TE Vfgh Beschluss 2001/11/26 G197/01

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Veröffentlicht am 26.11.2001
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Index

L7 Wirtschaftsrecht
L7200 Beschaffung, Vergabe

Norm

VfGG §62 Abs1 erster Satz
Vlbg VergabeG §5

Leitsatz

Zurückweisung eines Gesetzesprüfungsantrags mangels ausreichender Bezeichnung der zur Aufhebung beantragten Gesetzesstelle

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg (UVS) bringt vor, daß bei ihm ein Nachprüfungsverfahren anhängig sei, dem folgender Sachverhalt zugrundeliege:

Ein Schulgemeindeverband beabsichtige, ein Schulgebäude zu sanieren bzw. einen Neubau zu errichten. Laut Kostenschätzung zum Einreichplan würden sich die Baukosten für den Anbau und die Sanierung auf etwa S 32,8 Mio. belaufen.

Bestandteil des Bauvorhabens sei auch der Einbau sowie die Erneuerung von Fenstern und Fenstertüren, wobei der hiefür zu tätigende Aufwand auf ca. S 4,4 Mio. geschätzt worden sei. Aufgrund der erstellten Leistungsverzeichnisse seien in einem offenen Verfahren sowohl Holz- wie auch Holz-Alu-Fenster und Fenstertüren anzubieten gewesen. Sechs Firmen hätten sich in der Folge am Vergabeverfahren beteiligt und entsprechende Angebote gelegt. In der Folge sei einem Bieter der Auftrag für den Einbau und die Erneuerung der Fenster und Fenstertüren in der Holz-Alu-Variante erteilt worden.

Mit Antrag vom 23. Mai 2001 hätte ein nicht zum Zuge gekommener Bieter die Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens sowie die Erlassung einer einstweiligen Verfügung beantragt. In eventu solle - laut Antrag des UVS - gemäß §12 Abs7 Vorarlberger Vergabegesetz (VbgVergG) festgestellt werden, daß das antragstellende Unternehmen in seinem Recht auf "ordnungsgemäße Durchführung des Vergabeverfahrens und auf Erteilung des Auftrags verletzt worden sei und der Schulgemeindeverband (...) daher für jeden aus diesem Titel resultierenden Rechtsnachteil ersatzpflichtig" sei.

2. Für die Erledigung dieser Anträge sei nach den §§12 und 13 VbgVergG der UVS zuständig. Durch seine gemäß der Geschäftsverteilung für das Jahr 2001 zuständige Kammer 4 stelle er gemäß Art140 Abs1 B-VG an den Verfassungsgerichtshof den Antrag, "§5 Abs1 des Vorarlberger Vergabegesetzes, LGBl Nr 20/1998, idF LGBl Nr 39/2000, insoweit als verfassungswidrig aufzuheben, als darin auf die in der Bestimmung des §6 Abs1 des Bundesvergabegesetzes 1997, BGBl I Nr 56/1997, idF BGBl I Nr 80/1999 enthaltene Wortfolge 'dann, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer mindestens fünf Millionen Euro beträgt' verwiesen wird".

Aufgrund des festgestellten Sachverhalts stehe fest, daß sich der Antrag auf die Vergabe eines Bauauftrages durch einen Gemeindeverband beziehe, dessen geschätzte Auftragssumme unter dem in §6 Abs1 BVergG 1997 idF BGBl. I 80/1999 genannten Schwellenwert - auf den §5 Abs1 VbgVergG verweise - liege. Da die Vorarlberger Landesregierung bisher eine Verordnung gemäß §4 VbgVergG, durch die der Anwendungsbereich des Gesetzes für Bauaufträge unter den in der verwiesenen Fassung des §6 Abs1 BVergG 1997 festgelegten Schwellenwert erstreckt werden könnte, nicht erlassen habe, sei dem UVS eine inhaltliche Entscheidung über den Antrag verwehrt. Die "angefochtene Gesetzesstelle" sei daher bei der Prüfung der Zulässigkeit des Antrags vom UVS anzuwenden und für seine Entscheidung präjudiziell.

In der Darlegung seiner Bedenken bezog sich der UVS auf das hg. Erkenntnis vom 30. November 2000, G110,111/99, in der der Verfassungsgerichtshof festgestellt habe, daß es sachlich nicht zu rechtfertigen sei, im Unterschwellenbereich Bewerbern und Bietern nicht einmal ein Minimum an Verfahrensgarantien zu gewährleisten und auf jede außenwirksame Regelung des Vergabeverfahrens - die im Oberschwellenbereich als erforderlich und notwendig angesehen werde - zu verzichten. Die in diesem Erkenntnis aufgestellten Erwägungen des Verfassungsgerichtshofes würden nach Ansicht des UVS auch Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des §5 Abs1 VbgVergG "in dem in Anfechtung gezogenen Umfang" begründen.

