes für ZRS Graz seinen dauernden Aufenthalt habe. Die Rechtssache habe keinen faktischen Bezug zum angerufenen Gericht. Die meisten Zeugen wohnten in Vorarlberg oder seien als Saisonarbeiter im Gastgewerbe tätig.

Der Kläger sprach sich gegen die Delegierung aus.

Das angerufene Gericht meint, daß sich die Frage der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zugunsten einer der Parteien beantworten lasse.

Rechtliche Beurteilung

Der Antrag ist nicht berechtigt.

Der nur dem Arbeitnehmer gewährte Wahlgerichtsstand an seinem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach § 4 Abs. 1 Z 1 lit. a ASGG hat eine soziale Schutzfunktion; bei der Beurteilung der Zweckmäßigkeit einer Delegierung, mit der von diesem Wahlgerichtsstand abgewichen wird, ist daher ein strenger Maßstab anzulegen und die Verschiebung der Zuständigkeit nur dann zu bewilligen, wenn die Zweckmäßigkeit dieser Maßnahme eindeutig zugunsten einer der Parteien beantwortet werden kann (Fasching, Komm. I 232).

Es trifft wohl zu, daß einige Zeugen in Vorarlberg wohnen. Die Zeugin K*** wohnt aber - ebenso wie der Kläger - in Graz, der Zeuge H*** in Mürzzuschlag. Der Zeuge H*** ist in Kärnten tätig. Auch im Falle einer Delegierung an das Landesgericht Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht wären daher Rechtshilfevernehmungen oder Zureisen von Zeugen im Fall ihrer Vernehmung vor dem erkennenden Gericht erforderlich. Mag auch eine größere Zahl von Zeugen in Vorarlberg wohnhaft sein, sprechen doch insbesondere im Hinblick auf den Wohnort des Klägers und einer Zeugin in Graz sowie eines weiteren Zeugen in unmittelbarer Nähe von Graz und eines in Kärnten tätigen Zeugen, der wesentlich leichter nach Graz als nach Feldkirch anreisen kann, wichtige Gründe für die Belassung der Rechtssache beim angerufenen Gericht, so daß die Durchführung des Prozesses vor dem Landesgericht Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht nicht erheblich zweckmäßiger ist.

Der Delegierungsantrag ist daher abzuweisen.

Anmerkung

E21531

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:009NDA00009.9.0829.000

Dokumentnummer

JJT_19900829_OGH0002_009NDA00009_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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