TE OGH 1990/8/29 3Ob1534/90

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Veröffentlicht am 29.08.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Petrasch als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Hule, Dr.Klinger, Dr.Kellner und Dr.Schalich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei N*** H*** T***, Gemeinnützige Wohnungs- und Siedlungsgesellschaft mbH, Innsbruck, Gumppstraße 47, vertreten durch Dr.Lisbeth Lass, Rechtsanwältin in Innsbruck, wider die beklagten Parteien 1.) Alfons D***, Pensionist, Innsbruck, Prinz Eugen-Straße 73, vertreten durch Dr.Peter Greil, Rechtsanwalt in Innsbruck, und 2.) Verlassenschaft nach der am 23.April 1989 verstorbenen Zita D***, zuletzt Innsbruck, Prinz

Eugen-Straße 73, vertreten durch den Prozeß- und Verlassenschaftskurator Dr.Otmar Ortner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Kündigung, infolge Revisionsrekurses der erstbeklagten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck vom 16.März 1990, GZ 3 a R 150/90-26, mit dem sein Rekurs gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 26.Jänner 1990, GZ 17 C 586/88-22, zurückgewiesen wurde, nachstehenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Akt wird dem Rekursgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, seine Entscheidung durch den Ausspruch zu ergänzen, ob der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden hat, S 50.000,-- übersteigt oder nicht.

Text

Begründung:

Der Begriff "Revisionsrekurs" in § 528 ZPO nF ist als der des Rekurses an den Obersten Gerichtshof gegen eine Entscheidung eines Rekursgerichtes aufzufassen, mag diese bestätigend, abändernd oder zurückweisend sein. Der erkennende Senat folgt damit wie in 3 Ob 52/90 der auch in den Entscheidungen 5 Ob 545/90 und 5 Ob 59/90 gebilligten, von Petrasch in ÖJZ 1989, 751 dargestellten Argumentation.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist entgegen der Ansicht des Rekurswerbers auch nicht unter einem Entscheidungsgegenstand von S 50.000,-- zulässig (Fasching LB2 Rz 2015/1, Petrasch aaO).

Mangels Anwendbarkeit des § 502 Abs 3 ZPO auf das Rekursverfahren über nicht vermögensrechtliche Ansprüche, wenn dabei über eine Kündigung, über eine Räumung oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrages entschieden wird, beschränkt sich die Zulässigkeit des Revisionsrekurses nach § 528 ZPO auch hier nach der Auffassung des erkennenden Senates auf den Fall, daß der Entscheidungsgegenstand an Geld und Geldeswert S 50.000,-- übersteigt und eine erhebliche Rechtsfrage vorliegt (vgl. Petrasch, ÖJZ 1989, 751). Auch Fasching (LB2 Rz 2004) sieht im Fehlen einer dem § 502 Abs 3 ZPO entsprechenden Ausnahmebstimmung im § 528 Abs 2 Z 1 ZPO eine Regelungslücke, meint aber, daß Rekurse nach § 527 Abs 2 ZPO und Revisionsrekurse gemäß § 528 ZPO in den in § 502 Abs 3 ZPO genannten Fällen aus rechtspolitischen und rechtssystematischen Gründen generell zulässig seien, um eine unterschiedliche Behandlung von Revision und Revisionsrekursen zu vermeiden. Dieser Analogieschluß mag dort gerechtfertigt sein, wo eine die Sache abschließende Entscheidung getroffen worden ist, insbesondere dort, wo der Rechtsschutz verweigert wird. Das Gleichbehandlungsargument Faschings trifft aber gerade auf Zwischenentscheidungen wie im vorliegenden Fall nicht zu. Im Falle einer S 50.000,-- übersteigenden Bewertung durch das Rekursgericht ist ein Ergänzungsauftrag an den Rekurswerber entbehrlich, weil er ohnedies in seinem Rechtsmittel versucht, erhebliche Rechtsfragen aufzuzeigen.

Anmerkung

E21368

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0030OB01534.9.0829.000

Dokumentnummer

JJT_19900829_OGH0002_0030OB01534_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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