3. §5 Abs1 VbgVergG idF LGBl Nr 39/2000 lautet:

"(1) Sofern im Abs2 nicht anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen der §§1 bis 9 des Bundesvergabegesetzes 1997, BGBl. I Nr. 56/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 80/1999, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass im §3 Abs3 und 4 des Bundesvergabegesetzes 1997 an die Stelle des 1. und 4. Teils das I. und III. Hauptstück dieses Gesetzes treten."

§6 Abs1 des sohin mitverwiesenen BVergG 1997 idF BGBl. Nr. 80/1999 lautet:

"(1) Dieses Bundesgesetz gilt für die Vergabe von Bauaufträgen und Baukonzessionsaufträgen dann, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer mindestens 5 Millionen Euro beträgt."

II. Der Antrag erweist sich als unzulässig.

1. Gemäß Art140 Abs1 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit eines Bundes- oder Landesgesetzes unter anderem auf Antrag eines Unabhängigen Verwaltungssenates. Anträge nach Art140 B-VG, die aber nicht begehren, das - nach Auffassung des Unabhängigen Verwaltungssenates verfassungswidrige - Gesetz "seinem ganzen Inhalte nach" oder in "bestimmte(n) Stellen" aufzuheben (§62 Abs1 erster Satz VerfGG), sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes einer Verbesserung (§18 VerfGG) nicht zugänglich und als unzulässig zurückzuweisen (vgl. VfSlg. 8552/1979, 9880/1983, 11.802/1988, 11.888/1988, 12.263/1990, 14.040/1995 uva.).

Um die strengen Formerfordernisse des ersten Satzes des §62 Abs1 VerfGG zu erfüllen, müssen - wie der Verfassungsgerichtshof in vielen Beschlüssen (vgl. VfSlg. 10.141/1984, 11.888/1988 mwN, 12.062/1989, 12.263/1990, 12.487/1990, 12.859/1991, 14.040/1995) entschieden hat - die bekämpften Stellen des Gesetzes genau und eindeutig bezeichnet werden. Es darf nicht offen bleiben, welche Gesetzesvorschriften oder welcher Teil einer Vorschrift nach Auffassung des antragstellenden Gerichtes tatsächlich aufgehoben werden soll (VfSlg. 12.062/1989, 12.487/1989, 14.040/1995).

2. Der oben wörtlich wiedergegebene Antrag enthält keine bestimmte Bezeichnung jener Gesetzesstelle, deren Aufhebung begehrt wird: Die Wendung, der Verfassungsgerichtshof möge "§5 Abs1 des Vorarlberger Vergabegesetzes (...) insoweit als verfassungswidrig auf(zu)heben, als darin auf die in der Bestimmung des §6 Abs1 des Bundesvergabegesetzes 1997 (...) enthaltene Wortfolge 'dann, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer mindestens fünf Millionen Euro beträgt' verwiesen wird", grenzt den als verfassungswidrig erachteten Teil des VbgVergG nicht - in einer den Anforderungen des VerfGG entsprechenden Weise - klar und unmißverständlich ab (vgl. VfSlg. 12.487/1990, 12.859/1991, 15.775/2000). Eine dem Antrag entsprechend formulierte Gesetzesaufhebung kommt angesichts dieser Unbestimmtheit nicht in Betracht. Andererseits bleibt in der Antragsformulierung offen, ob etwa die Bestimmung des §5 Abs1 VbgVergG zur Gänze oder welche Worte in dieser Vorschrift nach Auffassung des antragstellenden UVS tatsächlich aufgehoben werden sollen. Der Verfassungsgerichtshof ist aber nicht befugt, Gesetzesbestimmungen aufgrund bloßer Vermutungen darüber, welche Normen(teile) der UVS ins Auge gefaßt haben könnte, zu überprüfen (VfSlg. 8552/1979, 11.152/1986, 11.802/1988, 12.263/1990, 12.859/1991; vgl. auch VfSlg. 12.487/1990).

Der Antrag war daher als unzulässig zurückzuweisen.

3. Dies konnte in sinngemäßer Anwendung des §19 Abs3 Z2 litc VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

Vergabewesen, VfGH / Formerfordernisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:G197.2001

Dokumentnummer

JFT_09988874_01G00197_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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