TE OGH 1990/8/29 9ObA193/90

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Veröffentlicht am 29.08.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Bauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. phil. Eberhard Piso und Dr. Gerhard Dengscherz als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ferdinand S***, Angestellter, Neukirchen, Markt 22, vertreten durch Dr. Peter Cardona, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagten Parteien 1. V*** Reisen GesmbH & Co KG, 2. V*** Reisen GesmbH, beide Zell am See, Gletschermoosstraße 14, beide vertreten durch Dr. Gernot Schreckeneder, Rechtsanwalt in Zell am See, wegen 57.362,55 S sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24.April 1990, GZ 12 Ra 24/90-14, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 5.Dezember 1989, GZ 16 Cga 147/89-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 3.705,60 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 617,60 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Da die Begründung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es auf diese Ausführungen zu verweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist auszuführen:

Bei der Auslegung von Aussetzungsverträgen ist entsprechend den Regeln des § 914 ABGB nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdruckes zu haften, sondern die Absicht der Parteien zu erforschen und der Vertrag so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht. Das Gesamtverhalten der Parteien muß Ausgangspunkt jeder Auslegung sein. Hiebei ist nicht so sehr auf die Wortwahl der Parteien, sondern auf die von ihnen bezweckte Regelung der gegenseitigen Rechtsbeziehungen abzustellen. Soll der Arbeitnehmer auf Grund einer Absprache nur vorübergehend mit der Arbeit aussetzen, so daß der Arbeitgeber auf diesen zu einem späteren Zeitpunkt wieder zurückgreifen und der Arbeitnehmer ab diesem Zeitpunkt an derselben Arbeitsstelle wieder weiterarbeiten kann, so ist im allgemeinen eine Aussetzung im eigentlichen Sinn, also eine Karenzierung anzunehmen, da die Parteien ihre vertragliche Bindung gerade nicht abbrechen, sondern lediglich auf bestimmte Zeit suspendieren wollen (WBl 1989, 376 mwN).

Im vorliegenden Fall erklärte die im Büro tätige Tochter des Geschäftsführers der Beklagten dem Kläger in der ersten Septemberhälfte 1988, dieser möge in der Zeit ab Ende der Sommersaison bis Beginn der Wintersaison (Ende September bis Dezember) "stempeln gehen" und sich Ende November mit ihr wieder in Verbindung setzen. Der Kläger nahm dies widerspruchslos zur Kenntnis. Stillschweigen kann zwar grundsätzlich nicht als Zustimmung zu einem Anbot gewertet werden, wohl aber dann, wenn der Stillschweigende nach Treu und Glauben, nach der Verkehrssitte oder dem Gesetz hätte reden müssen. Hier kommt dem Umstand besondere Bedeutung zu, daß das Dienstverhältnis des Klägers - entgegen einer früheren Vereinbarung - im Frühjahr 1988 vom Ende der Wintersaison bis zum Beginn der Sommersaison einvernehmlich unterbrochen worden war. Im Hinblick darauf konnte die beklagte Partei mangels eines Widerspruches des Klägers zu einem gleichartigen Vorschlag für die folgende Saisonpause zu Recht davon ausgehen, daß der Kläger mit dieser Regelung einverstanden war. Daß beide Parteien von einer Aussetzungsvereinbarung ausgingen, manifestierte sich darin, daß die beklagte Partei die Lohnsteuerkarte des Klägers zurückbehielt und dem Kläger für die Zeit der Saisonpause die kostenlose Teilnahme an einer Karibikkreuzfahrt anbot.

Ob das Arbeitsverhältnis beendet wird oder lediglich eine Karenzierungsvereinbarung getroffen werden soll, ist ausschließlich auf Grund der Vereinbarungen der Parteien des Arbeitsvertrages zu beurteilen. Daß in der Arbeitsbestätigung die Lösung des Arbeitsverhältnisses wegen "Zeitablaufs" bestätigt war, schließt die Annahme einer Aussetzungsvereinbarung nicht aus. Abgesehen davon, daß der Inhalt dieser Bestätigung den Tatsachen widersprach, da unbestritten ein befristetes Arbeitsverhältnis nicht vorlag, ergab sich aus den davorliegenden Gesprächen und dem Verhalten beider Parteien, daß diese zivilrechtliche Folgen vereinbaren wollten, die mit den Erklärungen gegenüber der Arbeitsmarktverwaltung in Widerspruch standen. Nur der Inhalt dieser Vereinbarungen ist jedoch maßgeblich.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.

Anmerkung

E21508

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:009OBA00193.9.0829.000

Dokumentnummer

JJT_19900829_OGH0002_009OBA00193_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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